BGer 4A_47/2007
 
BGer 4A_47/2007 vom 03.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_47/2007 /len
Verfügung vom 3. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann.
Gegenstand
Lizenzvertrag; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer,
vom 9. Februar 2007.
Es wird in Erwägung gezogen:
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29. März 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).
Demnach wird im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2007
Der Präsident: