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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.204/2006 /bnm
Beschluss vom 2. April 2007
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Lastenverzeichnis,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. Oktober 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 24. Oktober 2006, mit welchem Ziff. 2 des Dispositivs seines Entscheides (im Verfahren ABS 06 248) vom 27. September 2006 betreffend Lastenverzeichnis (Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 20511509; Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun) aufgehoben wurde,
in die Beschwerde vom 6. November 2006, mit welcher X.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt,
in Erwägung,
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass das Bundesgericht mit Urteil 5P.490/2006 vom 2. April 2007 die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 24. Oktober 2006 ebenfalls erhobene staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben hat,
dass mit der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde im vorliegenden konnexen Beschwerdeverfahren das Anfechtungsobjekt entfällt und die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. BGE 112 II 95 E. 3 S. 96),
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenfrei ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist),
in Anwendung von Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2007
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: