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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_53/2007/bnm
Verfügung vom 30. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Zahlungsbefehl, Wiederherstellung einer Rechtsvorschlagsfrist.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 20. März 2007) mit Schreiben vom 29. März 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: