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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 210/06
Urteil vom 29. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Hadorn.
Parteien
T.________, 1966, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich Arbeitslosenversicherung, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich das Gesuch des T.________ (geb. 1966) um Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2005 ab. Auf Einsprache hin nahm es mit Entscheid vom 30. Januar 2006 eine reformatio in peius vor, indem es den genannten Anspruch bereits ab 3. August 2005 verneinte.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli 2006 ab.
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung entsprechend einem anrechenbaren Arbeitsausfall von mindestens 50 %, eventuell 80 %, auszurichten.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388), insbesondere bei Arbeitslosen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen planen (ARV 2002 Nr. 5 S. 56 E. 2b, C 353/00) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zutreffend ist auch der Hinweis auf die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 E. 7 S. 236, wonach arbeitgeberähnliche Personen unter Umständen keine Arbeitslosenentschädigung beziehen können.
3.
Die Vorinstanz hat die Beweislage korrekt gewürdigt und daraus den richtigen Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer vorwiegend mit dem Aufbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt war. Am 18. Oktober 2005 gab er gegenüber der Verwaltung an, diese Tätigkeit sei auf Dauer ausgerichtet. Er biete einen 24-Stunden-Service im Bereich Spitex an und sei schon täglich acht Stunden mit dem Aufbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt. Hauptsächlich suche er Kunden, wozu er einen Flyer habe drucken lassen. Bei den Nachweisen seiner persönlichen Arbeitsbemühungen handle es sich teilweise um Firmen bzw. Personen, denen er eine Broschüre zugestellt habe. Im Handelsregister liess er sich bei der Einzelfirma X.________, T.________ als Inhaber eintragen, und bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich ist er seit 1. Juni 2005 als selbstständig erwerbend im Haupterwerb angeschlossen. Auf dem Antrag hatte er denn auch angegeben, diese Tätigkeit hauptberuflich auszuüben. Ausserdem beschäftigt er seit dem 10. Juni 2005 eine Angestellte. Die Arbeitsbemühungen beschränkten sich vorwiegend auf Arztpraxen, darunter diejenige seiner Hausärztin, und Printmedien. Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie am Auf- und Ausbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit interessiert war und die geltend gemachten Arbeitsbemühungen vor allem der Kundensuche dienten. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Regel noch fehlenden Einnahmen zu ersetzen (ARV 2002 Nr. 5 S. 56 Erw. 2b, C 353/00; vgl. auch BGE 126 V 212 E. 3a S. 215). Die nachträgliche Behauptung des Versicherten, er arbeite nur eine Stunde pro Tag in seiner Firma, vermag nicht zu überzeugen. Für die Kundensuche und die ersten Aufträge ist mehr Zeit aufzuwenden. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der anrechenbare Arbeitsausfall in einer Situation wie derjenigen des Beschwerdeführers, der anfallende Aufträge selber ausführen oder an seine Angestellte delegieren kann, schwer zu bestimmen ist. Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag am kantonalen Entscheid nichts zu ändern.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: