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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1033/06
Urteil vom 27. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
P.________, 1977, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 26. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
P.________, geboren 1977, deutscher Staatsangehöriger, war als Grenzgänger in der Funktion als Chemikant tätig. Am 21. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 17. Mai 2001 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nebst beruflichen Abklärungen holte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland bei Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, welches er am 17. Juni 2004 erstattete. Am 30. November 2004 sprach die IV-Stelle P.________ mit Wirkung ab 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. März 2006, wies die IV-Stelle ein Gesuch für eine mehrmonatige stationäre psychiatrische Therapie, die der Gutachter als dringend empfohlen hatte, ab.
B.
Die Eidgenössische Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2006 ab.
C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und ihm stationäre Psychotherapie zu Lasten der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung in Form einer stationären psychiatrischen Therapie hat.
4.
Im Einspracheentscheid, auf welchen der angefochtene Gerichtsentscheid verweist, werden die Bestimmungen über den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnehmen (Art. 12 IVG; Art. 2 Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
5.
Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an sich". Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 272 E. 3a S. 279 mit Hinweisen).
6.
6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) leidet. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens des Dr. med. G.________ vom 17. Juni 2004, festgestellt, dass es sich dabei um ein labiles pathologisches Geschehen handle. Der Gutachter halte ausdrücklich fest, dass die Depression bis anhin nicht genügend behandelt worden und die Dosierung der Antidepressiva zu gering sei. Eine stationäre, länger dauernde psychiatrische Therapie sei empfehlenswert, um aus der Depression und der regressiven Haltung wieder herauszufinden. Die Rekurskommission wies weiter darauf hin, Psychotherapie gelte bei Erwachsenen gemäss Rz 1044 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) als Heilbehandlung. Sie verneinte daher den Anspruch auf die anbegehrte Therapie.
6.2 Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass Rz 1044 KSME in der genannten Formulierung gesetz- und verordnungswidrig ist (vgl. ZAK 1990 S. 515 E. 3b). Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz - im Ergebnis - richtig entschieden hat, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
6.3 Anhand der klaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachters kann nicht bezweifelt werden, dass die dringend empfohlene stationäre Therapie der Behandlung des Leidens an sich dienen soll und daher noch ein labiles pathologisches Geschehen vorliegt. Dies geht im Übrigen auch ausdrücklich aus der Antwort zur Zusatzfrage 3 hervor. Der Experte antwortete auf die Frage, ob er medizinische Massnahmen vorschlage, welche den Gesundheitszustand resp. die Eingliederungsfähigkeit verbessern könnten, wie folgt: "Eine stationäre psychiatrische Therapie von 3 - 6 Monaten Dauer ist notwendig, um dem Exploranden zu helfen, aus seiner regressiven Haltung herauszufinden und die vorhandene Depression adäquat zu behandeln".
Soll nach dem Gesagten mit der stationären Psychotherapie das Leiden an sich behandelt werden, kann diese nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden.
6.4 Was der Beschwerdeführer weiter dagegen einwenden lässt, ist unbehelflich: In den Akten findet sich entgegen seinen Vorbringen keine fachärztliche Meinungsäusserung, die den Defektzustand als stabil bezeichnet. Soweit er dies aus dem Umstand abzuleiten versucht, dass seit März 2002 bis Juni 2004 eine gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, übersieht er, dass einerseits Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nichts über Labilität oder Stabilität des zugrundeliegenden Gesundheitszustandes aussagen. Wenn die Vorinstanz zu diesem damit unwesentlichen Argument keine Stellung genommen hat, kann darin auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Anderseits geht aus der Zusammenstellung der SUVA hervor, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der genannten Zeitperiode steten Schwankungen unterworfen war. Auch aus dem Umstand, dass ihm die Vorinstanz ab 1. März 2003 eine volle Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat, ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass der genannte Entscheid nicht rechtskräftig ist, ist darauf hinzuweisen, dass das IVG die Entstehung des Rentenanspruchs nicht davon abhängig macht, dass das betreffende Leiden stabil oder zumindest relativ stabilisiert ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 4b/bb S. 297 mit Hinweisen). Auch sagt die Behandelbarkeit einer psychischen Störung nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, kein anderer Sozialversicherungsträger sei bereit, die notwendige Therapie zu finanzieren. Gegenstand des Verfahrens ist einzig der Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt André M. Brunner für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der IV-Stelle Basel-Stadt, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: