BGer C 244/2006
 
BGer C 244/2006 vom 27.03.2007
Tribunale federale
{T 7}
C 244/06
Urteil vom 27. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
N.________, 1954, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse Unia, Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 24. Juli 2005 stellte N.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. Juni 2005. Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2005 und 14. März 2006 verneinte die UNIA Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf die Anrechnung eines Zwischenverdienstes und damit auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2005 respektive für den Monat Februar 2006. Daran hielt sie mit Einspracheentscheiden vom 10. November 2005 und 27. April 2006 fest.
B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. September 2006).
C.
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitslosenentschädigung sei bis auf Weiteres zu leisten.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 8. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Form von Kompensationszahlungen für die Monate September 2005 und Februar 2006.
2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV).
2.2 Unbestritten und erstellt ist die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 4767.- und der Zwischenverdienste für die Monate September 2005 und Februar 2006 von Fr. 3466.65 respektive Fr. 3466.70.-. Gestützt darauf ermittelte die Vorinstanz einen Taggeldanspruch in Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 153.80 (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG) und auf Grund der erzielten Zwischenverdienste einen Bruttotagesverdienst von Fr. 159.75. Das kantonale Gericht folgerte zur Recht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate September 2005 und Februar 2006 besteht, da der erzielte Bruttotagesverdienst den Taggeldanspruch übersteigt (Art. 41a Abs. 1 AVIV).
2.3 Die Gegenargumente der Beschwerdeführerin sind unbehelflich und unbegründet. Insbesondere stimmen die Ausführungen bezüglich der Reduktion des Arbeitspensums auf 71.40 % nicht mit den Akten überein, die eine Reduktion ab 1. September 2005 auf 50 % dokumentieren. Ferner ist auch das Argument der Versicherten, sie sei nicht arbeitslos, nicht stichhaltig, denn diesfalls bestünde kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 10 AVIG). Ferner widerspricht die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Berechnung des Taggeldsatzes der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise, da sie den Bruttotagesverdienst und den Taggeldanspruch vermengt, anstatt wie die Vorinstanz die beiden Tagessätze getrennt zu ermitteln, um sie dann einander gegenüberzustellen. Die Anwendung von Art. 24 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AVIV führt zum Ergebnis, dass der Taggeldanspruch (Fr. 153.80) niedriger ist als der erzielte Tagesverdienst (Fr. 159.75), weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Monate September 2005 und Februar 2006 besteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: