Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_66/2007/bnm
Verfügung vom 26. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Pfändung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Februar 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Februar 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 16. März 2007) mit Schreiben vom 23. März 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: