BGer 5A_25/2007
 
BGer 5A_25/2007 vom 23.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_25/2007/bnm
Verfügung vom 23. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs), Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Februar 2007 des Kantonsgerichtspräsidenten.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Februar 2007 des erwähnten Kantonsgerichtspräsidenten,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 19. Februar 2007) mit (zufolge Nichtabholung innerhalb der 7-tägigen postalischen Abholfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als am 5. März 2007 zugestellt geltender) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23. Februar 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass (aus den in der Verfügung vom 19. Februar 2007 dargelegten Gründen) auf die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre,
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgerichtspräsidenten von Schwyz und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: