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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.1/2007 /len
Urteil vom 21. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ Ltd.,
Beklagte und Gesuchstellerin,
gegen
Y.________ AG,
Klägerin und Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 27. November 2006 (4C.53/2006),
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Bundesgericht die Berufung der Beklagten gegen den Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 2. Dezember 2005 mit Urteil vom 27. November 2006 abgewiesen hat, soweit es auf sie eingetreten ist;
dass die Beklagte mit Eingabe vom 3. Januar 2007 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei das Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2006 aufzuheben;
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten ist;
dass gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts vom 29. Januar 2007 auf alle Revisionsgesuche, die nach dem 1. Januar 2007 beim Bundesgericht eingereicht worden sind, das BGG zur Anwendung kommt (Art. 132 Abs. 1 erster Halbsatz BGG);
dass die Beklagte mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2007 aufgefordert wurde, bis am 23. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'500.-- einzuzahlen, und sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist;
dass der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2007 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis 20. Februar 2007 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde und sie den Vorschuss innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat, womit auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann;
erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beklagten und Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: