BGer 4P_40/2007
 
BGer 4P_40/2007 vom 19.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.40/2007 /len
Urteil vom 19. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der
III. Zivilkammer.
Gegenstand
Art. 9 und 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer für das kantonale Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte und dieses Gesuch vom Präsidenten der III. Zivilkammer mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Februar 2007 datierte und als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe einreichte, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgericht St. Gallen beantragt und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren stellt;
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, gegen welche verfassungsmässigen Rechte diese Erwägungen verstossen sollen und inwiefern das der Fall sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia E. 2 S. 3 f.; 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen), und rein appellatorische Kritik unzulässig ist (BGE 107 Ia 186 E. b);
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 27. Februar 2007 diesen Begründungsanforderungen in keiner Weise genügen, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: