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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1014/06
I 1035/06
Urteil vom 16. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Arnold.
Parteien
I 1014/06
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
D.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,
und
I 1035/06
D.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
D.________ (geb. 1951) erlitt am 29. Oktober 1999 als Maschinenoperateur in der Firma A.________ AG, einen Berufsunfall, bei dem er sich das Schienbein brach und für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufkam. Der Heilungsverlauf verzögerte sich; es stellten sich Handgelenksbeschwerden (wegen des fortgesetzten Gehens an Krücken) sowie eine leichte Anpassungsstörung mit Depressivität und Verunsicherung ein.
Auf Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. September 2000 hin klärte die IV-Stelle Bern die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie u.a. je ein Gutachten des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin, vom 21. Dezember sowie des Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 27. Dezember 2001 einholte. Mit Verfügung vom 12. März 2003 wurde D.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001 eine ganze und bis Ende März 2001 eine halbe Rente zugesprochen. Auf Einsprache hin hob die IV-Stelle die Verfügung auf (Entscheid vom 20. Februar 2004) und ordnete am 8. März 2004 eine Begutachtung bei Dr. med. B.________ an. Die psychiatrische Exploration erfolgte durch Frau Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 26. August 2004 (von der Ärztin erstelltes und durch Dr. med. B.________ mitunterzeichnetes Gutachten vom 14. Januar 2005). Gestützt auf die darin attestierte medizinische Zumutbarkeit, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin während 8-9 Stunden täglich ausüben zu können, wobei die Leistungsfähigkeit max. 30 % eingeschränkt sei, sprach die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001 eine ganze und für März 2001 eine halbe Rente zu; ab 1. April 2001 verneinte sie - bei einem Invaliditätsgrad von 15 % ab 1. April 2001 sowie von 30 % ab 1. Januar 2005 - einen Rentenanspruch (Verfügung vom 27. September 2005). Die hiegegen eingereichte Einsprache wies die IV-Stelle ab (Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006).
B.
Dagegen liess D.________ Beschwerde einreichen. Er machte einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sein Rechtsvertreter vorgängig keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Begutachtung durch Frau Dr. med. C.________ (und nicht durch Dr. med. B.________) erfolge; andererseits legte er ein Gutachten des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2006 ins Recht, welches ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezüglich leichter Tätigkeiten bescheinigte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid insoweit aufhob, als darin ein Rentenanspruch für die Zeit nach August 2004 verneint wurde; für die Zeit danach, d.h. ab September 2004, seien weitere Abklärungen erforderlich, weshalb die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wurde (Entscheid vom 24. Oktober 2006).
C.
Sowohl die IV-Stelle Bern als auch D.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben, der Versicherte in dem Sinne, dass ihm ab 1. Dezember 2000 unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen sei.
Während IV-Stelle und D.________ je auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gegenpartei schliessen, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen davon abgesehen, sich vernehmen zu lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren I 1014/06 und I 1035/06 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
2.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
3.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
4.
Die Beschwerde führende IV-Stelle opponiert der vorinstanzlichen Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen für die Beurteilung des Rentenanspruches ab September 2004. Sie argumentiert, das Gutachten des Dr. med. B.________ erfülle alle Anforderungen an ein beweistaugliches und beweiskräftiges Gutachten und stimme hinsichtlich der Schlussfolgerungen mit der Rechtsprechung überein, wonach anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare Leidenszustände in aller Regel keine rentenbegründende Invalidität zur Folge hätten (BGE 130 V 356 und seitherige Praxis). Es gehe deshalb nicht an, sie gestützt auf das vorinstanzlich eingereichte Privatgutachten zu erneuten Abklärungen zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin übersieht hiebei, dass ihre Vorbringen keine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) darzutun vermögen. Eine freie Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht (Art. 61 lit. d ATSG), welche den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen genügt, verletzt Bundesrecht nicht (BGE 132 V 393). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung auf fehlende Spruchreife der für den Rentenanspruch ab September 2004 massgeblichen Verhältnisse kann insbesondere nicht als offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung bezeichnet werden.
Was die Zeit vor September 2004 anbelangt, bestreitet der Versicherte die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnisse von März 2001 bis August 2004 insbesondere mit dem Argument, die 1998 aufgetretene Epilepsie werde von Frau Dr. med. C.________ zwar anamnestisch erwähnt, jedoch bezüglich Wesensveränderung und Arbeitsfähigkeit nicht diskutiert, sowenig wie durch Dr. med. H.________. Diese Kritik übersieht, dass der 1998 durchgemachte Grand Mal-Anfall mit Kopfschmerzen (bei normalem MRI des Schädels) im gesamten Beschwerdebild keine eigenständige Bedeutung hatte, zumindest nicht im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchungen vom 26. August 2004, zumal Dr. med. U.________ einen Zusammenhang nur als denkbar bezeichnet hatte. Dazu lässt sich auch dem der Vorinstanz eingereichten Privatgutachten vom 19. August 2006 nichts anderes entnehmen, bezeichnet Dr. med. U.________ doch die von ihm postulierte Wesensveränderung als Folge des Schmerzzustandes, der depressiven Verstimmung und der psychosozialen Belastungen (Gutachten S. 8 unten f.). Bei dieser Aktenlage verletzt der Schluss der Vorinstanz, bis August 2004 sei eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuschliessen, Bundesrecht nicht.
5.
Unter diesen Umständen kann dem vom Versicherten mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Antrag auf - reformatorische - Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2000 von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Davon abgesehen, dass die letztinstanzlich erneut wiederholte Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens bei Dr. med. B.________ unbegründet ist, wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), besteht an deren Beurteilung in Anbetracht des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides insoweit auch kein Rechtsschutzinteresse, ist doch mit der darin angeordneten Aufhebung des Einspracheentscheides einem allfälligen Verfahrensfehler im Administrativverfahren Genüge getan.
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36 a OG erledigt werden.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner im Prozess I 1014/06 eine - gerechtfertigtem Aufwand entsprechende - Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Soweit sie unterliegen, haben die Parteien die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren I 1014/06 und 1035/06 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1000.- werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
4.
Die IV-Stelle Bern hat D.________ für das Verfahren I 1014/06 eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: