BGer I_100/2007
 
BGer I_100/2007 vom 16.03.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 100/07
Urteil vom 16. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
P.________, 1954, 8152 Opfikon,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roger Bollag, Börsenstrasse 18, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2006.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Januar 2005 das Gesuch des 1954 geborenen P.________ um Gewährung einer Invalidenrente abwies, woran sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2006 abwies,
dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell die Anordnung eines weiteren medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit, subeventuell die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zu neuer Beurteilung des Anspruchs, beantragen lässt,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen wird,
dass das Sozialversicherungsgericht die Gründe, die zur Verneinung eines Rentenanspruchs und damit zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid umfassend dargelegt hat,
dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage nach der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Gutachtens der Rheumaklinik am Kantonsspital X.________ vom 14. Juni 2004 abgestellt hat, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist,
dass das kantonale Gericht die Gründe festgehalten hat, aus welchen den Angaben der Gutachter der Rheumaklinik und nicht denjenigen des Rheumatologen Dr. med. S.________ im Bericht vom 27. Februar 2004 zu folgen ist,
dass es sich bei dem als Hauptmangel des kantonalen Gerichtsentscheides gerügten Grad der Arbeitsunfähigkeit, von welchem die Vorinstanz gestützt auf eine sorgfältige Beweiswürdigung beim Einkommensvergleich ausgegangen ist, um eine Sachverhaltsfeststellung handelt, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht wird, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt,
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers auch nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid sonst als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der genannten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid erschöpfen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: