BGer 9C_34/2007
 
BGer 9C_34/2007 vom 15.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_34/2007
Urteil vom 15. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Beschluss
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Februar 2007.
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die von B.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2007 erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2007 (samt nachträglicher Eingaben des Beschwerdeführers),
in den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt X.________ vom 27. Februar 2006, mit welchem B.________ gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich im Umfang von Art. 369 f. ZGB in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt wurde und für ihn in der Person von W.________, Amtsvormund der Stadt X.________, eine Vertretung angeordnet wurde,
da der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. März 2007 das für die Prozessführung vor Bundesgericht erforderliche Einverständnis (BGE 113 III 1; Art. 14 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) ausdrücklich verweigert hat,
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt :
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und W.________, Amtsvormund der Stadt X.________, zugestellt.
Luzern, 15. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: