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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.96/2007 /rom
Urteil vom 15. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Betrug etc.),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichterin, vom 21. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 7. Oktober 2006 erstattete X.________ Anzeige gegen A.________ u.a. wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Hehlerei, Gläubigerschädigung, falscher Buchführung sowie Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 15. November 2006 trat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, auf die Anzeige nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin für Strafsachen am Bezirksgericht Zürich am 21. Dezember 2006 ab.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
2.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da die angefochtene Verfügung vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach bisherigem Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario).
3.
Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sind nur legitimiert das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), der Strafantragsteller, wenn es um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 28 ff. StGB als solches geht, sowie der Privatstrafkläger, der nach den Vorschriften des kantonalen Rechts die Anklage allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt hat (Art. 270 lit. e, f und g BStP). Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die Beschwerde kann mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.
Ihm ist nicht geholfen, wenn die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen wird. Zu diesem Rechtsmittel ist ebenfalls nicht jeder Geschädigte legitimiert, sondern nebst dem Opfer nur derjenige, der geltend macht, es seien Verfahrensrechte verletzt worden, die ihm nach dem kantonalen Recht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1). Soweit der Beschwerde sinngemäss überhaupt entnommen werden kann, dass es um solche Rechte gehen könnte, genügt die Eingabe den strengen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: