BGer 6A_14/2007
 
BGer 6A_14/2007 vom 15.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6A.14/2007 /rom
Urteil vom 15. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Postfach 835, 8750 Glarus.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises; Verkehrsunterricht,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 19. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 28. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Da die Pflicht zur Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG für den vorliegenden Fall nicht gilt (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), ist androhungsgemäss zu entscheiden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: