BGer I_34/2007
 
BGer I_34/2007 vom 13.03.2007
Tribunale federale
{T 0}
I 34/07
Urteil vom 13. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
K.________, 1948, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz, Schmiedenplatz 5, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. November 2006.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 15. November 2005 das Gesuch der 1948 geborenen K.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte,
dass die IV-Stelle auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 12. April 2006 an ihrem Standpunkt festhielt,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2006 abwies,
dass K.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 5. Februar 2007 abgewiesen und K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
dass K.________ den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt hat,
dass im Einspracheentscheid die Bestimmung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und im kantonalen Gerichtsentscheid diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben sind, weshalb darauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz die Gründe, die zur Verneinung eines Rentenanspruchs und damit zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid umfassend dargelegt hat,
dass es sich bei der als Hauptmangel des kantonalen Gerichtsentscheides gerügten Beurteilung des für die Methode der Invaliditätsbemessung relevanten Status im Gesundheitsfall, eingeschlossen den hypothetischen Erwerbsanteil, um eine Tatfrage handelt, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
dass es sich bei der letztinstanzlich eingereichten Bestätigung der Kindertagesstätte X.________ vom 8. Januar 2007 um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt, das nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden kann (Art. 105 Abs. 2 OG), zumal kein Grund dafür ersichtlich ist, dass die Vorinstanz eine entsprechende Auskunft der Arbeitgeberin von Amtes wegen hätte einholen müssen (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99, 120 V 481 E. 1b S. 485),
dass es bei der ebenfalls umstrittenen Frage des Grades der Arbeitsunfähigkeit um eine sich auf die Würdigung eines von der IV-Stelle veranlassten interdisziplinären Gutachtens und zahlreiche andere Arztberichte stützende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geht, welche das Bundesgericht grundsätzlich bindet,
dass die weitere Kritik der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an der Bestimmung der hypothetischen Erwerbseinkommen und der Bemessung der Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt für das Bundesgericht grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellungen betrifft und die Höhe des leidensbedingten Abzuges eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG),
dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) erscheinen zu lassen, sondern sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der genannten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid erschöpfen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: