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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 697/05
Urteil vom 9. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
S.________, 1975, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 23. August 2005.
Sachverhalt:
A.
Die 1975 geborene S.________ war seit 1992 als Hilfsarbeiterin bei der Confiseur X.________ AG tätig. Am 4. Mai 2001 hatte sie zum letzten Mal voll gearbeitet und hätte die Arbeit nach einem Mutterschaftsurlaub am 10. Dezember 2001 wieder aufnehmen sollen. Sie meldete sich indessen zu 100 % krank, weshalb ihr am 11. Juni 2002 per Ende September 2002 gekündigt wurde. Am 28. Oktober 2002 meldete sich S.________ unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Glarus holte einen Arbeitgeberbericht vom 10. Dezember 2002 und Berichte des Dr. med. H.________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 11. Dezember 2002, 24. März sowie 28. Juni 2003, der Höhenklinik Y.________ (nicht datiert) einschliesslich eines Austrittsberichts vom 5. Dezember 2002 sowie der Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2003 ein. Zudem liess sie die Versicherte durch Dr. med. W.________, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, medizinisch abklären (Berichte vom 6. November 2003 und 7. Januar 2004) sowie eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchführen (Bericht vom 11. November 2003) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 11. Dezember 2002 bei. Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle Glarus aufgrund eines Invaliditätsgrades von 32 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen liess S.________ Einsprache erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Zudem ersuchte sie darum, den Bericht der vom Hausarzt Dr. med. G.________ veranlassten Untersuchung in der Rheumaklinik und am Institut für Physikalische Medizin des Spitals Z.________ abzuwarten. Nach Ablehnung des sinngemässen Sistierungsantrages wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 ab. Mit gleichentags ergangener Verfügung lehnte sie auch das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab.
B.
Beschwerdeweise liess S.________ wiederum die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren beantragen und um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts über die Abklärungen am Spital Z._________ ersuchen. Nach Erhalt des Abklärungsberichts des Dr. med. K.________, Oberarzt an der Rheumaklinik und am Institut für Physikalische Medizin des Spitals Z.________, vom 14. März 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2005 ab und gewährte S.________ die unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren sowie für das vorliegende Verfahren beantragen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sie eine Präzisierung der Beurteilung vom 14. März 2005 durch Dr. med. K.________ in Aussicht und ersucht um Sistierung des Verfahrens bis zum Eintreffen dieser Stellungnahme.
Die IV-Stelle Glarus und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 reicht S.________ einen Bericht des Dr. med. K.________ vom 14. September 2006 sowie des Dr. med. R.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 10. Oktober 2006 nach.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Gemäss Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorbehalten bleiben Aktenstücke, die neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). Nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel sind die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen allenfalls zu berücksichtigen.
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 130 V 445), den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG; Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
4.
Für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs zunächst entscheidend sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
4.1 Das kantonale Gericht hat die verschiedenen medizinischen Berichte, so des Dr. med. U.________ vom 19. September 2002, des Dr. med. H.________ vom 11. Dezember 2002 und 24. März 2003, der Höhenklinik Y.________ vom 5. Dezember 2002 und 3. Juli 2003, der Frau Dr. med. B.________ vom 11. Juli 2003, des Dr. med. W.________ vom 6. November 2003 und 7. Januar 2004, des Dr. med. G.________ vom 17. Februar 2004 sowie des Dr. med. K.________ vom 14. März 2005 einander gegenübergestellt und gewürdigt. Es hat dabei überzeugend dargelegt, dass diese Berichte in ihrer Kernaussage im Wesentlichen übereinstimmen, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom oder ein chronisches lumbospondylogenes/ lumbosakrales Schmerzsyndrom diagnostizieren und mehrheitlich eine Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden und den Beschwerden sowie einen problematischen Umgang mit den Schmerzen feststellen. In sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass in erster Linie auf die durch die IV-Stelle in Auftrag gegebene rheumatologische Abklärung des Dr. med. W.________ (Berichte vom 6. November 2003 und 7. Januar 2004) abzustellen sei, wonach ein ungeklärtes Lumbovertebralsyndrom mit Fehlhaltung und Dekonditionierung der Rückenmuskulatur als Folge ev. mitverursacht durch somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, wobei eine gewisse Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne, vorliege und der Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine leichte Tätigkeit (ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne repetierendes Bücken und mit Möglichkeit des Wechsels zwischen sitzender und stehender Position) zu mindestens 75 %, ein Jahr nach Reintegration in den Arbeitsprozess gar zu 100 % zumutbar wäre. Das kantonale Gericht hat überzeugend dargelegt, dass die Berichte des Dr. med. W.________ die Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllen und durch teilweise abweichende Auffassungen anderer Ärzte, insbesondere betreffend noch zumutbarer Arbeitsfähigkeit, nicht entkräftet werden. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden. Zu betonen ist dabei, dass sich die abweichenden Schätzungen der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit weitgehend auf die bisherige und nicht auf eine leidensangepasste Tätigkeit beziehen und dass die Psychiaterin Dr. med. B.________ in ihrem Bericht keine krankheitswertige psychische Störung diagnostizierte, weshalb die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit ausserhalb ihres Fachgebietes liegt. Bei Dr. med. H.________ sowie Dr. med. G.________ ist sodann einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen) und andrerseits zu berücksichtigen, dass Dr. med. H.________ sich zur bisherigen Tätigkeit äusserte, während von Dr. med. G.________ lediglich eine nicht begründete Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten liegt. Was schliesslich den von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Bericht des Dr. med. K.________ vom 14. März 2005 anbelangt, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Spezialist das von ihm diagnostizierte chronische lumbosakrale Schmerzsyndrom zu einem grösseren Teil auf eine ängstliche Vermeidungshaltung mit sekundärer Dekonditionierung zurückführt und zur Therapie ein psychologisches Coaching zur abgestuften Wiederaufnahme von Alltagsaktivitäten, also auch der Arbeit, zur Stärkung der Eigenkompetenz und des Copings empfiehlt, wobei er die Patientin einerseits bereits zu Beginn der Therapie in einer leichten Arbeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig einschätzt, andrerseits sich bezüglich der (aktuellen) Arbeitsfähigkeit nicht festlegen will und somit in diesem Punkt nicht schlüssig ist. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht der Invaliditätsbemessung gestützt auf die Berichte des Dr. med. W.________ vom 6. November 2003 und 7. Januar 2004 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangespasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu Grunde legte. Bezüglich der mehrfach erwähnten Schmerz(verarbeitungs)störung ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass rechtsprechungsgemäss selbst eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu begründen vermöchte (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
4.2 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin machte in erster Linie geltend, es sei einseitig auf die Berichte des Dr. med. W.________ abgestellt worden und stellte eine schriftliche Präzisierung der Beurteilung des Dr. med. K.________ in Aussicht. Mit nachträglicher Eingabe vom 19. Oktober 2006 wurden das Fehlen einer psychiatrischen Untersuchung gerügt und ein Bericht des Dr. med. K.________ vom 14. September 2006 sowie des Dr. med. R.________ vom 10. Oktober 2006 nachgereicht.
Wie aus Erw. 4.1 hervorgeht, ist das Abstellen auf die Berichte des Dr. med. W.________ nicht zu beanstanden. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin hat sodann eine psychiatrische Untersuchung stattgefunden, bei welcher jedoch keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte. Im Bericht vom 11. Juli 2003 hielt Frau Dr. med. B.________ diesbezüglich lediglich fest, dass die Patientin wegen der Schmerzen deprimiert sei und sich krank sowie durch die Schmerzen beeinträchtigt fühle. Was die in Aussicht gestellte Präzisierung des Berichts des Dr. med. K.________ vom 14. März 2005 anbelangt, ist eine solche nicht erfolgt. Der nachgereichte Bericht des Dr. med. K.________ vom 14. September 2006 beruht vielmehr auf einer erneuten Untersuchung der Versicherten vom 22. November 2005 - somit über ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides - und bezieht sich ausdrücklich auf diesen Zeitraum, was den Formulierungen "nunmehr", "inzwischen", "zunehmend" zu entnehmen ist. Insbesondere enthält er keine Klarstellung der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit für den massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides, sondern hält diesbezüglich fest, dass - wohl für den aktuellen Zeitpunkt - aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht die Zumutbarkeit einer leichten körperlichen wechselbelastenden Tätigkeit grundsätzlich gegeben sei, wobei in Anbetracht der doch konsistenten Einschränkungen, Plausibilität in Bezug auf Alltagsfunktionen und einem zumindest teilweise vorhandenen strukturellen Korrelat zwei Stunden vermehrte Pausen pro Tag angemessen seien. Da dieser Bericht somit keine im revisionsrechtlichen Sinne neue erhebliche Tatsachen beinhaltet, die den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt berühren, ist er nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des auszufällenden Urteils zu verändern (siehe Erw. 2 hievor) und hat im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für den Bericht des Dr. med. R.________ vom 10. Oktober 2006, soweit er sich auf den Zeitraum nach Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2004 bezieht. Der Psychiater, der die Versicherte am 22. Juni 2006, somit rund 20 Monate nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids, zum ersten Mal gesehen hat, führt aus, die aus subjektiver Sicht als sehr stark beeinträchtigend empfundenen chronischen Schmerzen hätten zu einer schweren depressiven Symptomatik geführt, und diagnostiziert eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) infolge einer epiduralen Infiltration durch Dr. med. W.________ am 25. November 2003. Er attestiert der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2003. Soweit sich dieser Bericht auf den für das vorliegende Verfahren massgebenden Zeitpunkt bezieht, widerspricht er - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht - der übrigen Aktenlage und vermag zu keinen andern Schlüssen zu führen. Er basiert diesbezüglich nämlich weitestgehend auf den Schilderungen der Patientin. Dabei zu berücksichtigen ist wiederum der Grundsatz, dass Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin oder zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind, was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, gilt (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Soweit indessen mit dem Bericht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht werden soll, ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung hinzuweisen, wobei gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden muss.
5.
Streitig und zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Sicht auswirkt. Unbestritten ist dabei, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der für Erwerbstätige anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat.
5.1 Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin der Firma X.________ AG ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt hatte, und hat deshalb sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Tabellenlöhne gemäss LSE 2002 bestimmt. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % sowie der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % ermittelte sie aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %.
5.2 Die Vorinstanz zog als Valideneinkommen den bei der Firma X.________ AG effektiv erzielten Verdienst im Jahr 2000 bei und passte ihn der Teuerung per 2002 an. Das Invalideneinkommen ermittelte sie, wie die Verwaltung, anhand der LSE 2002, rechnete es auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 42 Stunden um, indexierte den bereits der LSE 2002 entnommenen Tabellenlohn fälschlicherweise noch auf das Jahr 2002, bestätigte den von der IV-Stelle vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % und ermittelte aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen einen Invaliditätsgrad von 15 %. Das kantonale Gericht legte dar, dass selbst bei Vornahme des maximal möglichen Abzuges von 25 % vom Invalideneinkommen lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % vorliegen würde.
5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet einerseits die Gegenüberstellung des ausserordentlich tiefen bisherigen Einkommens mit dem beträchtlich höheren Tabellenlohn und andrerseits die Umrechnung des Tabellenlohnes auf 42 Wochenstunden.
5.4 Ein Vergleich des bei der Firma X.________ AG im Jahr 2000 (letztes Jahr mit 100%iger Erwerbstätigkeit) erzielten Einkommens von Fr. 37'413.- mit dem der LSE 2000 zu entnehmenden, rechtsprechungsgemäss auf die wochenübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2006, S. 90, Tabelle B 9.2) umgerechneten, monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), Privater Sektor/Total, von Fr. 45'871.- zeigt, dass der bisherige Verdienst rund 18 % unter den statistischen Werten lag. Diesem Umstand ist - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - beim Einkommensvergleich Rechnung zu tragen. In Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid ist daher - wie dies die IV-Stelle gemacht hat - auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Werte zu ermitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 7.1, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und dem vom kantonalen Gericht rechtsprechungsgemäss kurz begründeten (BGE 126 V 81 Erw. 6), im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle nicht zu korrigierenden (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2), leidensbedingten Abzug von 10% ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,5 %, gerundet 33 %. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
6.
Streitig und zu prüfen ist schliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren.
6.1 Der strittige Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
6.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zur unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangenen Rechtsprechung, wonach die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall vorausgesetzt sind (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Wie das kantonale Gericht ausführt, drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren gemäss Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 201 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Im Rahmen der gegen die Verfügung vom 23. Februar 2004 erhobenen Einsprache vom 1. April 2004 und der fälschlicherweise ebenfalls auf den 1. April 2004 datierten, bei der Verwaltung am 13. September 2004 eingegangenen Ergänzung der Einsprachebegründung hat sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit der entscheidenden Frage des Invaliditätsgrades in keiner Weise auseinandergesetzt. Ihre äusserst kurzen Ausführungen erschöpften sich - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - in einem Sistierungsantrag bis zum Vorliegen des Berichts über eine vom Hausarzt in Auftrag gegebene weitere rheumatologische Abklärung. Ebenfalls ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin über genügend Deutschkenntnisse verfügt, die es ihr ermöglicht hätten, bei einer sozialen Institution fachkundigen Rat einzuholen. Indem die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint hat, hat sie Bundesrecht nicht verletzt (Erw. 6.1 hievor).
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil M. vom 7. Juni 2006, I 519/04, Erw. 6).
Die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesgericht kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar als unbegründet, nicht aber als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung im vorliegenden Verfahren geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werden für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse dem Nachlass von Rechtsanwältin Helena Böhler sel., Zürich, eine Entschädigung von Fr. 1594.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) und Rechtsanwalt Walter Wagner, St. Gallen, eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 9. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: