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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.337/2006 /len
Urteil vom 9. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Vinzenz Schnell,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Wilhelm Rauch,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer.
Gegenstand
Art. 9 BV (Zivilprozess; Mietvertrag),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer, vom 10. November 2006.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ (Beschwerdeführer) mietete am 23. August 2001 von B.________ (Beschwerdegegner) ein Einfamilienhaus in Hindelbank. Der Mietvertrag wurde auf eine Mindestdauer von sechs Jahren abgeschlossen, und die Kündigungsfrist auf sechs Monate festgesetzt.
Am 27. Februar 2003 teilte der Beschwerdegegner der Familie des Beschwerdeführers mit, er sei wunschgemäss bereit, den Mietvertrag wie folgt zu ändern:
- Die Mietdauer von 6 Jahren auf 3 Jahre zu verkürzen
- Die Kündigungsfrist aber auf 6 Monaten zu belassen und zwar auf einen ordentlichen Kündigungstermin (1. Mai und 1. November)
Die Kündigung ist somit erstmal möglich am 1. November 2004 auf den 1. Mai 2005."
Mit Schreiben vom 21. April 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er das Mietverhältnis "ordnungsgemäss und fristgerecht auf den 31. Oktober 2004" kündige. Der Beschwerdegegner schrieb daraufhin am 23. April 2004 der Familie des Beschwerdeführers, dass diese Kündigung unter anderem deshalb nicht akzeptiert werden könne, weil die Wohnung gemäss Vereinbarung vom Februar 2003 erstmals am 1. November 2004 auf den 1. Mai 2005 gekündigt werden könne.
B.
Am 17. November 2005 stellte der Beschwerdegegner beim Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen ein Ladungsansuchen zum Entscheid und beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, ihm Fr. 3'302.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Juli 2005 zu bezahlen. Er machte damit den Mietzins für den Monat November 2004 und den Ersatz seiner Aufwendungen für die Weitervermietung in Höhe von Fr. 750.-- geltend. Der Beschwerdeführer beantragte widerklageweise, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm Fr. 379.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2004 zu bezahlen. Er verlangte damit Ersatz für einen Teil der von ihm beglichenen Heizölrechnung. Am 28. Juni 2006 verurteilte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen den Beschwerdeführer in Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage, dem Beschwerdegegner Fr. 3'250.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2004 zu bezahlen.
C.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsklage wies das Obergericht des Kantons Bern am 10. November 2006 ab. Es sah keine willkürliche Beweiswürdigung in der Annahme des Gerichtspräsidenten, es habe bezüglich des erstmaligen Kündigungstermins vom 1. Mai 2005 Einigkeit zwischen den Parteien bestanden. Der Gerichtspräsident sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Verkürzung der Mietdauer, die vorliegend im Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie erfolgte, ohne Formular habe vorgenommen werden können. Der Gerichtspräsident sei auch nicht in Willkür verfallen, als er zum Schluss gekommen sei, die Parteien hätten sich über ein Mietvertragsende per 31. Oktober 2004 nicht einigen können. Seine Folgerung, der Beschwerdeführer hätte einen tauglichen Nachmieter stellen müssen, wenn er von seinen Verpflichtungen hätte befreit werden wollen, sei unter diesem Gesichtspunkt ebenso wenig zu beanstanden. Schliesslich habe der Gerichtspräsident auch bezüglich der Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes kein klares Recht verletzt.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Dezember 2006 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2006 sei aufzuheben (Ziff. 1). Darüber hinaus sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils bis zum Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde einzustellen (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 BV.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde vom 12. Dezember 2006 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme.
E.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 14. Dezember 2006 ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das Obergericht habe eine willkürliche Beweiswürdigung und eine willkürliche Rechtsanwendung durch den erstinstanzlichen Richter zu Unrecht verneint.
2.1 Ist die Kognition der letzten kantonalen Instanz wie hier auf die Verletzung klaren Rechts beschränkt, prüft das Bundesgericht frei, ob die kantonale Instanz Willkür zu Unrecht bejaht oder verneint hat (BGE 132 III 71 E. 1.1 S. 74; 125 I 492 E. 1a/cc S. 494; 116 III 70 E. 2b S. 71 f.; 112 Ia 350 E. 1 S. 351; 111 Ia 353 E. 1b S. 354 f.). Geht es um die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung, läuft diese Prüfung regelmässig auf die Beurteilung hinaus, ob die Beweiswürdigung der unteren kantonalen Instanz haltbar ist. Trifft dies nicht zu, hätte die Kassationsinstanz Willkür bejahen müssen, im gegenteiligen Fall hat sie Willkür zu Recht verneint. Bei der Begründung der Willkürrüge darf und muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der unteren kantonalen Instanz auseinander setzen. Er muss sich mithin materiell gegen die von der Kassationsinstanz überprüfte und als nicht willkürlich befundene Beweiswürdigung des mit kantonaler Nichtigkeitsklage angefochtenen Urteils wenden. Dabei darf sich der Beschwerdeführer nicht auf eine reine Wiederholung der vor der Kassationsinstanz erhobenen Rügen beschränken, sondern hat sich zugleich, da Anfechtungsobjekt allein der Entscheid der Kassationsinstanz ist, mit dessen Begründung auseinander zu setzen. Andernfalls genügt seine staatsrechtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f. mit Hinweis).
2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Verweis). Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid der unteren Instanz sei willkürlich und damit auch jener der Kassationsinstanz, der dies verneint. Er muss vielmehr im Einzelnen darlegen, inwiefern die Kassationsinstanz zu Unrecht verneint haben soll, dass das Urteil der unteren Instanz offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Verweisen).
2.3 Der Gerichtspräsident kam zum Schluss, es müsse trotz der Aussage der Zeugin C.X.________ davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Änderungsbestätigung des Beschwerdegegners vom 27. Februar 2003 unwidersprochen entgegengenommen habe. Das Obergericht hielt dazu fest, die Annahme, es habe bezüglich des erstmaligen Kündigungstermins vom 1. Mai 2005 Einigkeit bestanden, halte der Überprüfung im Rahmen der Nichtigkeitsklage stand, da sich - abgesehen von der Aussage der Zeugin C.X.________ - in den Akten keine Anhaltspunkte finden liessen, wonach die Mieter gegen das Bestätigungsschreiben vom 27. Februar 2003 opponiert hätten. Diese Argumentation bezeichnet der Beschwerdeführer als offensichtlich falsch. Zur Begründung führt er lediglich aus, gegen die Festlegung des erstmaligen Kündigungstermins auf den 1. Mai 2005 sei sofort Einsprache erhoben worden, was sich aus der Aussage der Zeugin C.X.________ ergebe. Damit setzt er seine eigene Interpretation des Beweisergebnisses an Stelle derjenigen des Gerichtspräsidenten, ohne aufzuzeigen, warum die erstinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Die Rüge ist nicht hinreichend begründet.
2.4 Der Gerichtspräsident kam weiter zum Schluss, die Parteien hätten keine Aufhebung des Mietverhältnisses auf den 31. Oktober 2004 vereinbart, obwohl der vom Beschwerdegegner ins Abnahmeprotokoll aufgenommene Passus "Mietzinshaftung bis 31.10.2004" tatsächlich die Meinung vertretbar erscheinen lasse, der Verfasser gehe von einer zu diesem Zeitpunkt endenden Haftung aus. Das Obergericht hielt dazu fest, der Gerichtspräsident sei trotz des Wortlautes des zitierten Passus unter Würdigung der Gesamtumstände willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass eine Vereinbarung über die Beendigung des Mietvertrags auf den 31. Oktober 2004 nicht zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, das Obergericht habe lediglich ausgeführt, der Gerichtspräsident habe diesen Passus durchaus gewürdigt, statt zu begründen, warum der Passus dann nicht berücksichtigt worden sei. Er legt jedoch nicht dar, warum die Beweiswürdigung des Gerichtspräsidenten offensichtlich unhaltbar sein soll. Der blosse Hinweis auf weitere Beweismittel, die der Beschwerdeführer anders gewichtet wissen möchte, reicht dafür nicht aus. Die Rüge ist unzureichend begründet.
2.5 Der Gerichtspräsident gelangte zum Ergebnis, die Parteien hätten den Mietvertrag insofern abgeändert, als sie den frühest möglichen Kündigungstermin vom 31. Oktober 2007 auf den 30. Mai 2005 vorverlegten. Formularzwang und Begründungspflicht gemäss Art. 269d OR hätten für diese Änderung nicht bestanden, weil sie einem Wunsch des Mieters entsprochen habe. Da der Beschwerdeführer das Mietobjekt vorzeitig zurückgegeben habe, treffe ihn gemäss Art. 264 OR eine Schadenersatzpflicht. Das Obergericht sah darin keine Verletzung klaren Rechts. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in dieser Hinsicht sinngemäss vor, es habe zu Unrecht eine willkürliche Rechtsanwendung verneint. Zur Begründung führt er aus, die Parteien hätten zunächst mündlich eine Halbierung der Mietdauer vereinbart und anschliessend in einer weiteren Änderung des Mietvertrags den erstmöglichen Kündigungstermin um sechs Monate auf den 1. Mai 2005 hinausgeschoben. Dadurch sei der Beschwerdeführer schlechter gestellt worden, weshalb die Änderung auf dem offiziellen Formular hätte erfolgen müssen. Art. 264 OR komme nicht zur Anwendung, weil das Mietverhältnis per 31. Oktober 2004 ordentlich gekündigt worden bzw. durch Aufhebungsvertrag beendet worden sei. Damit stützt sich der Beschwerdeführer auf einen anderen als den vom Gerichtspräsidenten festgestellten Sachverhalt. Da er nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich darlegt, warum die Ermittlung des Sachverhalts durch den Gerichtspräsidenten willkürlich sein soll, ist auch die Rüge willkürlicher Rechtsanwendung ungenügend begründet.
2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zusprechung von Schadenersatz sei offensichtlich willkürlich, da nicht substanziiert sei, dass überhaupt ein Schaden vorliege, wiederholt er im Wesentlichen wörtlich seine vor Obergericht erhobenen Rügen, ohne sich in rechtsgenügender Weise mit den dazu angestellten Erwägungen des Obergerichts auseinander zu setzen. Damit erfüllen seine Ausführungen die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
3.
Aus den genannten Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: