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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0}
I 114/07
Urteil vom 8. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
K.________, 1965, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Dezember 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 lehnte es die IV-Stelle des Kantons Aargau mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung der Verhältnisse ab, auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug der 1965 geborenen K.________ vom 2. September 2005 einzutreten.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 ab.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr seien in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente) zuzusprechen; seit der letzten Begutachtung vom 19. Oktober 2004 hätte sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert. Es sei eine erneute Begutachtung anzuordnen; die Erkenntnisse des behandelnden Arztes seien mit zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Die Vorinstanz hat die Gerichtspraxis über die Neuanmeldung nach vorangehender rechtskräftiger Leistungsverweigerung infolge wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG im massgeblichen Prüfungszeitraum: BGE 130 V 71 E. 3.2 S. 75) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich nur in ganz knapp nach Art. 108 Abs. 2 OG genügender Weise mit dem Streitgegenstand auseinander, d.h. dem vorinstanzlich bestätigten Nichteintreten auf die Neuanmeldung. Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist, kann die vorinstanzliche Auffassung bei der gegebenen Aktenlage, es sei keine erhebliche Änderung auszumachen, weder als rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG noch sonst wie als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) betrachtet werden. Denn nicht zu beanstanden ist die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, wonach im Hinblick auf die Frage der Invalidität das Alkoholproblem und die damit in Zusammenhang stehende Polyneuropathie im Zentrum stehen und diesbezüglich zwischen dem Gutachten der Ärzte des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) vom 20. Januar 2005 und dem Bericht der Ärzte des Spitals X.________ vom 13. September 2005 keine wesentliche Veränderung festzustellen sei.
4.2 Zwar soll sich gemäss dem letztinstanzlich erstmals aufgelegten Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. med. D.________ vom 8. Februar 2007 eine solche Veränderung inzwischen eingestellt haben. Der Bericht kann indes als unzulässiges (echtes) Novum nicht berücksichtigt werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis).
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung und ohne Schriftenwechsel (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13. September 2004), erledigt wird.
6.
Das hausärztliche Attest vom 8. Februar 2007 bestätigt den Willen der Beschwerdeführerin, aus ihrem Alkoholismus auszusteigen und sich wieder beruflich einzugliedern. Deshalb ist die Sache an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Neuanmeldung zur Eingliederung entgegennehmen kann, ist doch eine zwischenzeitlich eingetretene Konsolidierung der gesundheitlichen Verhältnisse, welche nunmehr die Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder eine Ausbildungsmassnahme erlaubt, nicht auszuschliessen.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Akten werden an die IV-Stelle überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 8. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: