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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.33/2007 /wsm
Präsidialverfügung vom
8. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident.
Parteien
X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Volken,
gegen
Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecher Lukas Wyss.
Gegenstand
Markenrecht; Markenschutz,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Bern vom 10. November 2006.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2006 mit Schreiben vom 7. März 2007 zurückgezogen hat;
in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2007
Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung:
(Coboz)