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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.33/2007/bnm
Urteil vom 7. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
A.________,
Berufungskläger,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,
4. E.________,
5. F.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Wasserfallen,
Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Erbteilung.
Eidgenössische Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof 2. Zivilkammer) vom 6. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die als eidgenössische Berufung entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 6. Dezember 2006 des Obergerichts des Kantons Bern, das im Rahmen eines von drei Geschwistern angehobenen Erbteilungsprozesses den väterlichen Nachlass festgestellt und diesen je zu 1/6 unter die Parteien verteilt hat,
in Erwägung,
dass auf das bundesgerichtliche Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, nachstehend: OG) Anwendung findet, weil die Eingabe des Berufungsklägers zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Entscheid jedoch vor diesem Zeitpunkt ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer eidgenössischen Berufung voraussetzt, dass in der Berufungsschrift dargetan wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG),
dass mit anderen Worten in der Berufungsschrift auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3, S. 749),
dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht keine Begründung enthält, obwohl der Berufungskläger in der kantonalen Rechtsmittelbelehrung auf die Anforderungen des Art. 55 OG hingewiesen worden ist,
dass somit auf die Berufung nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Berufungskläger kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: