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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 14/06
Urteil vom 5. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
U.________, 1961, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene U.________ war als Personalassistentin im Rahmen eines 50 % Pensums bei der Firma X.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Sie wurde am 9. Dezember 2002 als Fussgängerin von einem abbiegenden Auto angefahren und erlitt dabei verschiedene Kontusionen an beiden Knien, dem Kinn occipital und temporal, am linken Handgelenk sowie gluteal. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Eine Woche nach dem Ereignis bestand wieder eine 50%ige, ab 20. Januar 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit, welche ab 31. März 2003 wegen persistierenden Schmerzen von Perioden mit schwankenden Graden von Arbeitsunfähigkeiten zwischen 0 und 40 % abgelöst wurde. U.________ stand bei ihrem Hausarzt, Dr. med. E.________ und bei Dr. med. L.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Co-Chefarzt an der Klinik A.________, in Behandlung und wurde von zwei SUVA-Kreisärzten untersucht und von Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgeklärt (Bericht vom 18. Dezember 2004). Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende November 2004 aufgelöst. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Die geklagten Beschwerden seien organisch nicht als Folgen des Unfalls erklärbar, wahrscheinlich seien psychische Gründe dafür verantwortlich, welche nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis ständen. Die Versicherungsleistungen würden auf den 1. Februar 2005 eingestellt. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 16. Juni 2005).
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 6. Dezember 2005).
C.
U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit ergänzender Eingabe vom 2. März 2006 legt U.________ ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 20. Februar 2006 auf.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Parteien im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Eingabe zu äussern. Davon haben vorerst die SUVA und - replizierend - auch die Versicherte Gebrauch gemacht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 6. Dezember 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 [I618/06] Erw. 1.2 S. 395).
2.
Akten, die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereicht werden, sind nur beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten und diese eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff.; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 2.2 [I 761/01]).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. März 2006 mit dem beigelegten Gutachten vom 20. Februar 2006 erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es handelt sich dabei um eine (weitere) Zusammenfassung der Akten mit einer ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes. Es werden keine neuen bisher unbekannten Befunde erhoben oder Diagnosen gestellt. Die in der Eingabe enthaltenen Tatsachen oder Beweismittel können mithin nicht als "neu" qualifiziert werden (vgl. BGE 127 V 353 Erw. 5b S. 358). Sie werden daher im vorliegenden Verfahren nicht beachtet. Auf den mit der Eingabe vom 2. März 2006 nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (31. Januar 2006) gestellten Antrag auf Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin ist daher nicht einzutreten.
3.
Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis vom 9. Dezember 2002) per 31. Januar 2005 und die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt sei. Während die SUVA und das kantonale Gericht hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus von der Versicherten geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges mit dem Unfall verneinen, macht die Beschwerdeführerin geltend, der anhaltende Gesundheitsschaden sei somatischer Natur und stehe in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis. Die Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin leistungspflichtig.
4.
4.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquater (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten und ungeachtet der konkret in Betracht fallenden Leistungen (wie Heilbehandlung [Art. 10 UVG], Taggeld [Art. 16 UVG], Integritätsentschädigung [Art. 24 UVG] oder Invalidenrente [Art. 18 UVG]) massgebenden Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach Unfällen (BGE 115 V 133 ff.; vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen) richtig dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 126 V 360 Erw. 5b je mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.2 Anzumerken bleibt, dass die hievor genannte Beweislastregel erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Sodann muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt, oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind oder nicht (Urteil F. vom 23. November 2005, U 173/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab, SUVA und Vorinstanz hätten das Verfahren zu Unrecht nicht mit der Leistungsabklärung durch die Invalidenversicherung koordiniert. Insbesondere hätte vor der Entscheidung über die unfallversicherungsrechtliche Leistungspflicht das Ergebnis einer von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Begutachtung durch die MEDAS abgewartet werden müssen.
Zusätzlich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Resultat dieses inzwischen erstatteten Gutachtens gerügt und in seiner Beweiskraft bestritten. Die Expertise der MEDAS vom 13. Oktober 2005 wird dem Bundesgericht nicht vorgelegt.
5.2 Mit dem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 wurde der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneint, weil zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 9. Dezember 2002 kein Kausalzusammenhang mehr bestehe. Bei dieser Ausgangslage hat sich die SUVA nicht zu einer eventuell bestehenden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit geäussert, da diese nur hinsichtlich der Art und der Höhe geschuldeter Leistungen relevant sind, hingegen nicht, wenn es um die Frage der Kausalität geht. Da für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung Kausalitätsfragen keine Rolle spielen, hat sich ein von dieser Versicherung in Auftrag gegebenes (MEDAS-)Gutachten nicht über Ursachen von eventuell festgestellten Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu äussern. Die SUVA musste daher vor Erlass ihres Einspracheentscheides nicht abwarten, bis das Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung vorlag. Zudem ist es entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht "eine gesetzliche Selbstverständlichkeit", dass die Unfallversicherung ihr Verfahren mit demjenigen der Invalidenversicherung koordinieren muss. Vielmehr hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 Erw. 2.2, S. 366). Umso weniger besteht ein Anlass zur Koordination, wenn die grundsätzliche Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Diskussion steht.
6.
6.1 Bei der Kollision mit dem nach einem Halt in der Einspurstrecke eben erst anfahrenden Personenwagen zog sich die Beschwerdeführerin, die sich auf der Motorhaube festhalten konnte bis das Auto hielt, verschiedene Kontusionen, insbesondere beider Knie, des Kinns, des linken Handgelenks und am Gesäss zu. Der erstbehandelnde Arzt riet zur Schonung und attestierte vorerst während einer Woche eine volle, darauf während eines Monats eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Infolge persistierender Beschwerden, insbesondere im Steissbeinbereich und am Beckenkamm wurde die Arbeitsfähigkeit ab Anfang April 2003 wieder reduziert. Dr. med. L.________, stellte am 25. Juli 2003 die Diagnose eines chronifizierten lumbosakralen Schmerzsyndroms beidseits bei Status nach Anfahrkollision im Dezember 2002, bei einer muskulären Dysbalance posttraumatisch und einer ISG-Dysfunktion beidseits. Eine Ursache für die in der klinischen Untersuchung gefundene Dysfunktion im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke (ISG) rechts mehr als links, gab er nicht an. Das Röntgenbild zeige normale Verhältnisse. Denkbar sei eine durch den Autounfall verursachte radiologisch nicht fassbare Verletzung in den genannten Bereichen im Sinne einer Distorsion. Hinweise für eine relevante Diskuspathologie und/oder eine Kompression neuronaler Strukturen lägen klinisch nicht vor. In der Folge wurde die Beschwerdeführer von verschiedenen Spezialärzten untersucht. Es wurde eine Computertomographie angefertigt und eine Szintigraphie durchgeführt. Keine der Untersuchungsmethoden zeigten Befunde, welche die Beschwerden erklären konnten. Im Bericht vom 20. Juli 2004 äusserte Dr. med. L.________ den Verdacht, dass auch gewisse psychische Belastungen mit Stressoren vorhanden seien, welche die Weichteilbeschwerden unterhalten könnten. Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie stellte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2004 denn auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit teils somatogener, teils psychogener Ursache.
6.2 Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben die verschiedenen Ärzte nach der Erstbehandlung keine somatischen Befunde mehr erhoben, welche ihre Ursache im versicherten Unfall vom 9. Dezember 2002 haben. Das gilt insbesondere auch für den Rheumatologen Dr. L.________. Wenn er ein "lumbospondylogenes Schmerzsyndrom" diagnostiziert, ist dies nicht ein "somatischer, organischer Unfallbefund", sondern lediglich die Umschreibung der von der Patientin geäusserten Beschwerden. Auch dieser Arzt stellte keine eigentliche Weichteilverletzung fest, sondern äussert lediglich die Vermutung ("es ist denkbar"), dass eine solche vorliegen könnte. Hingegen ist der psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen, dass gerade keine die Schmerzen erklärenden somatische Befunde hatten erhoben werden können. Gemäss ICD-10 F45.4 ist diese definiert als: "anhaltend, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann". Auf Grund der medizinischen Aktenlage unter Berücksichtigung der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt ist von einer sehr untergeordneten Rolle der physischen Anteile bei den Beschwerden der Versicherten auszugehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass solche behandlungsbedürftig wären oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Damit hat die SUVA für körperliche Unfallfolgen keine Leistungen mehr zu erbringen.
7.
Damit bleibt zu prüfen, ob die festgestellten psychischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.
7.1 Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber, wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, es indessen - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt.
7.2 Hinsichtlich der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem psychischen Gesundheitsschaden kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dieses hat in Anwendung der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa mit überzeugender Begründung festgehalten, dass das als mittelschwer einzustufende Ereignis vom 9. Dezember 2002 erfahrungsgemäss nicht geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen eingewendet wird, ist unbehelflich. Der Unfallhergang, bei dem die Beschwerdeführerin als Fussgängerin von einem eben erst nach einem Stopp anfahrenden Personenwagen angefahren wurde, wobei sie sich auf der Haube festhalten konnte und nicht auf den Boden stürzte, kann nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden und ist objektiv nicht in besonderer Weise geeignet, eine psychische Beeinträchtigung auszulösen. Es kann auch entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise, da bereits kurz nach dem Unfall eine psychisch auffällige Entwicklung im Sinne einer Diskrepanz zwischen den objektiven und subjektiven Befunden festgestellt wurde. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf ist auszuschliessen. Das Kriterium der Dauer und Schwere der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgeprägt erfüllt. Für die nach dem Unfall aufgetretene psychische Fehlentwicklung ist daher mit der Vorinstanz der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 5. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: