BGer I 234/2006
 
BGer I 234/2006 vom 05.03.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 234/06
Urteil vom 5. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
Z.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Brun, Luzernerstrasse 51a, 6010 Kriens,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Februar 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 und Einspracheentscheid vom 12. August 2005 verneinte die IV-Stelle Luzern sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität der 1969 geborenen Z.________.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Februar 2006 ab.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids berufliche Massnahmen für die Ausbildung als medizinische Masseuse zuzusprechen. Zudem seien die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) aufzufordern, "die in der Beschwerde aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zu erklären und auszusagen, ob die von ihnen explizit empfohlenen beruflichen Massnahmen medizinisch begründet seien. Weiter haben sie die Frage zu beantworten, ob eine unmittelbare Bedrohung bestehe, dass die Beschwerdeführerin erneut arbeitsunfähig werde (im Sinne von Art. 8 IVG)". Ausserdem lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Bundesgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Bundesgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Berufsberatung) hat und damit vorab, ob überhaupt eine leistungsbegründende Invalidität besteht.
2.1 Die Vorinstanz ging - gestützt auf das Gutachten der Ärzte der MEDAS vom 20. Januar 2005, in dem keine Diagnose erhoben wurde, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat - davon aus, es liege keine leistungsbegründende Invalidität vor und verneinte deshalb den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten habe sehr wohl Leiden mit invalidisierenden Auswirkungen diagnostiziert, namentlich das "inkomplette Fibromyalgiesyndrom" sowie die "akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen Zügen und Neigungen zu Somatisierung". Insbesondere aus den nachfolgenden Gründen ist der Betrachtungsweise der Versicherten nicht zu folgen: Das Gutachten der Ärzte der MEDAS genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen) und überzeugt auch inhaltlich, sodass ihm voller Beweiswert zukommt. Es besteht daher kein Anlass, an dessen Erkenntnissen und insbesondere dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu zweifeln: So ist davon auszugehen, dass die Versicherte namentlich in ihrer angestammten Tätigkeit als Telefonistin als auch in anderen leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Daran ändert nichts, dass die Ärzte der MEDAS die Weiterführung der Umschulung (nachdem sie diese begonnen und aufgrund einer Erkrankung an Hepatitis C unterbrochen hatte) empfahlen. Zudem ist hinsichtlich des diagnostizierten und von der Versicherten eingewendeten "inkompletten Fibromyalgiesyndroms" auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Fibromyalgie (gleich wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung) grundsätzlich nicht invalidisierend ist (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70). Schliesslich stützt sich die Versicherte bei der Begründung der Invalidität (unter Berufung auf das Gutachten der MEDAS) in unbehelflicher Weise auf invaliditätsfremde Belastungsfaktoren (psychosoziale und berufliche Stresssituationen).
2.2 Nach dem Gesagten fehlt es an einer leistungsbegründenden Invalidität, sodass die Vorinstanz einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt hat. Ebenso wenig ist die Versicherte im Sinne von Art. 8 IVG unmittelbar von Invalidität bedroht (vgl. BGE 96 V 76).
3.
Ob, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Verwaltung erfolgt ist, kann offen bleiben. Denn selbst bei Vorliegen einer - nicht besonders schwerwiegenden - Verletzung hätte diese rechtsprechungsgemäss als geheilt zu gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis war im vor- und ist im letztinstanzlichen Verfahren erfüllt.
4.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe auf die Auskunft der IV-Stelle vom 11. Januar 2005 vertraut und sich aufgrund dessen hinsichtlich einer Wiederaufnahme der Ausbildung ab Oktober 2005 bei der Interkantonalen Schule für Pflegeberufe, Baar, angemeldet. Da die Versicherte die Anmeldung jedoch nach Berichtigung der Auskunft seitens der Behörde ohne Nachteil wieder rückgängig machen konnte, fehlt es an der Tatbestandsmässigkeit einer Haftung der Verwaltung für falsche Auskünfte (vgl. BGE 121 V 65 E. 2a S. 66).
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
6.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: