BGer 4P.272/2006
 
BGer 4P.272/2006 vom 02.03.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.272/2006 /len
Urteil vom 2. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lothar Sidler,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer.
Gegenstand
Art. 9 BV (Willkür),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
vom 25. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Y.________ (Beschwerdegegner) und C.________, Alleinaktionär der D.________ AG mit Sitz in O.________, später P.________, schlossen am 1. März 1989 einen Treuhandvertrag ab, in dem sich der Beschwerdegegner zur Übernahme und fiduziarischen Ausübung des Mandats als Verwaltungsratspräsident der D.________ AG verpflichtete. Am 27. Februar 1997 wurde C.________ zum geschäftsleitenden Direktor der D.________ AG mit Einzelunterschrift ernannt. Der Beschwerdegegner legte sein Verwaltungsratsmandat im April 2001 nieder und am 28. Mai 2001 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet.
C.________ schloss mit einer unbestimmten Anzahl vorwiegend in Deutschland ansässiger Anleger nach dem sogenannten "Schneeball-System" Treuhand- und Vermögensverwaltungsverträge mit fixen Erfolgsprämien ab. Die Verträge wurden teilweise im Namen der D.________ AG, teilweise für in Luxemburg und New York domizilierte Gesellschaften zumeist von ihm als "Vermittler" bzw. einer weiteren Person unterzeichnet. Die Einlagen der Anleger erfolgten in bar oder als Überweisungen auf schweizerische und deutsche Bank- und Postkonten, an denen die D.________ AG nicht wirtschaftlich berechtigt war. C.________ wurde in Deutschland wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Das gegen ihn geführte Strafverfahren in der Schweiz wurde mit Verfügung des Verhöramts des Kantons Schwyz vom 5. März 2004 eingestellt.
A.b A.X.________ und B.X.________ (Beschwerdeführer), E.________, F.H.________ und G.H.________ sowie K.________ sind im Konkurs der D.________ AG mit Forderungen über insgesamt Fr. 448'602.40 rechtskräftig in der 3. Klasse kolloziert. Das Konkursamt Goldau trat ihnen am 4. Dezember 2001 die unter den Nummern 305 - 308 inventarisierten Verantwortlichkeitsansprüche gestützt auf Art. 260 SchKG ab.
B.
Die Beschwerdeführer, E.________, F.H.________ und G.H.________ sowie K.________ erhoben am 3. September 2002 beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen die Revisionsstelle der Gesellschaft sowie gegen den Beschwerdegegner. Sie beantragten die Zahlung von Fr. 620'000.-- nebst Zins aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Mit Urteil vom 28. Juni 2005 hiess das Bezirksgericht die Klage gegen den Beschwerdegegner gut (Ziff. 1), entlastete die Revisionsstelle von einer Verantwortlichkeit (Ziff. 1) und regelte die Kostenfolgen (Ziff. 2/3).
Gegen dieses Urteil gelangte der Beschwerdegegner an das Kantonsgericht Schwyz mit dem Begehren, Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und 2 sowie Ziff. 3 Abs. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Das Kantonsgericht hat am 25. Juli 2006 die kantonale Berufung teilweise gutgeheissen und die Klage in Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 Abs. 2 des angefochtenen Urteils abgewiesen. Es erachtete die kantonale Berufung in der Sache als vollumfänglich, betreffend vorinstanzlicher Kostenpunkte jedoch als nur teilweise begründet.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2006 in Sachen der Parteien aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2005 für den Betrag von Fr. 161'114.25 zu bestätigen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht und der Beschwerdegegner beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde haben die Beschwerdeführer in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 132 III 291 E. 1.5 S. 294; 131 I 137 E. 1.2; 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Das Kantonsgericht hat die Verantwortlichkeitsklage gegen den Beschwerdegegner mit der Begründung abgewiesen, dass es am Schaden bzw. an dessen Nachweis fehle. Die Anleger hätten ihre allfälligen Ansprüche im Konkurs nicht geltend gemacht. Zwar habe eine Kollokation grundsätzlich keine materiellrechtlichen Wirkungen, ein Verzicht auf Geltendmachung der Forderungen im Konkurs habe aber zur Folge, dass nach Abschluss des Konkurses eine Anspruchsdurchsetzung nicht mehr möglich sei. Daraus ergebe sich, dass die Kollokation von Gläubigerforderungen, d.h. Gesellschaftsschulden, zwar für einen Verantwortlichkeitsschaden nicht hinreichend sei, dass aber ohne Geltendmachung bzw. Kollokation einer Gläubigerforderung auch nicht von einem entsprechenden Schaden und Schadensnachweis ausgegangen werden könne, d.h. dass die Kollokation zumindest im Regelfall eine notwendige (nicht aber hinreichende) Bedingung für einen Gesellschafts- und Verantwortlichkeitsschaden sei. Im Sinne einer selbstständigen Eventualbegründung erwog das Kantonsgericht, selbst wenn davon ausgegangen würde, bereits die Entstehung einer Verbindlichkeit ohne Gegenwert stelle unabhängig von der Realisierung der Schuld einen Schaden der Gesellschaft dar, wäre dieser von den Beschwerdeführern substanziiert darzulegen und zu beweisen. Der konkursiten Gesellschaft sei nur ein Schaden entstanden im Falle einer Erhöhung der Passiven ohne gleichzeitige Erhöhung der Aktiven sowie im Falle einer Verminderung der Aktiven ohne gleichzeitige Verminderung der Passiven, was die Beschwerdeführer substanziiert darlegen und beweisen müssten. Der Schaden sei jedoch von den Beschwerdeführern nicht näher umschrieben worden. Sie hätten nicht substanziiert aufgezeigt, dass aufgrund der Untätigkeit des Beklagten entweder Verpflichtungen ohne Gegenwert zulasten der D.________ AG eingegangen worden seien oder dass Auszahlungen ab Konten dieser Firma erfolgten, ohne dass damit Schulden der Gesellschaft getilgt worden wären.
3.
Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbstständigen Begründungen, so müssen beide angefochten werden, und zwar mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel (BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 115 II 300 E. 2a; 111 II 398 E. 2b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer erfüllen diese Anforderung, indem sie die Begründung des Kantonsgerichts, es liege kein Schaden vor, mit Berufung wegen Bundesrechtsverletzung und die Begründung, der Schaden sei nicht hinreichend substanziiert und bewiesen, mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots angefochten haben.
4.
Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots vor.
4.1 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
4.2 Die Beschwerdeführer rügen, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, soweit es seine Beurteilung über den Bestand des Schadens auf die Feststellung abgestützt habe, der Konkurs über die D.________ AG sei eingestellt worden oder die Gläubiger hätten auf ihre Forderungen verzichtet.
An welcher Stelle des angefochtenen Entscheids das Kantonsgericht solche Feststellungen betreffend Einstellung des Konkurses bzw. Gläubigerverzicht auf Forderungen getroffen haben sollte, zeigen die Beschwerdeführer indes nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge entbehrt daher von vornherein der Grundlage.
4.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer sinngemäss, das Kantonsgericht habe willkürlich festgestellt, dass der Schaden ungenügend substanziiert worden sei.
4.3.1 Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, stellt eine Bundesrechtsfrage dar (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen), die dem Bundesgericht in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache mit Berufung zu unterbreiten ist (Art. 43 OG). Die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde steht dazu nicht offen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a). Daher ist auf die Rüge, soweit sie sich gegen die Anforderungen an die Substanziierung richtet, nicht einzutreten.
4.3.2 Sofern sich die Rüge gegen den Schluss des Kantonsgerichts richtet, die Beschwerdeführer hätten den Schaden nicht substanziiert dargetan, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden, da die Beschwerdevorbringen den Begründungsanforderungen nicht gerecht werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. Erwägung 4.1).
Das Kantonsgericht hielt fest, es gehe aus den Rechtsschriften nicht klar hervor, wie sich die eingeklagte Forderung von Fr. 620'000.-- zusammensetze. Offenbar handle es sich dabei um die Summe aller kollozierten Forderungen, abzüglich jener von L.________, die aus einer Zeit datiere, in welcher der Beschwerdegegner noch nicht Verwaltungsrat der D.________ AG gewesen sei. Diese Forderungen seien aber bei der Berechnung des vom Beschwerdegegner verursachten Schadens nicht zu berücksichtigen, da sie vor Ende 1996 entstanden seien. Im Übrigen werde der Schaden von den Beschwerdeführern nicht näher umschrieben bzw. so berechnet, wie wenn es sich um den direkten Schaden der Anleger selber handeln würde. Zu Recht rüge der Beschwerdegegner, der blosse Pauschalverweis auf eine nicht rechtsverbindliche Geschädigtenaufstellung im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens sowie auf einzelne in den Akten befindliche Anlageverträge reiche als Beweis für nach 1996 entstandene Verbindlichkeiten nicht aus, zumal in der Zustimmung des Beschwerdegegners zum Beizug der fraglichen Akten keine prozessuale Anerkennung einzelner Schadenspositionen zu erkennen sei. Dies gelte umso mehr, als grösstenteils keine Verträge im Recht liegen würden und in mehreren Fällen unbestrittenermassen Rückzahlungen erfolgt seien. Zudem sei teilweise unklar, ob die fraglichen Verträge im Namen der D.________ AG, der D.________ S.à.r.l. Luxemburg oder der M.________ Inc. New York abgeschlossen bzw. von einer dazu ermächtigten Person oder lediglich von einem sog. "Vermittler" ausgehandelt bzw. unterzeichnet worden seien. Auch sei die blosse Vertragsunterzeichnung noch kein Beleg dafür, dass tatsächlich in allen Fällen eine Einlage erfolgt sei. Zwar seien einige der Verträge nachträglich durch die D.________ AG anerkannt worden; auch diesbezüglich fehle es aber an detaillierten Angaben der Beschwerdeführer. Klarheit hätte hier allenfalls die Zeugenaussage geschädigter Anleger bringen können; ein entsprechender Beweisantrag sei seitens der Beschwerdeführer jedoch erst im Berufungsverfahren und damit verspätet erfolgt.
Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern diese Überlegungen des Kantonsgerichts willkürlich sein sollen. Ihre weitschweifenden, unübersichtlichen Darlegungen, die sie in appellatorischer Kritik den Ausführungen des Kantonsgerichts gegenüberstellen, lassen jedenfalls nicht erkennen, dass sie den eingeklagten Gesellschaftsschaden effektiv rechtsgenüglich substanziiert dargelegt und entsprechende Beweisanträge gestellt hätten, was vom Kantonsgericht willkürlich verneint worden wäre.
4.3.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, es sei seiner Pflicht, Behauptungen und Beweismittel vollumfänglich zu prüfen nicht nachgekommen, da es sich mit verschiedenen vom Bezirksgericht berücksichtigten Urkunden überhaupt nicht auseinander gesetzt habe. Darin erblicken die Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV).
Soweit diese Rüge überhaupt rechtsgenüglich begründet ist, geht sie an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Kantonsgericht aufgrund der Verneinung der hinreichenden Substanziierung des Schadens gar keine Beweiswürdigung durchführen konnte und sich demnach auch nicht zu den entsprechenden Beweismitteln äussern musste. Mangels Entscheidrelevanz ist zudem auch auf die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Kausalität nicht einzutreten.
4.4 Die Beschwerdeführer rügen weiter eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Sie bringen vor, das Kantonsgericht verstosse gegen § 50 Abs. 1 ZPO/SZ, wenn es die vom Bezirksgericht bejahte Gültigkeit der Verträge und den Bestand der daraus abgeleiteten Forderungen anzweifle, obwohl der Beschwerdegegner den Bestand der Forderungen bzw. die Gültigkeit der Verträge nicht in Frage gestellt habe. Der Beschwerdegegner hat den Bestand des Gesellschaftsschadens indes stets bestritten. Eine willkürliche Anwendung von § 50 Abs. 1 ZPO/SZ, wonach es Sache der Parteien ist, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen und dieses seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde legt, ist in keiner Weise dargetan.
4.5 Als klar aktenwidrig rügen die Beschwerdeführer zudem die Feststellung des Kantonsgerichts, sie hätten eingeräumt, dass teilweise unklar sei, ob die im Recht liegenden Verträge im Namen der D.________ AG abgeschlossen worden seien. Klare Aktenwidrigkeit wird jedoch nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich. Aus Seite 31 der Klageschrift, auf die das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang verweist, geht im Gegenteil hervor, dass die Beschwerdeführer anführten, eine Abgrenzung zwischen den Gesellschaften betreffend Kundenbeziehungen sei nicht erfolgt.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: