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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.337/2006 /ble
Urteil vom 27. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Postfach, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerkomission des Kantons Schaffhausen vom 24. November 2006 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2002 gemäss Einschätzungsmitteilung und Schlussrechnung
der Stadt Uster vom 7. Oktober 2003.
Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2006 wies die Steuerkommission des Kantons Schaffhausen die Einsprache X.________'s betreffend die Steuerperiode 2002 ab und legte das steuerpflichtige Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuer auf Fr. ________ (Vermögen Fr. ________) fest. Für die Steuerperiode 2003 hiess sie die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerpflichtige Einkommen auf Fr. 18'900.-- fest.
Hiergegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei hinsichtlich der Steuerperiode 2002 aufzuheben und der Kanton Schaffhausen zu verpflichten, die entrichtete Steuer zurückzuerstatten. Eventualiter seien die durch den Kanton Zürich vorgenommenen Veranlagungen für die Steuerperiode 2002 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei gegenüber dem Kanton Schaffhausen abzuweisen. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer sei darauf nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet (virtuelle Doppelbesteuerung; vgl. BGE 132 I 29 E. 2.1, mit Hinweis, ferner 125 I 54 E. 1b). Vorliegend ist die Doppelbesteuerung aktuell, weil der Beschwerdeführer sowohl vom Kanton Zürich wie auch vom Kanton Schaffhausen zu Steuern auf seinem Einkommen der Steuerperiode 2002 herangezogen wird. Darin liegt eine aktuelle Doppelbesteuerung, welche zu beseitigen ist. Das Bundesgericht hat den zur Erhebung der Steuer zuständigen Kanton zu bezeichnen. Auch wenn es bei Fragen der Steuerpflicht um eine im zweiten Titel des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) geregelte Materie geht, für welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG offen steht, kann in Fällen interkantonaler Doppelbesteuerung die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden (vgl. Art. 73 StHG und dazu BGE 131 I 145 E. 2.1 S. 147 f.). Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) findet gemäss seinem Artikel 132 auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 127 Abs. 3 BV (Art. 46 Abs. 2 aBV) befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person in der Regel am zivilrechtlichen Wohnsitz, d.h. am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Keine entscheidende Bedeutung kommt dem polizeilichen Domizil zu, wo die Person ihre Schriften hinterlegt hat. Dieses bildet - gleich wie das übrige Verhalten der Person - lediglich ein Indiz. Hält sich die Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, wie das beim Wochenaufenthalt der Fall ist, ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort die Person die stärkeren Beziehungen aufweist (ausführlich BGE 132 I 29 E. 4.1 f., 125 I 54 E. 2). Diese Grundsätze sind unter der Herrschaft des Steuerharmonisierungsgesetzes, das in Art. 3 Abs. 2 in Anlehnung an das Zivilrecht eine analoge Definition des steuerrechtlichen Wohnsitzes enthält, weiterhin anwendbar (BGE 131 I 145 E. 4.1). Nach dieser Praxis ist auch im Falle des Beschwerdeführers der zuständige Kanton zu bestimmen.
2.1 Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1978, wohnte bei seinen Eltern in Thayngen, Kanton Schaffhausen. Am 9. Oktober 2002 deponierte er seine Schriften in Uster, Kanton Zürich, wo er eine 3½-Zimmer-Wohnung mietete. Im Mai 2003 hinterlegte er seine Schriften erneut in Thayngen. Im Einspracheverfahren machte er gegenüber der Steuerkommission des Kantons Schaffhausen geltend, er habe beim Umzug nach Uster die Absicht gehabt, sich dort niederzulassen. In der Folge habe er sich jedoch praktisch an keinem Wochenende in Uster aufgehalten, sondern die arbeits- und schulfreien Tage im Kanton Schaffhausen verbracht, wo er noch immer in der Feuerwehr sei und am gesellschaftlichen Leben teilnehme. Leider sei ihm erst im Verlaufe des Jahres 2003 und nicht schon am 1. Januar 2003 die Idee gekommen, die Schriften wieder in Thayngen zu hinterlegen. Die Steuerkommission schloss daraus, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers sich immer in Thayngen befunden habe, weshalb er nicht nur für die Steuerperiode 2003, sondern auch für die Steuerperiode 2002 im Kanton Schaffhausen unbeschränkt steuerpflichtig sei.
2.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die Wohnsitzverlegung von Thayngen nach Uster am 9. Oktober 2002 war nicht eine blosse Absichtserklärung. Der Beschwerdeführer beschloss im Sommer 2002, das Fachhochschulstudium berufsbegleitend weiterzuführen und nahm am 1. Oktober 2002 eine Anstellung als Steuerrevisor beim Kantonalen Steueramt Zürich an. Er mietete in Uster eine 3½-Zimmer-Wohnung. Dies obschon seine Freundin (und nachmalige Ehefrau) in Grenznähe in Deutschland wohnte und sie zur selben Zeit eine Stelle in Schaffhausen antrat. Der Beschwerdeführer rechtfertigte die Grösse der von ihm gemieteten Wohnung in Uster damit, dass eine Hochzeit und ein Zusammenziehen mit seiner Freundin bereits sehr wahrscheinlich geworden sei. Das sind Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens nach Uster begab. Er räumte gegenüber der Steuerkommission Schaffhausen denn auch ausdrücklich ein, dass er beim Umzug die Absicht hatte, sich in Uster niederzulassen.
2.3 Fragen kann sich daher nur, ob der Beschwerdeführer im weiteren Verlaufe des Jahres 2002 oder im Jahre 2003 wieder Wohnsitz im Kanton Schaffhausen begründete, zumal er an den Wochenenden und freien Tagen offenbar regelmässig dorthin zurückkehrte. Massgebend für die Zuständigkeit des Kantons zur Steuererhebung für die ganze Steuerperiode 2002 ist nach Art. 68 Abs. 1 StHG der Ort, wo der Beschwerdeführer am Ende der Steuerperiode, am 31. Dezember 2002, Wohnsitz hatte.
Nachdem der Beschwerdeführer die Wohnsitznahme in Uster mit der (erklärten) Absicht verband, dort wohnen zu wollen, fällt der neu begründete Wohnsitz nicht einfach weg. Hierzu bedarf es äusserer Anhaltspunkte, einer erkennbaren Veränderung im Verhalten der Person, die darauf schliessen lassen, dass sie sich wieder an ihrem angestammten Ort niederlässt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an den Wochenenden regelmässig an den elterlichen Wohnsitz oder zu seiner Freundin in den Kanton Schaffhausen zurückkehrte, kann nach lediglich 2½ Monaten nicht ernsthaft dahingehend interpretiert werden, dass er Uster verlassen habe, um erneut bei den Eltern zu wohnen. Am 31. Dezember 2002 hatte der Beschwerdeführer somit Wohnsitz in Uster.
Ein neuerliche Wohnsitznahme in Thayngen könnte - wenn überhaupt - erst im Monat Mai 2003 bejaht werden, nachdem der Beschwerdeführer seine Schriften wieder in Thayngen deponiert und damit nach aussen erkennbar den Willen bekundet hatte, den Wohnsitz nach Thayngen zu verlegen zu wollen. Dafür spricht auch, dass die Freundin im April 2003 ihrerseits eine 3-Zimmer-Wohnung an ihrem Arbeitsort in Schaffhausen gemietet hatte. Gewisse Zweifel sind dennoch angebracht: Der Beschwerdeführer behielt seine 3½-Zimmer-Wohnung in Uster bei. Am 19. März 2004 heiratete er seine Freundin, und in der Folge zogen beide nach Uster. Ob unter diesen Umständen der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Mai 2003 nach Thayngen verlegte, ist daher fraglich. Abschliessend braucht hierüber nicht entschieden zu werden. Die Veranlagung 2003 wurde nicht angefochten.
2.4 Zuständig für die Besteuerung des Einkommens (und Vermögens) für die Steuerperiode 2002 ist daher der Kanton Zürich, weil der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2002 steuerrechtlichen Wohnsitz in Uster hatte (Art. 68 Abs. 1 StHG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit begründet und die Veranlagung des Kantons Schaffhausen für die Steuerperiode 2002 aufzuheben. Allenfalls bereits bezahlte Steuern sind zurückzuerstatten. Gegenüber dem Kanton Zürich ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bezüglich der direkten Bundessteuer (Steuerbetrag ca. Fr. ________ bzw. Fr. ________) steht die staatsrechtliche Beschwerde nicht offen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Feststellung des Veranlagungsortes bei einem interkantonalen Kompetenzkonflikt der Eidgenössischen Steuerverwaltung obliegt (Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG).
Vorliegend obsiegt zwar der Beschwerdeführer, doch verhielt er sich in gewissem Mass widersprüchlich, indem er gegenüber der Steuerkommission des Kantons Schaffhausen behauptete, er habe in Uster nie Wohnsitz begründet, was nicht zutrifft. Dennoch rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen nicht, von der Regel abzuweichen, weshalb die Gerichtskosten wie in Doppelbesteuerungssachen üblich dem unterliegenden Kanton (hier Schaffhausen) aufzuerlegen sind.
Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Schaffhausen gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Steuerkommission des Kantons Schaffhausen vom 24. November 2006 in Bezug auf die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2002 aufgehoben. Gegenüber dem Kanton Zürich wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kanton Schaffhausen auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung Schaffhausen sowie dem Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: