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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1A.318/2005 /fun
Urteil vom 27. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
Verkehrsclub der Schweiz (VCS), Beschwerdeführer,
handelnd durch VCS-Sektion Ob-/Nidwalden, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi,
gegen
Genossenschaft Migros Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Iten,
Politische Gemeinde Stans, handelnd durch den Gemeinderat, Stansstaderstrasse 18, Postfach 442,
6371 Stans, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Kantonalen Rechtsdienst, Dorfplatz 2,
6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.
Gegenstand
Bebauungsplan Einkaufszentrum Länderpark, Stans,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 5. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Genossenschaft Migros Luzern plant den Umbau und die Erweiterung des Einkaufszentrums "Länderpark" in Stans. Gemäss dem überarbeiteten Bebauungsplan, den die Bauherrin am 19. Mai 2003 dem Gemeinderat Stans einreichte, soll die Verkaufsfläche von bisher 10'360 m² auf 19'500 m² erweitert und das Parkplatzangebot von 790 auf 1'100 Felder (970 Kunden- und 130 Angestellten-Parkplätze) erhöht werden.
Während der öffentlichen Auflage des Bebauungsplans erhob der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) gegen diesen Einsprache. An der Gemeindeversammlung vom 26. November 2003 und der Urnenabstimmung vom 8. Februar 2004 wiesen die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stans die Einsprache des VCS ab und genehmigten den Bebauungsplan "Einkaufszentrum Länderpark".
B.
Gegen die Beschlüsse der Stanser Stimmberechtigten reichte der VCS Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden ein. Dieser hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 (RRB Nr. 778) teilweise gut und änderte die Bestimmungen zum Bebauungsplan hinsichtlich der Bewirtschaftung der Parkflächen und der Ausgestaltung der Langsamverkehrsbereiche. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag (RRB Nr. 779) genehmigte der Regierungsrat Nidwalden den Bebauungsplan mit den angeordneten Änderungen und den nachträglich vorgenommenen Korrekturen.
Der VCS reichte gegen die beiden Regierungsratsbeschlüsse Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ein. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. September 2005 ab.
C.
Der VCS führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ein Bebauungsplan für ein Projekt, das in einem lufthygienischen Belastungsgebiet liege und zu wesentlichem Mehrverkehr führen werde, widerspreche der Massnahmenplanung Lufthygiene. Der Bebauungsplan sei rechtswidrig, solange nicht in diesem selbst in formeller und materieller Koordination mit der Massnahmenplanung die notwendigen Vorkehren angeordnet würden, die zur Reduktion des projektinduzierten Verkehrs und der damit verbundenen Luftbelastung führten.
D.
Die Genossenschaft Migros Luzern, die Politische Gemeinde Stans und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform sei. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat auf Stellungnahme verzichtet.
Die Parteien haben in einem zweiten Schriftenwechsel an ihren Standpunkten festgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Nidwaldner Verwaltungsgerichts, das am 5. September 2005 ergangen ist. Das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich daher noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, AS 2006 S. 1205).
2.
2.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über einen Bebauungsplan im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b des Nidwaldner Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 24. April 1988 (Baugesetz, BauG) und die dazugehörenden Bestimmungen (vgl. Art. 85 Abs. 2 Ziff. 9 BauG). Der Bebauungsplan zählt nach Art. 12 Ziff. 2 BauG zu den für jedermann verbindlichen Sonder-Nutzungsplänen. Als solcher unterliegt er gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde. Indessen ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nutzungspläne dann zulässig, wenn der Nutzungsplan auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen enthält. Insoweit stellt das Bundesgericht die Anordnungen im Nutzungsplanverfahren einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleich. Sind im Plan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen umstritten oder wird das Fehlen solcher Anordnungen bemängelt, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG gegeben ist. In diesem Fall sind auch die Rügen gegen Anordnungen, die auf unselbständigem kantonalem Ausführungsrecht zum Bundesrecht beruhen, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzutragen. Das Gleiche gilt für Anordnungen, die in Anwendung übrigen kantonalen Rechts ergangen sind, das in hinreichend engem Sachzusammenhang mit den zu beurteilenden Fragen des Bundesrechts steht (vgl. BGE 132 II 209 E. 2 S. 211; 129 I 337 E. 1.1 S. 339; 125 II 18 E. 4c/cc S. 25; 123 II 88 E. 1a S. 91, 289 E. 1b S. 291; 121 II 39 E. 2b S. 42 f., je mit Hinweisen).
Im Streite liegt hier wie im kantonalen Verfahren die Frage, ob die für das Einkaufszentrum "Länderpark" festgelegten Bebauungsplan-Bestimmungen über die Zahl und die Bewirtschaftung der Parkplätze (Art. 9 der Bestimmungen) sowie über die Erschliessung des Zentrums mit öffentlichem Verkehr (Art. 12 der Bestimmungen) vor dem eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzrecht sowie vor dem kantonalen Bau- und Planungsrecht standhielten. Der Beschwerdeführer hat mithin seine Einwände gegen diese Bestimmungen zu Recht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen. Soweit im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens in den teils weitschweifigen Rechtsschriften der Streit unzulässigerweise auf andere Fragen ausgedehnt worden ist, ist auf die Ausführungen nicht einzutreten.
2.2 Die Festsetzung des Bebauungsplanes für ein Einkaufszentrum mit mehr als 5'000 m² Verkaufsfläche untersteht nach Anhang Ziff. 80.5 zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der VCS ist gemäss Art. 55 USG zur Beschwerde gegen ein solches Vorhaben berechtigt (Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO, SR 814.076]). Er hat sich am gesamten kantonalen Verfahren beteiligt und kann daher gegen den Entscheid des Nidwaldner Verwaltungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen (Art. 55 Abs. 5 USG).
3.
Das Bundesgericht prüft im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich frei, ob Bundesrecht verletzt oder das von diesem eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht worden sei (Art. 104 lit. a OG). Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts untersucht es dagegen nur nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 118 Ib 234 E. 1b S. 237 mit Hinweis, BGE 131 II 81 nicht publ. E. 2). Hat - wie hier - ein Gericht als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, so ist das Bundesgericht an die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
4.
Der Beschwerdeführer bemängelt den vorgelegten Umweltverträglichkeitsbericht insofern, als bei der Umschreibung des lufthygienischen "Ausgangszustands" die Vorbelastungen aus den bereits bestehenden Anlageteilen mitberücksichtigt worden sind. Aus der Systematik von Art. 9 USG sowie aus Art. 18 USG und Art. 2 Abs. 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) ergebe sich, dass der Zustand beschrieben werden müsse, wie er sich ohne das gesamte Einkaufszentrum, also ohne die bereits bestehende Anlage, dargeboten habe.
Das Bundesgericht hat entsprechende Einwendungen, die vom gleichen Beschwerdeführer im Verfahren 1A.125/2005 (betreffend die Erneuerung eines Einrichtungshauses) vorgetragen worden sind, im Entscheid vom 21. September 2005 (publ. in URP 2006 S. 151) zurückgewiesen. Es hat dort ausgeführt, dass der in Art. 9 Abs. 2 lit. a USG enthaltene Begriff Ausgangszustand den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen "und seinen Vorbelastungen" meine (E. 6.2). Im Umweltverträglichkeitsbericht seien daher die Emissionen der Altanlage mit den zu erwartenden der neuen zu vergleichen (E. 8.2). Auch aus BGE 131 II 103 ergibt sich klar, dass die Emissionen eines bereits bestehenden Einkaufszentrums, das vergrössert werden soll, bei der Umschreibung des Ausgangszustandes einzubeziehen sind, sind doch gemäss Erwägung 2.1.1 (S. 107) die "Emissionen des Einkaufszentrums im Ausgangszustand" jenen im Betriebszustand gegenüberzustellen. Vom gleichen Verständnis des "Ausgangszustandes" ist auch in früheren Entscheiden ausgegangen worden (vgl. etwa BGE 126 II 522 E. 18 S. 544, 124 II 293 E. 14 S. 325). Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erneut vorgetragene Argumentation vermag die bisherige Rechtsprechung, der übrigens auch das BAFU als eidgenössische Fachstelle in Umweltschutzsachen zustimmt, nicht in Frage zu stellen.
5.
Es wird von niemandem ernsthaft bestritten, dass die Erweiterung des Einkaufszentrums zu einer Verkehrszunahme und damit auch zu einer wenn auch relativ geringen Zunahme von Luftschadstoffen führen wird. Das erweiterte Zentrum ist deshalb aus Sicht der Luftreinhaltung insgesamt als neue Anlage zu betrachten und zu beurteilen (Art. 2 Abs. 4 LRV; BGE 131 II 103 E. 2.1 S. 106 ff. mit Hinweisen). Es wird auch anerkannt, dass die zu erweiternde Baute in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet liegt. Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht sind die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM 10) und für Ozon (O3) überschritten und liegt auch die NO2-Belastung im Bereiche des Grenzwertes. Das Vorhaben ist deshalb nicht nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. LRV). Zu Recht ist weiter festgestellt worden, dass es sich beim Einkaufszentrum um einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt, die übermässige Luftbelastung aber nicht nur auf diesen zurückzuführen ist. In solchen Fällen sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen grundsätzlich nicht isoliert zu verfügen, sondern in Ausführung des Massnahmenplans im Sinne von Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV koordiniert anzuordnen (vgl. Art. 9 Abs. 4 LRV). Allerdings ist nicht ausgeschlossen, auf das zu beurteilende Vorhaben zugeschnittene verschärfte Emissionsbegrenzungen auch ausserhalb der Massnahmenplanung direkt gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG zu verfügen (vgl. BGE 124 II 272 E. 4a S. 279 mit Hinweisen; Urteil 1A. 293/2005 vom 10. Juli 2006 E. 3.3). Dies gilt insbesondere für Verkehrs- oder Betriebsvorschriften für stationäre Anlagen, deren Betrieb zusätzlichen Verkehr erzeugt (vgl. BGE 131 II 81 nicht publ. E. 3.1).
Es ist somit im Lichte dieser Bestimmungen und der Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kritik des Beschwerdeführers an den im umstrittenen Bebauungsplan enthaltenen Anordnungen zur Emmissionsbegrenzung begründet sei.
6.
Was die Massnahmenplanung anbelangt, haben die kantonalen Instanzen darauf hingewiesen, dass der Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 9. März 1992 gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 ff. LRV einen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung erlassen hat. Eine Aktualisierung sei seither nicht erfolgt. Dagegen habe sich die Zentralschweizer Umweltschutzdirektorenkonferenz (ZUDK) bereits im Jahre 1998 mit der Massnahmenplanung befasst und festgestellt, dass es sinnvoll und zweckmässig wäre, die wesentlichen Massnahmen gemeinsam fest- und umzusetzen. Im Zentralschweizer Massnahmenplan seien insgesamt 10 Massnahmen für schwergewichtige Verursachergruppen definiert worden. Als Massnahme 2b sei vorgesehen worden, für publikumsintensive Anlagen und Veranstaltungen spezielle Richtlinien zu erlassen. Mit Beschluss Nr. 470 vom 6. Juni 2000 habe der Nidwaldner Regierungsrat den Massnahmenplan Luftreinhaltung ZUDK grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen, sich jedoch die definitive Ausgestaltung der einzelnen Massnahmen vorbehalten. Im Zuge dieser Ausgestaltung habe im Rahmen der ZUDK kein politischer Konsens über die Massnahme 2b "Publikumsintensive Anlagen und Veranstaltungen" erzielt werden können. Es werde daher in dieser Hinsicht keine gemeinsame Massnahme umgesetzt. Im Kanton Nidwalden würden demzufolge die entsprechenden Anforderungen einzelfallweise festgelegt. Diese hätten im Wesentlichen die Begrenzung und Festlegung der Anzahl Auto- und Veloabstellplätze, ein Parkraum-Management für Grossanlagen, Anforderungen an die öffentliche Verkehrserschliessung und an die Ausgestaltung des Bus- und Velowegnetzes zum Gegenstand.
Der Beschwerdeführer macht im bundesgerichtlichen Verfahren erneut geltend, der Massnahmenplan ZUDK sei auch im Kanton Nidwalden für die Behörden verbindlich und die für das Einkaufszentrum "Länderpark" vorzusehenden Emissionsbegrenzungen hätten auf diesen abgestimmt werden müssen. Ausserdem sei der Nidwaldner Massnahmenplan von 1992 ebenfalls unbeachtet geblieben. Diese Vorbringen sind jedoch unbehelflich:
6.1 Was der Beschwerdeführer zur wiederholt geäusserten grundsätzlich positiven Haltung des Regierungsrats des Kantons Nidwalden gegenüber dem Massnahmenplan ZUDK ausführt, ändert nichts daran, dass dieser die Massnahmenplanung nicht einfach übernommen, sondern Vorbehalte hinsichtlich der Ausgestaltung einzelner Massnahmen angebracht hat. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass zur Massnahme 2b "Publikumsintensive Anlagen und Veranstaltungen" keine gemeinsam geltenden konkreten Massnahmen festgesetzt worden sind. Es liegt aber durchaus in der Kompetenz der Kantone, einen gemeinsam erarbeiteten Massnahmenplan nur teilweise zu übernehmen und daneben eigene Massnahmen vorzusehen oder beizubehalten. Bundesrecht wird dadurch nicht verletzt. Die zahlreichen Hinweise des Beschwerdeführers auf den Fall des schwyzerischen Einkaufszentrums Seedamm-Center Pfäffikon (BGE 131 II 103), in dem die Massgeblichkeit des Massnahmenplans ZUDK unbestritten war (E. 2.5.3 S. 112), gehen schon aus diesem Grund an der Sache vorbei.
6.2 Der Massnahmenplan des Kantons Nidwalden vom 9. März 1992 sieht nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers Massnahmen zur "Förderung des öffentlichen Verkehrs" (Fahrplanverbesserungen, Verbesserung der Umsteigebeziehungen, Netzerweiterungen, Ausbau der Kapazitäten, Fahrzeitverkürzungen usw.) sowie eine "Parkplatzbewirtschaftung" (Beeinflussung des Verkehrsaufkommens über das Parkplatzangebot usw.) vor. Solche Massnahmen sind, obschon sie im Massnahmenplan offenbar nur allgemein und nicht projektbezogen verlangt werden, für das umstrittene Einkaufszentrum angeordnet worden. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Massnahmenplan 1992 nicht beachtet worden sei.
7.
7.1 Zur Anbindung von Einkaufszentren an den öffentlichen Verkehr wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Bebauungsplan dürfe nur genehmigt werden, wenn u.a. die für die Verkehrs-Erschliessung erforderlichen Anlagen (genügende verkehrsgerechte Zu- und Wegfahrten mit hinreichendem Stauraum, ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge) entweder bereits vorhanden seien oder gleichzeitig mit dem Zentrum erstellt werden könnten. Die Anforderungen an die Erschliessung im Einzelnen ergäben sich aus dem kantonalen Recht. Dieses sehe für Einkaufszentren in Art. 197 Abs. 4 BauG vor, dass solche Zentren ab 5'000 m² Nettofläche mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gut erreichbar sein müssten. Der Begriff der guten Erreichbarkeit sei auslegungsbedürftig und in ganzheitlicher Betrachtungsweise, vorab nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, zu interpretieren. Nicht massgebend seien dabei der Massnahmenplan Luftreinhaltung ZUDK, die Zürcher Wegleitung (Wegleitung der Baudirektion des Kantons Zürich zur Regelung des Parkplatzbedarfes in kommunalen Erlassen vom Oktober 1997) oder die VSS-Normen (Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute). In Betracht zu ziehen sei dagegen, dass das Einkaufszentrum "Länderpark" ein weitläufiges, heterogenes und vorwiegend ländliches Einzugsgebiet aufweise, das nur teilweise durch den öffentlichen Verkehr abgedeckt werden könne. Es könnten daher an die Anforderung der guten Erreichbarkeit nicht die gleichen Massstäbe angelegt werden wie bei städtischen Verhältnissen oder grösseren Agglomerationen. Das Einkaufszentrum sei bereits heute an das öffentliche Verkehrs- bzw. an das Bus-Netz angeschlossen. Während der Öffnungszeiten würden 19 Kurse nach Stans, 21 Kurse nach Stansstad, 11 Kurse nach Emmetten, 20 Kurse nach Beckenried und 11 Kurse nach Büren angeboten. Der Bebauungsplan ordne weitere Verbesserungen an: Einerseits sei beim Eingang des Einkaufszentrums an der Bitzistrasse eine neue Haltestelle einzurichten; die Anbindung des öffentlichen Verkehrs solle über diese sowie über den bestehenden Busbahnhof an der Stansstaderstrasse gewährleistet werden (Art. 12.1 der Bebauungsplan-Bestimmungen). Andererseits sei der Busbetrieb während der intensiven Besucherzeiten auf den Fahrten Stans - Länderpark - Stans zu verdichten. Die Bauherrin habe sich verpflichtet, sich daran anteilsmässig zu beteiligen und eine entsprechenden Vereinbarung auszuarbeiten (Art. 12.3 der Bebauungsplan-Bestimmungen). Angesichts der gegebenen ländlichen Verhältnisse im Kanton Nidwalden, der stark zersiedelt sei und grosse Gebiete aufweise, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur rudimentär erschlossen seien, dürfe bejaht werden, dass das Einkaufszentrum im Sinne von Art. 197 Abs. 4 BauG mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sei.
7.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Ausführungen ein, es sei unzutreffend, dass im Einzugsgebiet des Einkaufszentrums "Länderpark" vorwiegend ländliche Verhältnisse herrschten. Dieses liege vielmehr in einem relativ dicht besiedelten Gebiet und auch nur gerade 12 Autominuten vom Zentrum Luzerns entfernt. Die Vorinstanz habe insofern den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Von einer guten Erreichbarkeit des Zentrums im Sinne des Nidwaldner Baugesetzes könne nur dann gesprochen werden, wenn die öV-Erschliessung gemäss der VSS-Norm die Güteklasse C oder besser noch B erreiche. Da für die Festlegung der Anzahl Parkfelder auf die VSS-Norm abgestellt worden sei, müsse diese auch bei der Auslegung des Begriffs der "guten Erreichbarkeit" beigezogen werden. Dass die öV-Erschliessung des Einkaufszentrums verbessert werden müsse, ergebe sich ebenso bei teleologischer und bundesrechtskonformer Auslegung von Art. 197 Abs. 4 BauG. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene autonome Auslegung nach dem (angeblichen) Willen des Gesetzgebers sei willkürlich.
7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen.
7.3.1 Es darf als bekannt vorausgesetzt werden (und braucht daher auch nicht durch einen Augenschein bestätigt zu werden), dass die hier interessierenden Gegenden nach schweizerischen Massstäben noch als weitgehend ländlich gelten können. Jedenfalls dürfen die Siedlungsverhältnisse im Einzugsgebiet des Einkaufszentrum "Länderpark" - in erster Linie die Gebiete der Kantone Nidwalden und Obwalden - nicht städtischen Agglomerationen gleichgestellt werden, wie sie sich etwa im Limmattal oder rund um den Zürichsee ausbreiten. Der gegenüber dem Verwaltungsgericht erhobene Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht somit fehl.
7.3.2 Das Bundesgericht hat schon verschiedentlich festgestellt, dass Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs nicht im Einflussbereich der privaten Bauherrschaft liegen und es sich daher nicht um Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG handelt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass gestützt auf andere bundesrechtliche oder kantonale Rechtsnormen derartige Massnahmen ergriffen oder verlangt werden können. Allerdings enthält das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze zur Voraussetzung der hinreichenden Erschliessung und verlangt namentlich auch keine Erschliessung mit öffentlichen Verkehr. Es wird demnach dem kantonalen Recht überlassen, Anforderungen an die Erschliessung einzelner Bauvorhaben durch den öffentlichem Verkehr aufzustellen (vgl. BGE 123 II 337 E. 5b S. 350 und 7a S. 752; Urteil 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 9.2.1 und 9.2.2, publ. in URP 2006 S. 151, mit weiteren Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung solchen - als selbständig zu betrachtenden - kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht, wie bereits erwähnt (E. 3), nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür.
7.3.3 Ist es allein Sache des kantonalen Gesetzgebers, allfällige Bestimmungen über die Erschliessung bestimmter Bauten durch den öffentlichen Verkehr zu erlassen, so dürfen diese Vorschriften nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers ausgelegt und kann nicht verlangt werden, dass sie gemäss den schweizerischen Fach-Normen oder entsprechend den Regeln angewendet würden, die in anderen Kantonen gelten (vgl. zit. Urteil 1A.125/2005 E. 9.2.3 und 9.3.2). Weiter erscheint als durchaus angebracht, bei der Auslegung solcher Vorschriften auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse und die bestehenden Infrastrukturen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn es - wie hier - um die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffes ("gut erreichbar") geht, bei welcher den Bau- und Planungsbehörden ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss. Jedenfalls kann die Feststellung der kantonalen Instanzen, dass angesichts der Zersiedelung weiter Teile des Kantons und des bescheidenen Standards des öffentlichen Verkehrs mit den vorgesehenen, noch zu verbessernden Bus-Verbindungen eine gute Erreichbarkeit des Einkaufszentrums erzielt werde, nicht als geradezu unhaltbar d.h. willkürlich bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang weist die private Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass eine hohe Qualität des öffentlichen Verkehrs (bloss) im Nahbereich des Einkaufszentrums kaum dazu beitragen könnte, die Kunden zu einem Umsteigen auf solche Verkehrsmittel zu bewegen, solange das öV-Netz im weiteren Einzugsgebiet bzw. am Wohnort der Kunden fehlt oder nur schlechte Verbindungen bietet.
8.
Die öV-Erschliessung des Einkaufszentrums "Länderpark" steht nach Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls im Widerspruch zu den Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Dieser verpflichte Kanton und Gemeinden zur koordinierten Siedlungs- und Verkehrsplanung und fordere explizit "weitere Haltestellen zur besseren Erschliessung des Siedlungsgebietes entlang der Bahnlinie" (Koordinationsaufgabe V3-1). Das Siedlungsleitbild der Gemeinde Stans vom 27. Januar 2003 sehe zur besseren Erschliessung des Arbeitsgebiets Stans Nord - wo das Einkaufszentrum liege - die Realisierung der Station "Bitzi" der Luzern-Stans-Engelberg-Bahn vor, und zwar als "Voraussetzung für einen weiteren Ausbau der kundenintensiven Arbeitsgebiete Stans Nord (Zonenerweiterung)". Mit diesen Vorgaben der kantonalen Richtplanung hätten sich die Vorinstanzen überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Den vom Beschwerdeführer erwähnten richtplanerischen Grundsätzen lässt sich jedoch lediglich entnehmen, dass Kanton und Gemeinden zur Koordination ihrer Verkehrs- und Siedlungspolitik gehalten sind und der Bau der Bahnstation "Bitzi" für eine künftige Erweiterung der Gewerbe- und Industriezone Stans Nord vorausgesetzt wird. Dagegen wird die Realisierung dieser Bahnstation für den Ausbau des bereits bestehenden und im Richtplan verzeichneten Einkaufszentrums "Länderpark" nicht verlangt. Das Siedlungsleitbild für Stans sieht denn auch für das Arbeitsgebiet Stans Nord zunächst eine verbesserte Erschliessung durch Postauto-Kurse vor und zieht die Erstellung der Bahnstation "Bitzi" nur mittelfristig in Betracht. Im Übrigen wird die vom Beschwerdeführer erwähnte angebliche "Forderung" nach weiteren Haltestellen zur besseren Erschliessung der Siedlungsgebiete entlang der Bahnlinie (Koordinationsaufgabe V3-1) im kantonalen Richtplan bloss als "Ausbauoption" zur erst geplanten S-Bahn Zentralschweiz genannt, für welche zur Zeit mit den übrigen Zentralschweizer Kantonen Grundlagen erarbeitet würden.
9.
9.1 Verwaltungsgericht und Regierungsrat haben zur Festsetzung der Anzahl Parkfelder für Motorfahrzeuge dargelegt, gemäss Art. 137 Abs. 1 Ziff. 1 BauG seien bei der Neuerstellung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen, die Verkehr auslösen, Abstellplätze auf privatem Grund zu schaffen. Die Zahl der Abstellplätze richte sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie nach der Ausnützung und Nutzungsweise des Grundstücks. Sie solle nach Art. 138 Abs. 1 BauG so festgelegt werden, dass die Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage im Normalfall ausserhalb des öffentlichen Grundes abgestellt werden könnten; für Besucher sei eine angemessene Anzahl Plätze vorzusehen. Bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere am Schutz von Wohngebieten, Luft und Gewässern, könnten die Gemeinden gemäss Art. 138 Abs. 2 BauG die Zahl der erforderlichen Abstellplätze tiefer ansetzen und die Schaffung zusätzlicher Abstellplätze untersagen. Die Einzelheiten seien auf dem Verordnungsweg zu regeln (Art. 138 Abs. 3 BauG). Gemäss § 54 Abs. 1 Ziff. 7 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Baugesetz (Bauverordnung, BauV) gelte für Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren die VSS-Norm als Richtlinie und könne der Gemeinderat die Anzahl der Abstellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse reduzieren. Demnach sei zunächst im Sinne der Ermittlung einer Basisgrösse eine Berechnung der Anzahl Parkplätze gestützt auf die VSS-Norm vorzunehmen. Dagegen finde die Zürcher Wegleitung auch in dieser Hinsicht im Kanton Nidwalden keine Anwendung.
Gemäss Ziff. 11 der VSS-Norm 640 290 sei das erweiterte Einkaufszentrum "Länderpark" als Regionalzentrum des Typs III (Verkaufsfläche mehr als 12'000 m2) einzustufen. Für solche Anlagen bestehe ein mittlerer Grenzbedarf von 10 Parkfeldern pro 100 m2 Verkaufsfläche (Abbildung 2 zu Ziff. 11), was für den "Länderpark" zu einem Parkfeldbedarf von 1'950 Plätzen führe. Dieser Bedarf könne je nach Qualität der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr herabgesetzt werden. Da der "Länderpark" mit dem Autobus in Kursintervallen von 20 bis 39 Minuten erreicht werden könne und eine Haltestelle in unmittelbarer Nähe erstellt werden solle, sei das Einkaufszentrum mit einer Haltestellenkategorie V der Güteklasse D zuzuordnen. Der dieser Güteklasse entsprechende reduzierte Bedarf an Parkfeldern liege gemäss VSS-Norm bei minimal 70 % (Pflichtplätze) und maximal bei 100 % des mittleren Grenzbedarfs. Der baurechtliche Mindestbedarf liege somit bei 1'365 Parkplätzen. Da dem Einkaufszentrum nur 1'100 Parkplätze zugestanden worden seien, betrage die umweltschutzrechtlich motivierte Reduktion knapp 20 %. Werde mitberücksichtigt, dass 130 Plätze ausschliesslich den Angestellten vorbehalten werden sollen, so belaufe sich diese Reduktion sogar auf nahezu 30 %. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit dieser Reduktion dem umweltschutzrechtlichen Gebot verschärfter Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3 USG in genügender Weise Rechnung getragen werde, insbesondere wenn in Betracht gezogen werde, dass die Parkplatzreduktion nur eine der Massnahmen eines ganzen Massnahmenpakets darstelle.
9.2 Im Zusammenhang mit der Festlegung der Anzahl Parkplätze bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass gemäss den in BGE 131 II 103 für das Einkaufszentrum Seedamm-Center Pfäffikon aufgestellten Grundsätzen und gemäss der ZUDK- sowie der Zürcher Wegleitung die Zahl der Parkfelder zusätzlich reduziert werden müsse. Die im Bebauungsplan vorgesehenen 1'100 Parkplätze seien eine rein bedarfsorientierte Zahl, welche keinerlei Reduktion der Fahrten bewirke und mit den Anforderungen der Massnahmenplanung in keiner Weise übereinstimme.
Mit dem Verwaltungsgericht kann nochmals darauf hingewiesen werden, dass sich Parkplatzbeschränkungen nach dem kantonalen oder kommunalen Raumplanungs- und Baurecht richten, soweit sie nicht unmittelbar gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG angeordnet werden, und solchen kantonalen oder kommunalen Verfügungen die Regelungen anderer Kantone nicht entgegengehalten werden kann (vgl. zit. Urteil 1A.125/2005 E. 10.3). Was die konkret angestellte Berechnung bzw. die Reduktion des Parkraumes auf 1'100 Plätze betrifft, so hat das BAFU festgestellt, dass sich bezogen auf die (im Umweltverträglichkeitsbericht ausgewiesene) Bruttogeschossfläche von 33'343 m² eine Parkplatzdichte von 3,3 Parkplätzen pro 100 m² Bruttogeschossfläche ergebe. Ein Vergleich mit den Kennzahlen anderer Einkaufszentren zeige, dass dies einer unterdurchschnittlichen Parkplatzdichte entspreche. Für ein Einkaufszentrum der vorliegenden Grösse an einer eher ländlichen Lage erscheine diese Anzahl Parkplätze, auch unter dem Gesichtswinkel verschärfter Emissionsbegrenzungen, als angemessen. Das Bundesgericht kann sich dieser Beurteilung anschliessen, darf doch die Reduktion der Parkplatzzahl auf den Mindestbedarf (Pflichtplätze) oder sogar unter diesen als verschärfte Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG gelten (vgl. sinngemäss BGE 131 II 81 E. 7.2 S. 99). Der angefochtene Entscheid erweist sich auch in dieser Hinsicht als bundesrechtskonform.
10.
Das Verwaltungsgericht hat schliesslich die Aussagen des Regierungsrates zur Bewirtschaftung des Parkraumes bestätigt, wonach zwar die Entgeltlichkeit der Parkplatzbenutzung ab der ersten Minute im Nutzungsplanverfahren festzulegen sei, aber davon abgesehen werden könne, zugleich Tarife oder eine Mindestgebühr festzusetzen. Die konkrete Ausgestaltung der Parkplatzbewirtschaftung sei erst im Rahmen der Baubewilligung vorzunehmen, gegen welche wiederum Rechtsmittel offen stünden. Die Frage der angemessenen Höhe der Parkplatzgebühr könne daher vorderhand dahingestellt bleiben.
Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht nicht mehr, dass bereits im Bebauungsplan der Tarifansatz für die Parkplatzbewirtschaftung festgelegt werde, macht aber dennoch geltend, dass nur Ansätze von mindestens Fr. 2.-- pro Stunde lenkungswirksam seien. Auf solche Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren - auch wenn im Urteil 1A.125/2005 vom 21. September 2005 (E. 11.3) bei anderer Ausgangslage im Sinne von obiter dicta einige Erwägungen angestellt wurden - nicht weiter einzugehen.
11.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist mit Rücksicht auf die Wahrung rein ideeller Interessen seitens des Beschwerdeführers nach bundesgerichtlicher Praxis zu verzichten. Der unterliegende Beschwerdeführer hat jedoch die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Der Gemeinde Stans steht nach Art. 159 Abs. 2 OG kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Genossenschaft Migros Luzern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Stans, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: