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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0}
K 119/06
Urteil vom 26. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
P.________, 1933, Beschwerdeführer,
gegen
Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Juli 2006.
In Erwägung,
dass P.________ am 14. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2006 erhoben hat,
dass sich das Verfahren noch nach den Bestimmungen des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]),
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass mit Entscheid vom 16. November 2006 ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und P.________ aufgefordert worden ist, innert 14 Tagen nach Erhalt des Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Entscheid vom 16. November 2006 P.________ am 13. Dezember 2006 ausgehändigt worden ist,
dass P.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht geleistet hat,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass sich unter den gegebenen Umständen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Frage einer Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren K 118/06 nicht mehr stellt,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 26. Februar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: