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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.19/2007 /len
Urteil vom 26. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Weiss.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess;
unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 23. Oktober 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer im August 2006 beim Präsidenten des Arbeitsgerichts Zurzach die Revision zweier Urteile aus den Jahren 1966 und 1967 verlangte und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident des Arbeitsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 7. September 2006 abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde einlegte, die das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Oktober 2006 hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, weil es das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos erachtete;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat;
dass in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargetan werden muss, dass und inwiefern die kantonale Instanz mit dem angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sich seine Ausführungen in pauschalen Vorwürfen und Bestreitungen erschöpfen, soweit sie nicht ohnehin am angefochtenen Entscheid vorbeigehen;
dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint;
dass es sich rechtfertigt, inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abzulegen;
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: