BGer C 73/2006
 
BGer C 73/2006 vom 23.02.2007
Tribunale federale
{T 7}
C 73/06
Urteil vom 23. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
E.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gemeinde X.________,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006.
Sachverhalt:
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse oder Beschwerdegegnerin) verneinte die Vermittlungsfähigkeit der 1969 geborenen E.________ mit Wirkung ab 10. März und 11. August 2005 (Verfügungen vom 14. Juni und 27. September 2005) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 18. November 2005 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2006 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht E.________ unter anderem sinngemäss um Zusprechung der beantragten Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Während die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
2.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand bilden hier die Verfügungen vom 14. Juni und 27. September 2005, mit welchen die Kasse die Vermittlungsfähigkeit ab 10. März und 11. August 2005 verneint hat. Auf die verschiedenen, über den Streitgegenstand der Vermittlungsfähigkeit hinaus gehenden Anträge, wozu die Verwaltung bisher nicht in Form einer Verfügung Stellung genommen hat, ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat den Begriff der Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich Behinderter im Speziellen (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person nicht in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen kann, da Invaliden- und Arbeitslosenversicherung in dem Sinne nicht komplementäre Versicherungszweige sind (ARV 2002 Nr. 33 S. 241 Erw. 3d mit Hinweisen, C 77/01; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2265, Rz 284 mit Hinweisen). Denn wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 25 E. 3d i.f. S. 29; ARV 2006 Nr. 10 S. 142 Erw. 1.2.2, C 268/04). Eine versicherte Person, die sich bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Invalidenversicherung selber als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998, S.41/42 mit Verweis auf ARV 1996/97 Nr. 34 S. 193; ARV 2002 Nr. 33 S. 242 Erw. 4b/aa, C 77/01). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2261, Rz 270 mit Hinweisen).
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verwirklichung der in zeitlicher Hinsicht hier für die Beurteilung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass des strittigen Einspracheentscheides vom 18. November 2005 (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) offensichtlich vermittlungsunfähig war, weshalb die verfügte Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. März und 11. August 2005 nicht zu beanstanden ist. Gemäss Bericht vom 19. August 2003 des Dr. med. N.________ leidet die Versicherte an Adipositas permagna und ist deshalb seit 20. August 2003 voll arbeitsunfähig, was dieser behandelnde Arzt im Verlauf des Jahres 2005 wiederholt schriftlich bestätigte. Dementsprechend bezeichnete sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Kasse konstant als arbeitsunfähig (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. März 2005 sowie Angaben zu den Kontrollperioden Mai und August bis November 2005). Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen, welcher für den fraglichen Zeitraum von März bis Ende November 2005 einzig fünf telefonische und zwei schriftliche Stellenbewerbungen belegt, zeugt von der mangelhaften Vermittlungsbereitschaft der Versicherten (vgl. ARV 2000 Nr. 30 S. 160 Erw. 5 [Urteil B. vom 20. März 2000, C 269/99]; ARV 2000 Nr. 4 S. 21 Erw. 3b). Was sie im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist unbegründet. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht auch die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) verneint hat.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren eine Kopie des Entscheides vom 7. Dezember 2005 einreicht, woraus hervor geht, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den invalidenversicherungsrechtlichen Prozess hinsichtlich des erhobenen Rentenspruchs nach Beschwerderückzug als gegenstandslos abgeschrieben hat, wird die Kasse gegebenenfalls auf Ersuchen der Versicherten ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erneut zu prüfen haben.
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: