BGer C 218/2006
 
BGer C 218/2006 vom 22.02.2007
Tribunale federale
{T 7}
C 218/06
Urteil vom 22. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer und Schön,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
S.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Gerber, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
S.________, Zimmermann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2004 als Bauführer, Berater und Verkäufer für die Firma X.________ AG. Am 21. Juni 2004 meldete er sich zur Vermittlung einer Vollzeitstelle ab 1. September 2004 bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Versicherten für die Dauer von 31 Tagen ab 13. November 2004 wegen Verletzung der Kontrollvorschriften in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 7. März 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. Juli 2006).
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm "die gesetzlich geschuldete Arbeitslosenentschädigung samt Verzugszins auszurichten"; eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes erfüllt sind.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Zentralstrasse den Beschwerdeführer am 12. November 2004 anwies, sich bei der Firma Y.________ AG für eine temporäre Stelle als Parkettleger zu bewerben. Der Versicherte leistete dieser Aufforderung umgehend Folge, indem er sich gleichentags um 16.00 Uhr vorstellte. Sodann ist erstellt, dass die Firma Y.________ AG dem RAV am 25. November 2004 schriftlich mitteilte, es sei wegen der zu hohen Lohnforderung zu keiner Anstellung gekommen. Ferner hielt die Firma in einer gegengezeichneten Telefonnotiz vom 1. März 2005 fest, dass sowohl die zu hohen Lohnforderungen wie auch der Eindruck, der Versicherte wolle nicht als Parkettleger, sondern lieber als Bauleiter Parkett und Laminat tätig sein, eine Anstellung vereitelten. Gestützt auf diese Sachverhaltsdarstellung bestätigte die Vorinstanz, die vom AWA verfügte Einstellung von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung.
3.2 Hiegegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, das Anstellungsgespräch sei nicht schon bei der Lohnverhandlung gescheitert, zumal er nicht auf einem Stundenlohn von Fr. 42.- beharrt, sondern weil sich sein Gesprächspartner der Y.________ AG ihm gegenüber überheblich und durch einen Telefonanruf an den zuständigen RAV Berater illoyal verhalten habe. Sodann würden die rudimentären, im Verlaufe des Verfahrens wiederholt relativierten und geänderten Aussagen des Mitarbeiters der Y.________ AG die tatsächlichen Ereignisse nicht widerspiegeln. Selbst wenn von einem Mitverschulden des Versicherten an der gescheiterten Anstellung ausgegangen werde, sei eine Einstellung von höchstens fünf Tagen gerechtfertigt.
4.
Dem Versicherten ist insoweit beizupflichten, als über die Gründe, welche für den Misserfolg der Stellenzuweisung vom 12. November 2004 verantwortlich waren, nicht ausführlich Beweis erhoben, insbesondere von einer protokollierten Einvernahme - in Anwesenheit der Beteiligten - abgesehen wurde, was für die Aufklärung umstrittener Sachverhalte der zu beurteilenden Art mitunter geboten oder nützlich sein kann. Auch kann keine Rede davon sein, dass eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches nicht über den Lohn mit dem potentiellen Arbeitgeber verhandeln dürfte. Nur darf sie damit nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Im Grunde genommen hat jedoch ein anderer Aspekt die entscheidende Rolle beim Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses gespielt (dessen lohnmässige und anderweitige Zumutbarkeit in Anbetracht der konkret in Aussicht gestellten Differenzzahlungen ausser Frage steht; vgl. Art. 16 und Art. 24 AVIG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde findet sich zum Geschehensablauf ausgeführt:
"3. Zu Beginn des Vorstellungsgesprächs fragte Herr D.________ den Beschwerdeführer nach dessen Lohnvorstellungen. Der Beschwerdeführer antwortete, angesichts seiner Qualifikationen erachte er einen Stundenlohn von ca. Fr. 42.- für angemessen. Herr D.________ reagierte herablassend auf die Äusserung des Beschwerdeführers. Wörtlich sagte er, der Beschwerdeführer sollte vom hohen Ross herunterkommen; ein Parkettleger könne für einen Temporäreinsatz von vier bis fünf Wochen, den er ihm allenfalls vermitteln könne, einen Stundenlohn von höchstens Fr. 30.- inkl. Spesenersatz und Ferienentschädigung erwarten. Der Beschwerdeführer erwähnte daraufhin, er sei grundsätzlich auch mit einem Lohn von Fr. 38.- pro Stunde einverstanden und fragte Herrn D.________, ob dieser beim Einsatzbetrieb den konkreten Lohn in Erfahrung bringen könne.
4. Herr D.________ entfernte sich daraufhin für einige Minuten. Nach seiner Rückkehr teilte er dem verdutzten Beschwerdeführer mit, dass er nicht den Einsatzbetrieb, sondern Herrn H.________, den für den Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiter des RAV, kontaktiert habe; dieser wünsche nun, die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. H.________ teilte dem Beschwerdeführer in der Folge im Wesentlichen mit, dass die Arbeitslosenversicherung Kompensationszahlungen leisten werde, so dass hinsichtlich der Lohnzahlung dem Stellenantritt nichts im Wege stehen sollte.
5. Nach Beendigung des Telefonats kehrte der Beschwerdeführer zu Herrn D.________ zurück und äusserte sich diesem gegenüber dahingehend, dass er sich wegen des Telefonanrufes hintergangen bzw. denunziert fühle. Herr D.________ beschränkte sich in der Folge darauf, sein Vorgehen zu rechtfertigen; die Lohnhöhe und die Anstellung kamen in der nunmehr angespannten Atmosphäre nicht mehr zur Sprache. Das Vorstellungsgespräch endigte somit ohne Stellenzusage, obwohl der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, das Angebot der Y.________ AG zu akzeptieren, nachdem ihm seitens des RAV zugesichert worden war, dass er entsprechende Kompensationszahlungen erhalten würde."
Auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers ist abzustellen. Sie machen deutlich, dass er es war, welcher die - nachher nicht mehr zu behebende - Störung in den Vertragsverhandlungen herbeiführte, indem er nach Beendigung des Telefonates mit H.________ wieder an D.________ herantrat und seiner Empörung über dessen vorgängigen Anruf an das RAV (statt an den Einsatzbetrieb, wie geäussert) Ausdruck verlieh. Hierin liegt die schuldhafte Vereitelung der zugewiesenen Anstellung begründet, lag es doch - nachdem mit den geführten Telefonaten die Frage nach Differenzzahlungen durch die Arbeitslosenversicherung in positivem Sinne geklärt war - in der konkreten Situation am Beschwerdeführer, sich nunmehr für die Annahme der Stelle auszusprechen (vgl. ARV 1982 Nr. 5 S. 42 E. 3a). Der Vorwurf, vom Personalberater der Firma "hintergangen bzw. Denunziert" worden zu sein, entbehrt schon deswegen jeglicher Grundlage, weil der Beschwerdeführer kein legitimes Interesse daran haben konnte, dass die Firma das RAV nicht kontaktiere. Hinzu kommt, dass bei amtlichen Stellenzuweisungen Rückfragen im Dreiecksverhältnis von Versicherten, (potenzieller) Arbeitgeberin und RAV an der Tagesordnung und zur Vermeidung von Missverständnissen erwünscht sind, weshalb der Stellensuchende jederzeit damit zu rechnen hat, dass eine Firma sich beim RAV erkundigt. Der Personalberater mag mit seinem Telefonat an das RAV psychologisch ungeschickt vorgegangen sein und die Situation nachher nicht gemeistert haben. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er trotz dieser Umstände durch die Schadenminderungspflicht gebunden blieb, die zugewiesene Stelle anzunehmen.
Masslich bleibt die verhängte Einstellung mit 31 Tagen am untersten Rand des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Dieser Verschuldensgrad ist bei Einstellungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Regel (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gründe im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 213/03 vom 6. Januar 2004, E. 4 mit Hinweisen), davon abzuweichen, sind nach den Akten und den Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Daher erübrigen sich Weiterungen zur Ermessensfrage.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: