BGer I 975/2006
 
BGer I 975/2006 vom 19.02.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 975/06
Urteil vom 19. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
Z.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Z.________ (geb. 1951) arbeitete von November 1987 bis Februar 1999 als Hausangestellte im Reinigungsdienst des Spital X.________. Im Juli 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2001 ab.
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Rücken- und Beinschmerzen, Depression, Angstzustände, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Atemprobleme sowie Konzentrationsschwierigkeiten) meldete sich die Versicherte im April 2003 erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. September 2004 einen Rentenanspruch mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Auf die von der Versicherten erhobene Einsprache trat die Verwaltung am 16. November 2004 wegen unvollständiger Begründung nicht ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Einsprache eintrete und materiell darüber entscheide (Entscheid vom 16. März 2005). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 lehnte die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab.
B.
Die von der Versicherten mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. September 2006).
C.
Mit Eingabe vom 15. November 2006 lässt Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weitern stellt ihr Vertreter ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Postaufgabe: 22. November 2006).
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der Rechtsvertreter der Versicherten wurde am 3. November 2006 notfallmässig operiert, blieb bis 9. November hospitalisiert und war krankheitsbedingt vom 3. bis 14. November 2006 vollständig arbeitsunfähig (Zeugnis und Austrittsbericht des Spitals Bülach vom 8. November 2006). Damit ist erstellt, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255) abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Da er zudem innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, ist dem Begehren um Fristwiederherstellung (Art. 35 Abs. 1 OG) stattzugeben und die Sache materiell zu prüfen.
3.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Gericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
4.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
4.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG; Art. 7 ATSG) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs 2 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung und Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Des Weiteren hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen, unter welchen eine psychiatrisch diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung eine zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 396 E. 5.3 S. 398; vgl. auch BGE 131 V 49), richtig darlegt. Darauf wird verwiesen.
4.2 Gestützt auf das internistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchungen berücksichtigende Gutachten des Instituts Y.________ vom 20. August 2004 gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur mit den erwähnten Einschränkungen (E. 3) überprüft (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
4.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Dies trifft namentlich auf den Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2001 zu, weil sich die darin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die von der Versicherten bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit bezieht, welche auch gemäss Gutachten des Instituts Y.________ vom 20. August 2004 nicht mehr voll zumutbar ist. Soweit sodann die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K.________ (Bericht vom 13. Dezember 2004) und Dr. med. S.________ (Bericht vom 8. Oktober 2003) von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 oder 70 % aus psychischer Sicht ausgehen, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern das Leiden nicht überwindbar wäre, weshalb ihm keine invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. BGE 131 V 49). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus ihrer in allgemeiner Form vorgetragenen Kritik am Institut Y.________. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich.
4.4 Nicht zu beanstanden ist des Weiteren auch, dass das kantonale Gericht ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 52'281.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'867.-, welche Werte nicht offensichtlich unrichtig sind und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten werden, einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % (25,66 %; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121) ermittelt hat.
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Februar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: