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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 518/06
Urteil vom 19. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Hadorn.
Parteien
M.________, 1971,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Wildisen, Kasernenplatz 2, 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 22. März 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle Luzern ein Gesuch der M.________ (geb. 1971) um Leistungen der Invalidenversicherung ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Ein zweites Leistungsgesuch lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2005 ebenfalls ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. März 2006 ab.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu einer Neubeurteilung des Gesuchs um eine IV-Rente zu verpflichten. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits hängig war, sind auch die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG nicht anwendbar. Die Beurteilung hat daher mit voller Kognition zu erfolgen und das Verfahren ist kostenfrei (Art. 132 und Art. 134 OG je in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung).
3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die Rechtsprechung zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165), insbesondere zur Alkoholsucht (BGE 99 V 28 E. 2), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den massgebenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten sorgfältig und eingehend gewürdigt und daraus den zutreffenden Schluss gezogen, dass keine Invalidität in rentenberechtigendem Ausmass vorliegt. Darauf kann verwiesen werden. Was die Versicherte hiegegen einwenden lässt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dass sie in einem Antabus-Programm stand, ist ebenso aktenkundig wie die Tatsache, dass sie von zwei Rückfällen abgesehen ohne Alkoholkonsum gelebt hat. Im Bericht des Spitals X.________ vom 20. Juni 2003 wird bereits eine Abstinenz bescheinigt. Dieser Umstand wurde demnach bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die Epilepsie-Anfälle beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit nicht und sind therapierbar. Dass ein Arbeitsversuch als Pflegerin wegen eines Anfalls abgebrochen werden musste, ändert daran nichts. Die Pflegetätigkeit ist keine ohne weiteres geeignete leichte Arbeit, wie sie der Versicherten zumutbar ist. Das Asthma bedingte zwar einen Aufenthalt in der Klinik Y.________; doch bezifferte die Klinik in ihrem Bericht vom 7. Juli 2004 die Arbeitsfähigkeit ab 3. Juli 2004 mit 100 %. Ferner wiesen die Ärzte darauf hin, dass das Asthma sich ohne den weiter bestehenden Nikotinkonsum zurückbilden würde. Sodann sind auch die psychischen Einschränkungen nicht geeignet, eine rentenberechtigende Invalidität zu verursachen. Der kurze, nicht näher substanzierte Bericht des Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin, vom 24. Mai 2006 und derjenige des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Mai 2006, welcher vorwiegend die Angaben der Versicherten wiedergibt, vermögen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Beide Berichte datieren im Übrigen nach dem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Der medizinische Sachverhalt ist damit ausreichend abgeklärt; weitere Untersuchungen drängen sich nicht auf.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (dazu BGE 125 V 201 E. 4a S. 202) erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach sie dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie dereinst dazu im Stande sein sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Wildisen, Luzern, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: