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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1044/06
Urteil vom 19. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
M.________, 1959, Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Oktober 2006.
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2006 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von M.________ abgewiesen hat,
dass dieser am 30. November 2006 um Revision des genannten Urteils ersuchte, weil das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe,
dass das Verfahren noch nach OG durchzuführen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen, in denen - wie hier - der Revisionsgrund des Art. 136 lit. d OG angerufen wird, das Revisionsgesuch bei Folge der Verwirkung binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an beim Gericht anhängig gemacht werden muss (Art. 141 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 OG), wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden kann,
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingegangen oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass das Urteil vom 4. Oktober 2006 gemäss postalischer Bescheinigung am 27. Oktober 2006 an den damaligen Rechtsvertreter von M.________ ausgehändigt worden ist,
dass als erster Tag der 30-tägigen Gesuchsfrist somit der 28. Oktober 2006 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Montag, 27. November 2006, fällt,
dass daher das am 30. November 2006 der Schweizerischen Post übergebene Revisionsgesuch verspätet ist, weshalb es wegen Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG erledigt wird,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Februar 2007
Im Namen der II. sozialrechtliche Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: