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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_7/2007/bnm
Verfügung vom 19. Februar 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt B.________,
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Pfändung von im Gewahrsam Dritter befindlichen Vermögenswerten.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Januar 2007 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Januar 2007 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG des Beschwerdeführers gegen die Pfändung seines Restanspruchs auf 27,7 Arbeitslosentaggelder und seines Liquidationsanteils an der Liegenschaft seiner Ehefrau (Parzelle Nr. ... GB B.________) abgewiesen und die Freigabe der (während des Beschwerdeverfahrens auf einem separaten Konto verbuchten) gepfändeten Beträge zu Gunsten der Pfändungsgruppe angeordnet hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Pfändung des Restanspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder sei ebenso wenig zu beanstanden wie die (auf Antrag des Gläubigers nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG erfolgte) Pfändung seines Liquidationsanteils an der erwähnten Liegenschaft der Frau, da der Gläubiger glaubhaft gemacht habe, dass die Liegenschaft, die auf Grund eines Ehevertrags vom 23. August 2005 vom Gesamteigentum des Beschwerdeführers und seiner Frau in deren Alleineigentum übertragen worden sei, kraft ehelichen Güterrechts (Art. 193 Abs. 1 ZGB) für die Schulden des Beschwerdeführers weiterhafte, erst im (vom Gläubiger anzuhebenden) Widerspruchsverfahren werde dann abzuklären sein, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art. 193 ZGB für diese Weiterhaftung vorlägen,
dass die zahlreichen vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdebeilagen, bei denen weder ersichtlich noch dargetan ist, ob sie bereits im kantonalen Verfahren eingereicht worden sind, zum vornherein unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Anforderungen entsprechenden Rügen gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde erhebt, was insbesondere für die von ihr bestätigte Pfändung des Restanspruchs auf Arbeitslosentaggelder gilt,
dass zwar der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Pfändung seines Liquidationsanteils an der Liegenschaft seiner Frau behauptet, nur für die ihm selbst gehörenden Vermögenswerte gepfändet werden dürfen,
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die einlässlichen, durch den klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG gedeckten Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 9. Januar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer vielmehr selbst zugibt, dass die Liegenschaft im Rahmen der ehevertraglichen Gütertrennung rückwirkend per 1. Januar 2005 auf die Ehefrau übertragen worden sei,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: