BGer 1P_40/2007
 
BGer 1P_40/2007 vom 19.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.40/2007 /fun
Urteil vom 19. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
A.________, Beschwerdegegner,
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass X.________ gegen den am 7. Dezember 2006 betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat;
dass er den ihm gemäss Schreiben vom 24. Januar 2007 auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
dass er weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG);
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben;
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: