Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 117/05
Urteil vom 16. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil,
gegen
K.________, 1944,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene K.________ war seit 1. Oktober 1986 als Konsulentin bei der Firma X.________ angestellt und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 30. November 1994 musste sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Strasse Z.________ in Zürich ein abruptes Ausweich- und Bremsmanöver durchführen, um eine drohende Kollision mit dem vor ihr fahrenden Personenwagen zu verhindern, dessen Lenker plötzlich und ohne zu blinken nach links ausscherte. Der von der Versicherten wegen Schmerzen im oberen Nackenbereich sowie Konzentrationsstörungen konsultierte Hausarzt Dr. med. R.________ stellte eine Verspannung der Muskulatur im Bereich des Nackens sowie eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule fest und diagnostizierte ein Peitschenschlagtrauma der Halswirbelsäule (HWS); die Röntgenaufnahmen ergaben unauffällige Befunde. Die Zürich teilte K.________ am 22. Dezember 1994 mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen erbringen werde. Ab 16. Januar 1995 wurde der Versicherten wegen zunehmender Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es folgten verschiedene weitere medizinische Abklärungen und Behandlungen.
Mit Schreiben vom 2. September 1996 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht ab 1. März 1995 und lehnte unter Verzicht auf eine Rückforderung der bis zum 29. Februar 1996 erbrachten Taggelder und Heilungskosten die Übernahme weiterer Kosten ab. Daran hielt sie mit Verfügung vom 20. Februar 1997 fest. Die hiegegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die Zürich mit Entscheid vom 26. August 1997 ab mit der Begründung, der fragliche Vorfall könne nicht als Unfall im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Dagegen hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Versicherten teilweise gut mit der Feststellung, dass der Vorfall vom 30. November 1994 einen Unfall im Rechtssinne darstelle, und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Zürich zurück (Entscheid vom 10. August 1999). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben.
Nachdem die Zürich bei der Klinik Y.________ ein Gutachten (vom 15. August 2002) eingeholt hatte, lehnte sie eine weitere Leistungspflicht insbesondere mangels adäquaten Kausalzusammenhangs am 3. Oktober 2003 (recte: 21. November 2003) verfügungsweise ab. Diese Verfügung bestätigte die Zürich auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. Juni 2004.
B.
Die von K.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 aufhob und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Zürich zurückwies (Entscheid vom 16. Februar 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Zürich beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die Versicherte ab 1. März 1996 (recte: 1995) keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr habe.
K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist vorerst der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. November 1994 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
2.1 Die Vorinstanz hat die nach der Rechtsprechung für das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs geltenden Voraussetzungen (s.a. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 und 402 E. 4.3.1 S. 406 mit weiteren Hinweisen), insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS und eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360), zutreffend dargelegt. Danach ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; vielmehr genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat. Ist ein Distorsionstrauma der HWS, d.h. ein Schleudertrauma, diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden ("buntes" Beschwerdebild) vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen. Dabei ist zu betonen, dass es gemäss der obigen Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360).
2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Diagnose der HWS-Distorsion von verschiedenen Aerzten, welche die Beschwerdegegnerin behandelt oder begutachtet haben, gestellt worden ist. Namentlich wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Unfall unter Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindel und Visusstörungen litt. Diese charakterisieren das Beschwerdebild bei Schleudertraumen der HWS. Dasselbe gilt für depressive Störungen, welche ebenso diagnostiziert worden sind. Mithin ist das kantonale Gericht namentlich gestützt auf das Gutachten der Klinik Y.________ vom 15. August 2002 mit Recht zum Schluss gelangt, das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS und des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern.
3.
Streitig und zu prüfen ist sodann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Gesundheitsschäden.
3.1 Das kantonale Gericht hat die für die Adäquanzbeurteilung bei Unfällen mit Schleudertraumaverletzungen und die in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklungen massgebende Rechtsprechung (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit weiteren Hinweisen) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
3.2 Die Vorinstanz hat die Sache zur Klärung der Frage, ob und in welchem Masse psychische Unfallfolgen bestehen und insbesondere ob diese im Vordergrund stehen, an die Beschwerdeführerin zur psychiatrischen Begutachtung zurückgewiesen. Dies lässt sich entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstanden. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, gemäss dem Gutachten des Prof. Dr. med. H.________ vom 28. April 2004 stehe fest, dass die psychische Problematik im Vordergrund stehe, übersieht sie, dass der Gutachter, der die Beschwerdegegnerin nicht persönlich untersucht hat, selber ausdrücklich eine persönliche Exploration für unumgänglich hält; das Gutachten des Prof. Dr. med. H.________ vermag daher schon aus diesem Grund in der vorliegenden Form keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der offenen Frage zu bilden. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs handle es sich um eine Rechtsfrage, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erübrigten, ist nicht stichhaltig. Denn die Rückweisung der Sache ist nicht zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs, sondern zur Prüfung der Sachfrage, ob eine dominierende psychisch bedingte Beeinträchtigung für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei, erfolgt. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, kann entschieden werden, ob die Beurteilung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) oder nach derjenigen für HWS-Schleudertraumaverletzungen (BGE 117 V 359 ff.) zu erfolgen hat. Diese Frage könnte nur offen bleiben, wenn die Adäquanzprüfung sowohl nach der einen wie auch nach der anderen Rechtsprechung zum selben Ergebnis führen würde. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann indessen nicht gesagt werden, es liege ein banales Unfallereignis vor, welches die Haftung des Unfallversicherers zum Vornherein ausschlösse. Es muss demnach bei den zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides sein Bewenden haben. Den einlässlichen Ausführungen des kantonalen Gerichts, auf die verwiesen wird, hat das Bundesgericht nichts beizufügen.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Zürich (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Zürich hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: