Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.216/2006
6S.485/2006 /hum
Urteil vom 12. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
gegen
A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
6P.216/2006
Strafverfahren; in dubio pro reo, faires Verfahren,
6S.485/2006
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.216/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.485/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 15. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte im Appellationsverfahren am 15. August 2006 X.________ wegen mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, vollendeter und versuchter Nötigung sowie wegen Gefährdung des Lebens zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzsstrafe zum Strafbefehl der Überweisungsbehörde Basel-Landschaft vom 10. Juli 1997.
B.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Freisprechung zurückzuweisen, ihm zu Lasten des Kantonsgerichts eine Parteientschädigung zuzusprechen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Gewährung des bedingten Vollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung beider Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft (sinngemäss) und die Gegenpartei beantragen in der Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) und das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5).
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und hinreichend begründete Rügen. Es tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c).
3.
Der Beschwerdeführer macht einerseits eine Verletzung von Art. 32 BV geltend, weil die kantonalen Behörden ihren Fürsorge- und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen seien und deshalb nicht für eine hinreichende Verteidigung gesorgt hätten, so dass die vor der Bestellung eines Verteidigers erhobenen Beweismittel nicht verwertbar seien. Andererseits rügt er eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, weil sich nicht zu unterdrückende Zweifel an der Darstellung der Beschwerdegegnerin aufdrängten
4.
Das Kantonsgericht führt aus, die meisten Einvernahmen und Beweiserhebungen des am 2. Juni 1998 eröffneten Strafverfahrens seien zwischen Juli und November 1998 erfolgt. Nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung seien lediglich die Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2003 (act. 265) durchgeführt und die Auskunft ihrer Psychologin vom 14. Januar 2004 (act. 295) eingeholt worden, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Verteidiger zur Seite stand. Die späteren Einvernahmen der Nachbarin (act. 299) und des Beschwerdeführers (act. 321) im März und Mai 2004 seien hingegen in Anwesenheit des Verteidigers erfolgt (angefochtenes Urteil S. 7, 8). Anschliessend prüft das Kantonsgericht die Frage einer notwendigen Verteidigung eingehend unter den Gesichtspunkten des kantonalen Rechts, der Bundesverfassung, der EMRK und des UNO-Paktes II sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness. Es erkennt keine Rechtsverletzung und kommt zum Ergebnis, dass der Verwertung der Beweismittel nichts entgegen steht (angefochtenes Urteil S. 17). Der massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots infolge des wegen personeller Überlastung liegen gebliebenen Verfahrens sei hingegen strafmildernd Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil S. 18, 37 f.).
4.1 Bei seiner Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren beruft sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur auf Art. 32 BV. Er setzt sich weder mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV noch mit derjenigen zu einer anderen Bestimmung der früheren oder der geltenden BV noch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch mit dem Uno-Pakt II auseinander. Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gemäss Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliesst aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren für das Gericht die Pflicht, rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre prozessualen Rechte im Allgemeinen aufzuklären und sie insbesondere frühzeitig auf ihr Recht hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger beiziehen zu können. Dies schreibt im gleichen Sinne Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II vor. Unter der neuen Bundesverfassung ergibt sich eine richterliche Fürsorge- und Aufklärungspflicht nunmehr aus Art. 31 und 32 BV. In allgemeiner Weise garantiert Art. 32 BV einen Anspruch auf ein faires Strafverfahren und verpflichtet die Behörde zu entsprechendem Verhalten (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2).
Wie erwähnt erfolgten die meisten Einvernahmen und Beweiserhebungen im Jahre 1998. Für diesen Zeitraum kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 32 BV berufen (vgl. auch BGE 1P.261/2002 vom 20. Januar 2004, E. 3.2). Mit den übrigen einschlägigen Normen sowie den eingehenden Erwägungen des Kantonsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass hinsichtlich der Beweismassnahmen vor dem Jahre 2000 mangels rechtsgenügender Rügen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Wird demnach keine Rechtsverletzung dargetan, steht der Verwertung der im Untersuchungsverfahren bis zum Jahre 2000 erhobenen Beweismittel nichts entgegen.
4.2 Hingegen ist auf die Beschwerde hinsichtlich der beiden nach dem Jahre 2000 erfolgten Beweiserhebungen einzutreten (Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2003 und Einholung des Berichts der Psychologin vom 14. Januar 2004). In dieser Zeit war der Beschwerdeführer noch nicht durch einen Verteidiger verbeiständet.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV muss die angeklagte Person insbesondere die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte tatsächlich, das heisst konkret und wirksam, wahrzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV sind Beschuldigte im Falle von Freiheitsentzug in wirksamer Weise über ihre Rechte zu unterrichten. Diese müssen die Möglichkeit haben, ihre Rechte effektiv geltend zu machen. Hierzu zählt nach der neuesten Rechtsprechung unter anderem auch der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht. In diesem Sinne haben die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden aufgrund ihrer Fürsorge- und Aufklärungspflicht nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen und allenfalls auch ohne entsprechendes Zutun des Betroffenen für eine hinreichende Rechtsvertretung zu sorgen. Dies kann es gebieten, dass einem Beschuldigten aufgrund der Verfassung auch ohne entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beigegeben wird (BGE 131 I 350 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Anspruch auf einen Verteidiger bei der Haupt- und Berufungsverhandlung auch BGE 131 I 185 E. 3).
Dieser verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verteidigung wurde für die Zeit der beiden genannten Beweiserhebungen dem Grundsatz nach verletzt. Angesichts der schwerwiegenden Strafsache hätte dem Beschwerdeführer - anders als in dem "relativ schweren" und wenig komplexen Fall von BGE 131 I 350 (vgl. E. 2.4, 4.3 und 4.4), bei dem eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht in Betracht kam - ein Verteidiger bestellt werden müssen. Dies war auch die Ansicht der Staatsanwaltschaft bei der Rückweisung der Sache am 22. Januar 1999 an das Statthalteramt zur Untersuchungsergänzung. Sie forderte das Statthalteramt auf ("so bitte ich Sie"), für den Fall, dass sich der Verdacht einer Straftat im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB derart erhärten sollte, dass der Vorhalt eröffnet werden müsste, angesichts der Strafdrohung von mindestens drei Jahren Zuchthaus dem Angeschuldigten einen Offizialverteidiger zu bestellen (act. 471). Dennoch wurde erst etwa fünf Jahre später, nämlich am 10. Februar 2004, ein Verteidiger bestellt (angefochtenes Urteil S. 6, 8). Das Statthalteramt hatte bei der Schlussmitteilung am 11. Dezember 1998 den Beschwerdeführer nur darauf hingewiesen, dass er oder sein Vertreter befugt seien, in die Akten Einsicht zu nehmen, und am 24. Oktober 2003 im Hinblick auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2003 bloss auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen (angefochtenes Urteil S. 6, 16 f.; es schloss den Beschwerdeführer von der Teilnahme an dieser Einvernahme aus, act. 259). Ob das Statthalteramt im Übrigen zu Unrecht von einer "Desinteresseerklärung" ausgegangen ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
4.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs zu einer Unverwertbarkeit dieser zwei Beweismassnahmen führt. Die Verteidigung konnte das Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2003 zur Kenntnis nehmen und nachträglich ergänzende Fragen stellen (angefochtenes Urteil S. 17). Insbesondere aber konnte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin zum gleichen Fragenkomplex vor dem Strafgericht und dem Kantonsgericht befragen. Bezüglich des von Amtes wegen eingeholten Berichts vom 14. Januar 2004 bei der Psychologin führt das Kantonsgericht zutreffend aus, dass eine notwendige Verteidigung keine Auswirkungen auf diese Beweiserhebung gehabt hätte. Der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger konnten zu diesem Bericht Stellung nehmen. Eine Befragung der Psychologin wurde vor dem Strafgericht nicht beantragt (angefochtenes Urteil S. 17). Schliesslich ist festzustellen, dass es sich nicht um an sich verbotene Beweismassnahmen handelte. Die Interessenabwägung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.3.3; 130 I 126 E. 3.2) ergibt demnach, dass die Verletzung des Verfassungsanspruchs gemäss Art. 32 BV zu keiner Unverwertbarkeit der beiden genannten Beweiserhebungen führt.
5.
Das Kantonsgericht geht von der höheren Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin aus (angefochtenes Urteil S. 26). Der Beschwerdeführer betrachtet diese Beweiswürdigung als unhaltbar. Das Kantonsgericht habe auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin abgestellt, obwohl erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestünden. Dabei beruft er sich auf den Grundsatz in dubio pro reo.
Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Sie sind appellatorisch (oben E. 2). Das Kantonsgericht stellt die Kriterien der Glaubhaftigkeitsprüfung dar und würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin und der Zeuginnen ausführlich (angefochtenes Urteil S. 21 ff.). Dieser Würdigung stellt der Beschwerdeführer einzig seine Version des Geschehens gegenüber. Damit zeigt er keine Willkür in der angefochtenen Beweiswürdigung auf. Dass einzelne Tatsachen allenfalls auch etwas anders gewichtet werden könnten, vermag den Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht zu begründen.
6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
7.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f. mit Hinweisen).
Im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils war der revidierte Allgemeine Teil des StGB noch nicht in Kraft und konnte entsprechend von der Vorinstanz nicht angewendet werden. Der Kassationshof hat die Vorwirkung des revidierten StGB denn auch hinsichtlich der neuen Vorschriften über die bedingten Strafen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB verneint (vgl. BGE 6S.425/2005 vom 27. Februar 2006, E. 12; BGE 6S.378/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 2.5). Die Vorinstanz spricht die zweijährige Zuchthausstrafe gemäss dem anwendbaren Recht zutreffend unbedingt aus (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB prüfen müssen, ist unbegründet. Sie ist abzuweisen.
III. Kosten
8.
Der Beschwerdeführer beantragt in beiden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. In dem mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtenen Verfahren ist entgegen dem Kantonsgericht teilweise von einer Verfassungsverletzung auszugehen. Es rechtfertigt sich deshalb, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Entsprechend sind in diesem Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten. Dem Kanton Basel-Landschaft ist entgegen dem Rechtsbegehren keine Entschädigungspflicht aufzuerlegen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Die Rechtsbegehren in der Nichtigkeitsbeschwerde erschienen aussichtslos (Art. 152 Abs. 1 OG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege werden für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
4.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt.
5.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dem Vertreter der Beschwerdegegnerin, Advokat Marco Albrecht, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: