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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 422/06
Urteil vom 6. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
V.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene V.________ arbeitete ab 1. Januar 2001 als Trägermonteur für automatische Schiebetüren in der Firma X.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 5. Dezember 2004 erlitt V.________ einen Verkehrsunfall. Vor einer Lichtsignalanlage stehend fuhr ein Personenwagen von hinten in das von ihm gelenkte Fahrzeug und schob dieses in das vor ihm stehende. In der Folge klagte er über Kopf- und Nackenbeschwerden, Schlafstörungen und Schwindel. Es wurde die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas gestellt. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Nach stationären Aufenthalten in der Rehabilitationsklinik Y.________ und in der Klinik Z.________ sowie zwei gescheiterten Arbeitsversuchen stellte die SUVA mit Verfügung vom 23. November 2005 die Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) zum Ende des Monats ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 fest.
B.
Die Beschwerde des V.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. August 2006 ab.
C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG weiterhin zu gewähren und die SUVA sei zu verpflichten, weitere Abklärungen zum Unfallhergang sowie zum medizinischen Sachverhalt im Rahmen einer Unfallanalyse und eines medizinischen Gutachtens zu treffen.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Streitgegenstand bildet die Einstellung der Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) zum 30. November 2005. Dabei steht ausser Frage, dass der Versicherte am 5. Dezember 2004 ein HWS-Distorsionstrauma (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2 und Urteil G. vom 7. Juni 2006 [U 495/05] Erw. 2.2 mit Hinweisen) erlitten hatte und dass die während des stationären Aufenthalts in der Klinik Z.________ vom 24. Juli bis 19. August 2005 geklagten Beschwerden, insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen, natürlich kausale Unfallfolgen darstellen. Umstritten ist hingegen, ob zwischen dem Verkehrsunfall vom 5. Dezember 2004 und den gesundheitlichen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Das kantonale Gericht hat diese Rechtsfrage verneint. Es hat erwogen, aufgrund der medizinischen Akten sei bereits kurz nach dem Unfall eine massive psychische Symptomatik aufgetreten, welche gegenüber den ebenfalls geklagten und den Ärzten kaum erklärbaren somatischen Beschwerden eindeutig vorrangig gewesen sei. Die Adäquanzprüfung sei daher nach der von der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall aufgestellten Kriterien (BGE 115 V 133) vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a und RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01]). Dabei könne offen bleiben, ob der Unfall vom 5. Dezember 2004 als mittelschwer im engeren Sinn oder im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend zu qualifizieren sei. Keines der massgeblichen Beurteilungskriterien nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa und bb sei gegeben. Insbesondere seien psychische Beschwerden für die geltend gemachte lange dauernde Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Dies habe indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben.
3.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts als unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dabei kann mit der Vorinstanz offen bleiben, ob der Heckauffahrunfall vom 5. Dezember 2004 ein leichtes oder mittelschweres im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis darstellt (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 [U 193/01] S. 360 Erw. 4.2). Die beantragte unfalltechnische oder biomechanische Analyse des Unfalles ist nicht erforderlich (vgl. zu deren Bedeutung für die Kausalitätsbeurteilung RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 Erw. 3.2). Insbesondere lässt sich die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Akten dahingehend, dass die somatischen Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall vom 5. Dezember 2004 und im Verlauf des Heilungsprozesses gegenüber der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten seien, nicht beanstanden. In diesem Zusammenhang können die in erster Linie geklagten Kopfschmerzen im Rahmen des HWS-Distorsionstraumas insofern nicht als rein somatischer Natur bezeichnet werden, als ein erklärendes organisches Substrat fehlt. Im Weitern trifft zwar zu, dass im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik Z.________ zentrale und periphere vestibuläre Defizite bei Vorliegen eines HWS-Distorsionstraumas festgestellt worden waren. Indessen wurde die Störung des Gleichgewichtssinnes als diffus erachtet und es bestand lediglich ein Schwank-, nicht hingegen ein Drehschwindel im eigentlichen Sinne (Bericht Dr. med. K.________, FMH ORL, vom 6. August 2006). Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, dass durch den Unfall die vorbestehenden Diskushernien im Zervikalbereich dauernd und nicht bloss allenfalls vorübergehend schmerzhaft geworden waren. Die vorinstanzliche Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 wird zu Recht nicht beanstandet.
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: