BGer 1F_3/2007
 
BGer 1F_3/2007 vom 06.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1F_3/2007 /fun
Urteil vom 6. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.651/2006 vom 20. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2006 auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.651/2006);
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2007 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2006 ersucht hat;
dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG bzw. Art. 121 lit. c BGG beruft;
dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, welchen Antrag das Bundesgericht nicht behandelt haben sollte;
dass solches auch nicht ersichtlich ist, nachdem das Bundesgericht mangels Legitimation in der Sache selbst bzw. mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: