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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 250/06
Urteil vom 2. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
Stadt Kloten Stadtkasse, Finanzverwaltung, 8302 Kloten, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Sozialdienst der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend O.________, 1942.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2006.
Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 bestätigte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia ihre Verfügung vom 30. September 2005, mit welcher sie von der Stadt Kloten die Rückerstattung von Fr. 960.15 verlangt hatte, weil sie ihr diesen Betrag zufolge eines unrichtig ermittelten versicherten Verdienstes der vom städtischen Sozialdienst unterstützten, für die Zeit ab 1. Januar bis 31. März 2005 zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigten O.________ zwecks Verrechnung mit erbrachten Vorschussleistungen zu viel ausgerichtet hatte.
Die hiegegen von der Stadt Kloten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. September 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Stadt Kloten die Aufhebung der Rückforderung über Fr. 960.15.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung der Streitsache zu beachtenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen richtig wiedergegeben und auch die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG), die als rückerstattungspflichtig geltenden Empfänger zu Unrecht ausgerichteter Leistungen (Art. 2 Abs. 1 ATSV) und die für eine Rückerstattungsforderung verlangten Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision der fehlerhaften - auch formlosen - Leistungsgewährung (BGE 122 V 367 E. 3 S. 368 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Die vor dem kantonalen Gericht noch zur Diskussion gestandenen Fragen nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld (Art. 25 Abs. 2 ATSG), der Berechnung des für die Taggeldbemessung massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG) und der Verwirkung der Rückerstattungsschuld (Art. 25 Abs. 2 ATSG) werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen und bilden deshalb nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens.
3.
3.1 Unbestritten geblieben ist die grundsätzliche Berechtigung der Arbeitslosenkasse zur geltend gemachten Rückerstattungsforderung. Zu prüfen ist einzig, ob die heutige Beschwerdeführerin zufolge des Leistungsbezugs durch ihren Sozialdienst auch als rückerstattungspflichtige Stelle zu gelten hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt diese aus, sie habe der Versicherten keine Fürsorgeleistungen ausgerichtet, da dieser keine solchen zugestanden hätten, wären die Arbeitslosentaggelder früher ausbezahlt worden; sie habe lediglich Leistungen, welche die Arbeitslosenkasse bereits ab Januar 2005 hätte erbringen müssen, bevorschusst und den von der Arbeitslosenversicherung erhaltenen Betrag, soweit er ihre Vorschusszahlungen überstieg, Ende April 2005 an die Versicherte weitergeleitet; eine Rückforderung wäre daher direkt an die Anspruchsberechtigte zu stellen, hätte sie selbst sonst doch für die unkorrekte Berechnung und Auszahlung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung "die Verantwortung zu übernehmen".
3.2 Mit dieser Argumentation wird die Rechtmässigkeit der von der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückerstattungspflicht nicht in Frage gestellt. Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV nennt als zur Rückerstattung verpflichtete Stellen ausdrücklich auch Dritte und Behörden, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin die zu viel ausgerichteten Leistungen von der Arbeitslosenkasse empfangen hat, kann auch ausschliesslich sie zu deren Rückerstattung verpflichtet werden. Wie und wozu sie die erhaltenen Leistungen verwendet hat, muss dabei ohne Belang bleiben, zumal die Arbeitslosenkasse gar nie die Möglichkeit hatte, darauf Einfluss zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin die ihre Vorschusszahlungen übersteigende Arbeitslosenentschädigung an die taggeldberechtigte Versicherte weiterleitete, ändert daher an ihrer Rückerstattungspflicht nichts (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 16 zu Art. 25). Sie wird sich, will sie sich schadlos halten, an die Versicherte selbst wenden müssen. Umgekehrt ist - was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeregt wird - nicht ersichtlich, wie die Arbeitslosenkasse, welche ihre Zahlungen gar nicht der Versicherten ausbezahlt hat, von dieser direkt eine Rückerstattung fordern könnte.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
5.
Weil nur die Rückerstattungsforderung als solche und damit rechtsprechungsgemäss einzig die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (vgl. BGE 112 V 97 E. 1b S. 100 mit Hinweisen), sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 134 OG). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: