BGer 2P_32/2007
 
BGer 2P_32/2007 vom 01.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.32/2007 /ble
Urteil vom 1. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Z.________ (SZ),
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Dettling,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Handänderungssteuer,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 7. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 24. November 2005 errichtete die Genossame Z.________ auf ihrem Grundstück ________ ein selbständiges und dauerndes Baurecht. Gleichentags begründeten die Baurechtsnehmer auf dem Baurechtsgrundstück (________) Stockwerkeigentum, wobei A.X.________ und B.X.________ verschiedene Miteigentumsanteile zur Sondernutzung zugewiesen wurden. Unter Mitberücksichtigung des Werkpreises bestimmte der Gemeinderat Z.________ den Handänderungswert auf 827'000 Franken und verpflichtete die Ehegatten X.________ zur Bezahlung einer Handänderungssteuer von 8'270 Franken (Verfügung vom 16. August 2006), was das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf Beschwerde hin schützte (Entscheid vom 7. Dezember 2006).
2.
Am 25. Januar 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Beschwerde ist - soweit auf sie eingetreten werden kann - offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) zu erledigen, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Vorbringen der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 117 Ia 10 E. 4b S. 12) nicht genügen.
3.
Im Kanton Schwyz umfasst der Handänderungswert alle vermögensrechtlichen Leistungen, welche der Erwerber zu erbringen hat (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung der Handänderungssteuer; HStG/SZ). Gemäss dem angefochtenen Entscheid werden dabei Kaufpreis und Werkpreis zusammengerechnet, wenn eine "innere Einheit" zwischen Kauf- und Werkvertrag besteht, indem der eine Teil des Vertrags ohne den anderen nicht abgeschlossen worden wäre.
3.1 Die Beschwerdeführer wenden gegen die Berücksichtigung des Werkpreises für die Bemessung der Handänderungssteuer ein, es verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Baurechtsvertrag und den Vertrag mit dem Generalunternehmer als Einheit zu betrachten. Insoweit beschränken sie sich jedoch auf die (unbelegte) Behauptung, der erste Vertrag sei vor dem zweiten geschlossen bzw. "zugesichert" worden. Diese Rüge geht an der Sache vorbei: Das Verwaltungsgericht hat dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb des Baurechts und Abschluss des Werkvertrags keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil die Beschwerdeführer den Generalunternehmer ohnehin nicht selber ausgesucht und mit der Werkerstellung beauftragt hätten. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid führte die Genossame Z.________ einen Projektwettbewerb durch, im Rahmen dessen sie Y.________ als Generalunternehmer auswählte. In der Folge arbeitete die Genossame stets zielgerichtet mit Y.________ zusammen, wobei dieser auch den Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten für die Genossame besorgte. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zahlreiche Tatbestandselemente aufgelistet, welche klarerweise für eine Einheit von Veräusserungsgeschäft und Werkerstellung sprechen und die von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten werden.
3.2 Im vorliegenden Zusammenhang kann auch keine Rede von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236) sein: Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb das kantonale Recht - entgegen den schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid - zwingend eine Zeugeneinvernahme der Geschäftsführenden der Genossame Z.________ und des Generalunternehmers verlangen würde. Vielmehr beschränken sie sich diesbezüglich auf die abwegige Behauptung, das Verwaltungsgericht dürfe sich für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht auf Dokumente stützen, ohne "die verantwortlichen Personen" einvernommen zu haben. Weil die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die betreffenden Zeugen konkret etwas Entscheidrelevantes aussagen könnten, ist eine Verletzung von allfälligen sich direkt aus der Bundesverfassung ergebenden Gehörsansprüchen zum Vornherein ausgeschlossen. Insoweit genügt nicht, wenn die Beschwerdeführer lediglich pauschal behaupten, die Zeugen könnten die "klare Trennung" zwischen "Baurechtsvertrag und Totalunternehmervertrag" bestätigen.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Mit der vorliegenden Erledigung der Beschwerde werden die gestellten Beweisanträge und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: