BGer I 956/2006
 
BGer I 956/2006 vom 30.01.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 956/06
Urteil vom 30. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
P.________, 1984, Beschwerdeführer,
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. September 2006.
Sachverhalt:
A.
P.________, geboren 1984, leidet an einem Morbus Addison (Nebennierenrinden-Insuffizienz). Ab August 2001 absolvierte er eine Lehre als Fahrradmechaniker, die er Ende 2001 abbrach. Am 22. März 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Probleme mit der Feinmotorik bei der Invalidenversicherung zu Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an. Vom 4. bis 22. April 2005 unterzog sich P.________ einer Vorabklärung im beruflichen Trainingszentrum X._______ (Abschlussbericht vom 10. Mai 2005). Vom 17. Mai bis 10. Juni 2005 hielt er sich ferner im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Werkstattbereich in der Stiftung Y._______ auf (Abklärungsbericht vom 17. Juni 2005). Gestützt auf diese Berichte und die beigezogenen medizinischen Unterlagen gelangte die IV-Stelle des Kantons Zürich zum Schluss, dass keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliege, welche eine Invalidität begründet. Dementsprechend lehnte sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2005 ab. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 an ihrem Standpunkt fest.
B.
P.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung samt Taggeld zuzusprechen; eventuell seien ergänzende neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. Mit Entscheid vom 20. September 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, die Sache sei zur Vornahme ergänzender neurologischer und psychiatrischer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Ersatz der invaliditätsbedingten zusätzlichen Kosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) sowie deren Konkretisierung (Art. 5 Abs. 1 IVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden entwickelten Grundsätze (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen) auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 598 Erw. 2a).
4.
4.1 Laut Feststellungen der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer seit 1991 an Morbus Addison (Nebennierenrinden-Insuffizienz), einer Krankheit, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt. Des Weiteren hat das kantonale Gericht gestützt auf die Berichte des Dr. med. L.________ vom 21. April 2004 und des Dr. med. B.________ vom 22. April 2004 (Datum des Versands durch die IV-Stelle) dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar eine tägliche medikamentöse Behandlung benötige, seine Erkrankung einer beruflichen Ausbildung in der freien Wirtschaft jedoch nicht entgegenstehe. Hingegen bestünden beim Versicherten Einschränkungen im geistig-intellektuellen Bereich, welche die Absolvierung einer ordentlichen Berufsausbildung erheblich erschwerten. Die Vorinstanz weist alsdann darauf hin, dass keine ärztliche Beurteilung die vorhandenen Einschränkungen wie Antriebsarmut oder geringe Intelligenz auf einen Gesundheitsschaden zurückführe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, dass ein Einsatz in der freien Wirtschaft grundsätzlich möglich ist, indem er vom 1. Februar bis 31. August 2002 (sowie eigenen Angaben zufolge wiederum von Februar bis August 2003) in der Firma Z.________ gearbeitet habe.
4.2 Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (Erw. 2 hievor) steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Morbus Addison bei einer Berufsausbildung nicht eingeschränkt ist. Zur Frage, ob er infolge eines psychischen oder neurologischen Leidens bei einer seinen Fertigkeiten angepassten beruflichen Ausbildung beeinträchtigt ist, enthält der angefochtene Entscheid keine Feststellungen, obwohl sich in den Akten verschiedentlich ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung finden, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird. Vielmehr beschränkt sich die Vorinstanz darauf, auf das Fehlen einer entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme, sei es aus psychiatrischer oder neurologischer Sicht, hinzuweisen und in der Folge diese Frage unter Berufung auf die Arbeitssituation des Versicherten, u.a. die Einsätze in der Firma Z.________, zu verneinen.
4.3 Indem der angefochtene Entscheid keine tatsächliche Feststellung zur Frage enthält, ob der Beschwerdeführer infolge eines psychischen oder neurologischen Leidens im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung erheblich eingeschränkt ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weshalb das Bundesgericht nicht daran gebunden ist. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist der Umstand, dass der Versicherte offenbar in der Lage war, als Ungelernter während Monaten eine Arbeit bei der Firma Z.________ zu verrichten, hinsichtlich der hier interessierenden Frage nach allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen bei einer Berufsausbildung nicht entscheidend.
Im Bericht des beruflichen Trainingszentrums X.________ vom 10. Mai 2005 über die vom 4. bis 22. April 2005 dauernde berufliche Vorabklärung wurden u.a. eine neuropsychologische und eine psychiatrische Beurteilung empfohlen. Der Bericht ist von einer Psychologin unterzeichnet und nimmt Bezug auf Aussagen des beratenden Mediziners des beruflichen Trainingszentrums X.________. Sodann enthält auch der Abklärungsbericht der Stiftung Y.________ vom 17. Juni 2005 Hinweise darauf, dass beim Versicherten ein psychischer Gesundheitsschaden bestehen könnte. Damit die Frage, ob der Beschwerdeführer an einer neurologischen oder psychischen Krankheit leidet, welche die Möglichkeit, eine erstmalige Berufsausbildung zu absolvieren, erheblich beeinträchtigt, beantwortet werden kann, sind zusätzliche medizinische Abklärungen unabdingbar. Die Sache ist zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird sie über den Anspruch auf Leistungen für die erstmalige berufliche Ausbildung neu befinden.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2006 und der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: