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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1001/06
Urteil vom 30. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
B.________, 1988,
Beschwerdeführer,
handelnd durch seine Eltern,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 und Einspracheentscheid vom 4. März 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Gesuch der Eltern des 1988 geborenen B.________ um Beiträge an dessen Sonderschulung im Kollegium X.________ ab, weil diese Schule nicht über die erforderliche Anerkennung durch die Invalidenversicherung verfüge. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2005 abgewiesen.
A.b Mit einer weiteren Verfügung vom 7. April 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005, verneinte die IV-Stelle den unter Hinweis auf eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Verwaltung geltend gemachten Schadenersatzanspruch von B.________.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies auch die gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 27. Oktober 2006).
C.
Hiegegen führen die Eltern von B.________ für ihren Sohn Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe der durch den Aufenthalt im Kollegium X.________ angefallenen Kosten von insgesamt Fr. 57'780.- (Fr. 28'890.- pro Schuljahr) oder eines angemessenen Teilbetrages.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass Art. 27 Abs. 2 ATSG - im Gegensatz zu Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, welcher einen allgemeinen Informationsauftrag an die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der verschiedenen Sozialversicherungen enthält - dem Einzelnen einen individuellen Rechtsanspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger einräumt: Jede Person hat im konkreten Einzelfall Anspruch auf (grundsätzlich unentgeltliche) Beratung über ihre Rechte und Pflichten (BGE 131 V 476 Erw. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht (oder unrichtig) informiert wurde, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes gemäss bisheriger Rechtsprechung (BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen) gegeben sind. Nur wenn diese vollumfänglich (kumulativ) erfüllt sind, zeitigt die Verletzung der Beratungspflicht Rechtsfolgen; d.h. die versicherte Person kann von der Verwaltungsbehörde und im Beschwerdefall vom angerufenen Gericht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Sozialversicherungsträger informiert hätte oder wie wenn er richtig beraten hätte (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 9 ff.; S. 22 f. und 29). Als vertrauensschutzrechtliche Voraussetzung ist u.a. erforderlich, dass die rechtsuchende Person entweder im Vertrauen auf die Richtigkeit der falschen Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, oder aber bei richtiger Beratung von derartigen Dispositionen abgesehen hätte (vgl. BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen).
3.
Im vorinstanzlichen Entscheid wird in Würdigung der Aktenlage festgestellt, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers, als sie sich für die Einschulung ihres Sohnes ins Kollegium X.________ entschieden, der fehlenden IV-Zulassung dieser Schule und dem sich daraus ergebenden Risiko, sämtliche Schulkosten selber tragen zu müssen, durchaus bewusst waren. Das Bundesgericht ist an diese Feststellung des kantonalen Gerichts gebunden, zumal sie keineswegs als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann (vgl. Erw. 1.2 hievor): Vielmehr bestätigten die Eltern in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde einen Protokolleintrag der IV-Behörden, wonach die Unterscheidung zwischen IV-anerkannten und anderen Schulinternaten bereits am 24. April 2003, d.h. rund zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung bei der IV-Stelle und noch mehrere Monate vor Eintritt des Beschwerdeführers ins Kollegium X.________, Gegenstand eines Telefongesprächs zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter und der Mutter des versicherten Knaben bildete. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass es jedenfalls nicht auf eine Verletzung der Beratungspflicht (im Sinne unrichtiger Beratung, fehlender Aufklärung oder unterlassener Hinweise) zurückzuführen ist, wenn die von den Eltern getroffene Wahl schliesslich auf ein in der Invalidenversicherung nicht zugelassenes Schulinstitut fiel. Ob die behördliche Beratungstätigkeit auch im Übrigen hinreichend war, mag offen bleiben. Hier ist allein entscheidend, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht durch eine Verletzung der dem Versicherungsträger obliegenden Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG zu einer nachteiligen Disposition im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (Erw. 2 hievor am Ende) verleitet wurden. Die Übernahme der aufgelaufenen Schulkosten zu Lasten der Invalidenversicherung gestützt auf Treu und Glauben bzw. eine Haftung aus Art. 78 ATSG fällt somit ausser Betracht.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: