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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.19/2007 /rom
Urteil vom 30. Januar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Heinz Gehrig,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 4. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm sprach X.________ am 21. April 2006 der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 500 Franken. Das Obergericht des Kantons Aargau reduzierte die Busse mit Urteil vom 4. Dezember 2006 auf 400 Franken.
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario).
3.
Soweit der Beschwerdeführer einen Freispruch beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Hält das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt für begründet, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Einen Entscheid in der Sache fällt das Bundesgericht nicht.
4.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen (Straf-)Rechts geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer macht "unter Berufung auf Art. 32 BV die Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz geltend". Diese habe den Grundsatz in dubio pro reo missachtet (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Auf diese Rüge kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 127 I 38 E. 2; 120 Ia 31).
Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird. Zum einen legt er nicht dar, wo und inwieweit die Vorinstanz "sinngemäss" die von ihm behauptete Umkehr der Beweislast vorgenommen haben könnte. Zum anderen erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik (vgl. Beschwerde S. 2/3 Ziff. 3 und 4), mit der nicht dargelegt werden kann, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: