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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.841/2006 /fun
Urteil vom 25. Januar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Strafprozess,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Kassationsgerichts
des Kantons Zürich vom 8. November 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 "Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Zirkular-Erledigungsbeschluss" des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2006 erhoben hat;
dass es sich der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handelt;
dass er seiner Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hat, weshalb ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 aufgefordert hat, bis am 12. Januar 2007 den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten gemäss Art. 90 Abs. 2 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde;
dass X.________ innert Frist den angefochtenen Entscheid nicht eingereicht und sich auch sonst wie nicht hat vernehmen lassen;
dass somit gemäss Art. 90 Abs. 2 OG auf Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG);
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: