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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 80/06
Urteil vom 24. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, 1955, Frankreich, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 19. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene S.________ arbeitete seit Oktober 1976 als Automechaniker in der Firma Garage X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 4. Juni 1997 war er in eine Auffahrkollision verwickelt und zog sich gemäss Arztzeugnis des Dr. med. C.________, Chirurgische Klinik am Spital Y.________, vom 7. Juli 1997 eine Contusio der Hals- (HWS), der Brust- (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) inguinal beidseits sowie eine Distorsion der Unterarme beidseits zu.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Gestützt auf ein durch Dr. med. H.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.________, am 2. Februar 1999 verfasstes Gutachten stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 1. März 1999 auf 31. März 1999 ein. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 23. März 2001).
Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. März 2002 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurückwies. Gestützt auf die in Nachachtung des kantonalen Entscheides vorgenommenen Abklärungen, namentlich ein Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 6. Mai 2003, gelangte die SUVA zum Ergebnis, dass die geklagten Beschwerden seit Ende 1999 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 1997 stehen, und stellte die Versicherungsleistungen auf 31. Dezember 1999 ein (Verfügung vom 12. Juli 2004). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache lehnte sie ab (Entscheid vom 29. März 2005).
B.
S.________ liess Beschwerde einreichen und das Rechtsbegehren stellen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ab 1. Januar 2000 die ihm zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2005 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurückwies.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der von der Beschwerde führenden SUVA im Nachgang zum ersten vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 1. März 2002 am 12. Juli 2004 schliesslich auf 31. Dezember 1999 verfügte Fallabschluss unter Ablehnung weiterer Versicherungsleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) rechtens ist. Im angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2005 bezeichnete das kantonale Gericht die für die Beurteilung dieser Frage erhebliche Tatsachen- und Aktenlage als nach wie vor nicht spruchreif, weshalb es die Sache erneut an die SUVA zurückwies. Hiergegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welcher der Beschwerdegegner vernehmlassungsweise opponiert.
3.
Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend davon ausgegangen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist, soweit es um allfällige Leistungen ab 1. Januar 2003 geht, und für den Zeitraum davor altes Recht gilt (BGE 130 V 445). Des Weitern hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, je mit Hinweisen) und zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt differenziert werden muss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 138 ff. E. 6 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 338, 117 V 360 E. 4b, 377 E. 3c, 382 E. 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 E. 3.1.2 [Urteil E. vom 25. Februar 2003, U 78/02]) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. E. 3a und b [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 138 ff. E. 6 (140 E. 6c/aa) für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 E. 6a und 382 E. 4b festgelegten Kriterien.
4.
Der kantonale Gerichtsentscheid spricht sich nur zur Leistungsvoraussetzung des in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten natürlichen Kausalzusammenhanges aus und kommt zum Schluss, es könne nicht abschliessend beantwortet werden, ob diese erfüllt sei. Diese Frage kann offen bleiben. Denn das zusätzliche Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges, welches die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG verlangt, zählt zum eingangs erwähnten Anfechtungs- und Streitgegenstand (Ablehnung weiterer Leistungen über den 31. Dezember 1999 hinaus) im Sinne der Rechtsprechung (BGE 125 V 413).
Wie schon im Einspracheentscheid und im kantonalen Verfahren äussert sich die SUVA auch im letztinstanzlichen Prozess zur Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhanges. Der Beschwerdegegner spricht sich dazu ebenfalls aus. Es steht daher aus Gründen des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu RKUV 2005 Nr. U 558 S. 391 [Urteil A. vom 24. Mai 2005, U 53/05]) nichts entgegen, dass das Bundesgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 110 V 20 E. 1) die Sache unter dem Gesichtswinkel des adäquaten Kausalzusammenhanges abschliessend beurteilt, vorausgesetzt, die Aktenlage lasse dies zu.
5.
5.1 Es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdegegner beim Auffahrunfall vom 4. Juni 1997 Verletzungen an der Wirbelsäule erlitten hat, die in den medizinischen Unterlagen als Distorsion, Prellung, Kontusion oder ähnlich bezeichnet werden, jedenfalls aber keine bleibenden strukturellen Schädigungen zurückgelassen haben. Damit liegt eine zum Formenkreis der Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule zu zählende oder damit vergleichbare Schädigung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) vor. Hingegen hat sich aufgrund der initial eingeholten, dem Unfallgeschehen zeitlich am nächsten liegenden Berichte (Arztzeugnis des Spitals Y.________ vom 7. Juli 1997; ärztlicher Zwischenbericht des Dr. med. R.________ vom 30. August 1997; Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Oktober 1997) das von der Rechtsprechung ebenfalls verlangte so genannte "bunte Beschwerdebild" mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depressionen, Wesensveränderung usw. (vgl. SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 E. 3.1.2 [Urteil E. vom 25. Februar 2003, U 78/02]) nicht eingestellt, wie schon aus dem Arztzeugnis des Spitals Y.________ vom 7. Juli 1997 hervorgeht, wo der Beschwerdegegner am Unfalltag (4. Juni 1997) röntgenologisch abgeklärt, analgetisch behandelt und gleichentags wieder entlassen wurde.
Entgegen den Vorbringen in der Vernehmlassung lässt sich keinem der nachträglich zu den Akten genommenen Berichte entnehmen, dass sich das im Sinne der Rechtsprechung verlangte spezifische Beschwerdebild jemals eingestellt hätte. Vielmehr war der Verlauf schon initial durch eine Unfallfehlverarbeitung gekennzeichnet, wie sich namentlich aus dem Gutachten des ZMB vom 6. Mai 2003 (wonach beim Versicherten eine lang anhaltende Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion mit Angst gemischt vorlag, die dann in eine hypochondrische und anhaltende somatoforme Schmerzstörung umschlug) und dem Zwischenbericht des Dr. med. R.________ vom 18. November 1997 (in welchem von einem "probable syndrome subjectif de traumatisme du rachis" die Rede ist) ergibt. Dabei ist es in der Folgezeit geblieben.
5.2 Bei dieser Sachlage ist das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 zu prüfen, sondern nach der mit BGE 115 V 133 eingeleiteten Rechtsprechung, gemäss welcher bei der Prüfung der Adäquanzkriterien die psychischen Anteile ausser Acht zu bleiben haben.
5.3 Die Auffahrkollision vom 4. Juni 1997 ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer dabei zugezogen hat, im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung Anwendung findet (BGE 115 V 138 ff. E. 6), als höchstens mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 E. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]).
5.3.1 Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 E. 6c/bb, 117 V 367 E. 6b, 384 E. 4c).
5.3.2 Der Unfall vom 4. Juni 1997, bei welchem ein Auto von hinten auf das Fahrzeug des Beschwerdegegners auffuhr, war weder besonders eindrücklich noch ereignete er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen. Ebenso wenig erfüllt die HWS-Distorsion oder die Distorsion der Unterarme, welche sich der Versicherte zuzog, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.3 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, liegen nicht vor. Ebenso wenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Was schliesslich die geltend gemachten Dauerschmerzen, die lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie die anhaltende Arbeitsunfähigkeit anbelangt, sind diese - wie namentlich aus dem Gutachten des ZMB vom 6. Mai 2003 hervorgeht - auf psychische Ursachen zurückzuführen, welche im Rahmen der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 140 E. 6c/aa unberücksichtigt zu bleiben haben. Da somit kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist und die zu berücksichtigenden Kriterien nicht insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich die im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid angeordneten Abklärungen zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung haben weder der Beschwerdegegner als unterliegende Person noch die SUVA als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. Oktober 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: