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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 135/06
Urteil vom 24. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
A.________, 1954, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Keltenstrasse 102, 3018 Bern,
gegen
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene A.________ arbeitete ab 1. April 1992 bis im Oktober 2001 als Küchenhilfe im Kantonsspital X.________ in Y.________. Am 16. Januar 2003 meldete sie sich auf Anregung ihres Hausarztes Dr. med. R.________, hin bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art lehnte die IV-Stelle des Kantons Obwalden das Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. Juni 2004 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung gewährte sie demgegenüber Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung. Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 hielt die IV-Stelle an der Verneinung eines Rentenanspruches fest.
B.
Die gegen den rentenverweigernden Einspracheentscheid vom 4. November 2004 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Zusprache einer halben, eventuell einer Viertelsrente beantragen; eventuell sei "eine aktuelle und erneute Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ev. Umschulungsmöglichkeit (...) durch ein Fachinstitut anzuordnen"; subeventuell sei "die Sache zur Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle Obwalden zurückzuweisen".
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt A.________ als zusätzliches Beweismittel eine Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin / Psychiatrische Poliklinik (Z.________) des Spitals in C.________ vom 29. März 2006 einreichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar.
Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition der seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung zuständigen Sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts ist demnach nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
1.3 Bezüglich der Anwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 wie auch der im Rahmen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 hin geänderten Ordnung des Invalidenversicherungsrechts kann auf die zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden.
2.
2.1 Den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 6 f. zu Art. 16), die Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, 2. Aufl. 1999, S. 296 ff.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 230) hat das kantonale Gericht ebenfalls richtig umschrieben, sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.
2.2 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids massgebend (Urteil vom 3. Januar 2005 [I 172/04] Erw. 5.2; vgl. BGE 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 [U 170/00] Erw. 2). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b).
Für die Beurteilung des streitigen Invaliditätsgrades ist demnach auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 4. November 2004 verwirklicht haben. Seither eingetretene Änderungen können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden und müssten - nachdem ein Rentenanspruch verneint worden ist - allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend gemacht werden. Aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin aus den erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten neuen Beweismitteln, namentlich den Berichten des Kantonsspitals U.________ vom 8. Februar und 20. September 2005 sowie des Kantonsspitals X.________ vom 31. Mai 2005, von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, betreffen diese Dokumente mit der darin beschriebenen somatoformen Schmerzstörung doch primär die Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheids vom 4. November 2004. Dasselbe gilt hinsichtlich der erst nach Abschluss des Schriftenwechsels zunächst vom Anwalt der Beschwerdeführerin und später auch von deren Hausarzt Dr. med. R.________ zu den Akten gegebenen Stellungnahme des Spitals C.________ vom 29. März 2006. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern die Beibringung des letztgenannten Beweismittels erst nach Abschluss des Schriftenwechsels prozessual noch zulässig war.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen medizinischen Unterlagen (Berichte des Hausarztes Dr. med. R.________ vom 26. Februar 2004, der Höhenklinik O.________ vom 13. Dezember 2001, der Rheuma- und Rehabilitationsklinik H.________ vom 17. Dezember 2002, des Dr. med. S.________, Neurochirurgie FMH, Klinik T.________, vom 6. Mai und 1. Juli 2002, des Kantonsspitals U.________ vom 28. Mai 2003, der Rehabilitationsklinik I.________ vom 25. Juli und 6. August 2003, des Dr. med. W.________, Neurologische Praxis, Klinik T.________, vom 21. Februar 2003 sowie des Psychiaters Dr. med. V.________, vom 16. Mai 2003) auseinander gesetzt und ist dabei in Würdigung der ärztlichen Dokumentation zum Schluss gelangt, dass sich der von der Verwaltung ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 31 % nicht beanstanden lasse. Sie erwog dazu, nur aus psychiatrischer Sicht bestehe - in geringem Masse - eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit; im Übrigen liessen sich die angegebenen Beschwerden nicht objektivieren.
3.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, diese Beurteilung, welcher sich das Gericht im Ergebnis anschliesst, ernsthaft in Frage zu stellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, sodass sich die beantragten weiteren Explorationen erübrigen. Neue Erkenntnisse, welche sich bezüglich des Rentenanspruchs auf den Verfahrensausgang auswirken könnten, wären davon nicht zu erwarten. Unbegründet ist insbesondere der Einwand, die berücksichtigten medizinischen Stellungnahmen seien "zeitlich überholt", da im Rechtsmittelverfahren - wie erwähnt (Erw. 2.2 hievor) - einzig die gesundheitliche Entwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 4. November 2004 von Bedeutung ist, während eine später allenfalls eingetretene Verschlechterung nur noch Anlass zu einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle, nicht aber zu einer Aufhebung der seinerzeit auf Grund der damaligen Verhältnisse verfügten und mit Einspracheentscheid bestätigten Rentenverweigerung bieten könnte. Insoweit aber bleiben der Beschwerdeführerin sämtliche Rechte gewahrt. In den für die Entscheidfindung in zeitlicher Hinsicht relevanten medizinischen Unterlagen finden sich keine Anhaltspunkte, welche die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach den - unbestrittenermassen vorhandenen - Schmerzen im Rahmen der Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei oder bezüglich dieser Schmerzproblematik vertiefte Abklärungen angezeigt wären, zu stützen vermöchten. Darin, dass die Verwaltung und anschliessend auch die Vorinstanz solche zusätzliche Evaluationen ablehnten, kann denn unter diesen Umständen auch nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Des Weitern zeigt die Kritik an dem von der IV-Stelle vorgenommenen und vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich bloss ansatzweise einzelne Aspekte auf, unter welchen allenfalls ein abweichendes Vorgehen in Frage kommen könnte, lässt aber konkret durchdachte Berechnungsweisen mit entsprechender Antragstellung vermissen, weshalb darauf schon mangels hinreichender Substanziierung nicht näher einzugehen ist. Die vorinstanzlich bestätigte Ermittlung des Invaliditätsgrades von 31 % jedenfalls hält einer gerichtlichen Überprüfung ohne weiteres stand. Obschon der Beschwerdeführerin ein Einsatz an ihrem früheren Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar ist, lässt sich schliesslich der gegenüber der Verwaltung erhobene Vorwurf, die in Betracht fallenden Eingliederungsmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft zu haben, nicht rechtfertigen, geht aus den Akten doch hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Bereitschaft zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeigte, sodass entsprechenden Vorkehren seitens der IV-Stelle von vornherein keine Erfolgsaussichten beigemessen werden konnten.
4.
Da es einerseits um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ging und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde andererseits noch vor dem 1. Juli 2006 eingereicht wurde, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2006 [Art. 131 Abs. 1 BGG]).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: