BGer 4C.377/2006
 
BGer 4C.377/2006 vom 22.01.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.377/2006 /len
Urteil vom 22. Januar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
X.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harald Siegert,
gegen
Y.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli.
Gegenstand
Darlehensvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 5. September 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestütz auf einen von Y.________ (Kläger) am 12. Juli 2001 unterzeichneten Darlehensvertrag liess ihn X.________ (Beklagter) in der Betreibung Nr. 1.________ des Betreibungsamtes Obersiggenthal über Fr. 20'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 15. September 2001 betreiben. Den dagegen vom Kläger erhobenen Rechtsvorschlag hob das Gerichtspräsidium 3 Baden am 13. November 2001 auf und erteilte dem Beklagten die provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin erhob der Kläger Aberkennungsklage, welche das Bezirksgericht Baden am 9. März 2005 guthiess. Der Beklagte zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau weiter, welches seine Appellation am 5. September 2006 abwies.
Vor den kantonalen Instanzen hatte der Kläger den Standpunkt eingenommen, der Darlehensvertrag sei simuliert gewesen, um dem Beklagten zu ermöglichen, Kreditwürdigkeit auszuweisen. Nach der Darstellung des Beklagten wurde mit dem Darlehensvertrag die Rückzahlung alter Schulden des Klägers vereinbart. Die Vorinstanz hielt im Einklang mit dem erstinstanzlichen Gericht für unbewiesen, dass der Kläger einen derartigen Willen des Beklagten erkannt habe. Darauf habe der Kläger auch aus dem Wortlaut des Vertrages und den Begleitumständen nach Treu und Glauben nicht schliessen müssen. Ein Vertrag mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt sei mithin nicht zustande gekommen.
2.
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der Aberkennungsklage. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
3.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Art. 132 Abs. 1 BGG).
4.
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Fehl am Platz sind dagegen Ausführungen, die sich in unzulässigerweise Weise gegen die tatsächlichen Feststellung und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 543 E. 2c S. 547), denn im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (BGE 132 III 564 E. 5.2 S. 564 mit Hinweis). Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85).
Der Beklagte hält sich in der Berufung nicht an diese Regeln. Das gilt zunächst für seine Rüge, die Vorinstanz irre, wenn sie annehme, ihm sei der Beweis dafür misslungen, dass das alte Schuldverhältnis mit dem Darlehensvertrag wenigstens einer Teilregelung habe zugeführt werden sollen. Bei der Begründung der an sich zulässigen Rügen der Verletzung von Art. 17 und 18 OR geht der Beklagte davon aus, er habe bewiesen, dass die Parteien mit dem von ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag die Absicherung eines Teils der alten Forderung des Beklagten und ihre Rückzahlung beabsichtigt hätten. Entsprechende Feststellungen hat die Vorinstanz indes nicht getroffen. Die Ausführungen des Beklagten laufen daher insgesamt auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus. Inwiefern diese auf den von ihr festgestellten Sachverhalt Bundesrecht unrichtig angewandt haben soll, legt der Beklagte nicht ansatzweise dar. Demnach enthält die Berufung keine zulässigen Rügen.
5.
Aus den dargelegten Gründen kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: