BGer 4C.349/2006
 
BGer 4C.349/2006 vom 22.01.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.349/2006 /len
Urteil vom 22. Januar 2007
I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
Versicherung Y.________,
Z.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann.
Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters; Schadensberechnung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 31. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Z.________ (Beklagter 2) verursachte am 2. Juni 1991 einen Auffahrunfall, durch welchen X.________ (Klägerin) ein HWS-Schleudertrauma erlitt. In einem ersten Gerichtsverfahren verlangte sie von der Versicherung Y.________ (Beklagte 1) im Sinne einer Teilleistung Fr. 60'655.50 nebst Zins aus Haushaltschaden. Im Verlaufe des Verfahrens reduzierte die Klägerin die Forderung auf Fr. 17'189.45, welche von der Beklagten 1 in der Folge vorbehaltlos anerkannt wurde. Bezüglich des bis 31. Dezember 1996 aufgelaufenen und des zukünftigen Haushaltschadens und des Ausfalls der Hauswartentlöhnung schlossen die Parteien einen Vergleich über Fr. 273'220.-- ab unter Anrechnung der ausbezahlten IV-Renten.
B.
Mit Klage vom 13. Februar 2001 verlangte die Klägerin von den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 1'128'827.-- nebst Zins für Erwerbsausfallschaden, Genugtuung, Franchise- und Selbstbehaltskosten sowie vorprozessuale Anwaltskosten. Diese Klage hiess das Amtsgericht Willisau mit Urteil vom 10. April 2003 im Umfang von Fr. 1'071'877.-- nebst Zins gut. Auf Appellation der Beklagten und Anschlussappellation der Klägerin reduzierte das Obergericht des Kantons Luzern am 31. Juli 2006 die zugesprochene Forderung auf Fr. 200'000.-- nebst Zins, obwohl es die Forderung der Klägerin lediglich im Umfang von Fr. 151'157.50 für ausgewiesen erachtete. Die Beklagten hatten aber den zugesprochenen Betrag von Fr. 200'000.-- in den Anträgen der Appellationserklärung anerkannt. Während das Amtsgericht annahm, die Klägerin hätte ihre Arbeitstätigkeit ohne Unfall zu einer Vollzeitbeschäftigung ausgebaut, ging das Obergericht von einem langsameren Ausbau der Arbeitstätigkeit auf lediglich 80 % aus. Zudem hielt es die vorprozessualen Anwaltskosten nicht für ausgewiesen.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts führt die Klägerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung. Die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht heute abgewiesen, soweit es darauf eintrat. In der Berufung verlangt die Klägerin im Wesentlichen, die Beklagten zur Zahlung von Fr. 735'284.57 nebst Zins zu verpflichten. Die Beklagten anerkennen ein von der Klägerin beanstandetes offensichtliches Versehen des Obergerichts, und beantragen, der Klägerin statt des bereits anerkannten Betrages von Fr. 200'000.-- neu Fr. 292'617.50 zuzusprechen und die Berufung im Übrigen kostenfällig abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]).
2.
Die Klägerin wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR vor. Die Vorinstanz habe, nachdem sie den Beweis für einen bereits vor dem Unfallzeitpunkt bestehenden Lebensplan, nach welchem die Arbeitstätigkeit schrittweise zu einer Vollzeitstelle hätte ausgebaut werden sollen, nicht als erbracht erachtet hatte, die Pensenausweitung nur aufgrund des gewöhnlichen Laufs der Dinge respektive dem entsprechenden statistischen Material geschätzt. Statt dessen hätte sie sämtliche von der Klägerin gemachten beweistauglichen Angaben einer Gesamtwürdigung unterziehen und daraufhin überprüfen müssen, ob sie mit den übrigen konkreten Indizien und der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmten. Indem die Vorinstanz aus der Tatsache, dass der behauptete Lebensplan nicht habe nachgewiesen werden können, ableite, der Beweis einer 100 % Tätigkeit sei nicht erbracht, verlange sie von der Klägerin einen schlicht unzumutbaren Beweis. Sodann beruft sich die Klägerin auf die Studie "Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haushalt und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung" der schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. HAVE 2006 S. 177 ff.). Gestützt auf diese statistischen Angaben für den Aufwand im Haushalt und ihre konkrete Arbeitstätigkeit vor dem Unfall errechnet sie die daraus resultierende Gesamtbelastung, um darzulegen, dass diese bei Annahme einer 100 % Stelle ab 1999 aufgrund der familiären Veränderungen (Volljährigkeit der Kinder) etwa konstant geblieben wäre. Es hätte lediglich eine Verschiebung zwischen den beiden Tätigkeiten stattgefunden.
2.1 Entgegen der Behauptung der Klägerin hat die Vorinstanz den Ausbau der Arbeitstätigkeit auf 100 % nicht allein gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung verworfen und auch nicht allein deswegen, weil der Beweis des behaupteten bereits vor dem Unfall bestehenden Lebensplans nicht erbracht werden konnte. Nachdem sie diesen für nicht erstellt erachtet hatte, würdigte sie vielmehr die Umstände des konkreten Falles, wie namentlich das Engagement der Klägerin im Haushalt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung und kam gestützt darauf zum Schluss, die Klägerin hätte ohne Unfall die Arbeitstätigkeit nur auf 80 % ausgebaut. Soweit die Vorinstanz aber die konkreten Umstände des Einzelfalles aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung würdigt, liegt für das Bundesgericht verbindliche Beweiswürdigung vor (BGE 123 III 241 E. 3a S. 243; 117 II 256 E. 2b S. 258 f., je mit Hinweisen).
2.2 Eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 OR ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz verlangte keinen strikten Schadensnachweis, sondern erachtete lediglich den geltend gemachten Ausbau der Erwerbstätigkeit auf 100 % in Würdigung der gesamten Umstände als weniger wahrscheinlich als einen solchen auf 80 %. Die Klägerin ist mit dieser Würdigung nicht einverstanden und versucht, sie aufgrund von Statistiken über den Arbeitsaufwand im Haushalt als unzutreffend auszugeben. Derartige Kritik an der Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren indessen nicht zu hören (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85).
3.
Umstritten ist weiter, wie weit bei der Berechnung des zukünftigen Erwerbsschadens Reallohnerhöhungen zu berücksichtigen sind.
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin habe vor Amtsgericht auf die Geltendmachung individueller Lohnerhöhungen verzichtet. Sie habe zwar Anschlussappellation erhoben aber keine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, das ihr keine individuelle Lohnerhöhung zugestanden hatte, beantragt. Deshalb sei keine individuelle Lohnerhöhung zu berücksichtigen. Der Richter müsse künftig wahrscheinliche generelle Lohnerhöhungen berücksichtigen, wenn die beweisbelastete Person tatsächliche Umstände vortrage, die Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Lohnerhöhung zuliessen. Dies habe die Klägerin nicht getan, sondern sich auf die Zitate von Gerichtsentscheiden beschränkt. Auch habe sie nichts gegen die Vorbringen der Beklagten eingewendet, dass die Reallohnentwicklung seit 1990 bis 2000 negativ verlaufen sei. Überdies hätten die Beklagten eingewendet, dass im Pflegebereich, in welchem die Klägerin ohne Unfall tätig wäre, Stellen abgebaut worden seien, weshalb kaum mit Lohnerhöhungen zu rechnen sei. Zudem habe das Bundesgericht in BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 146 keine Reallohnerhöhung angenommen, weil der Geschädigte am Rechnungstag bereits 45 Jahre alt gewesen sei. Mangels behaupteter und nachgewiesener Umstände für eine positive Reallohnentwicklung und angesichts des Alters der Klägerin von rund 49 Jahren berücksichtigte die Vorinstanz daher keine Reallohnerhöhung ausser die von den Beklagten zugestandenen 0.8 % bis ins Jahr 2009. Das Obergericht hielt zudem fest, die Klägerin verlange in ihrer Appellationsantwort, dass entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % auf 2.5 % zu senken sei. Da sie in diesem Punkt aber selbst nicht gegen das amtsgerichtliche Urteil appelliert habe, bleibe es bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 %.
3.2 Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund einer vom Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfbaren Normhypothese sei von einer generellen Reallohnerhöhung von 1 % jährlich bis zum Pensionsalter auszugehen, wie sie vom Bundesgericht in BGE 132 III 321 E. 3.7 anerkannt worden sei und die wegen ihrer Gerichtsnotorietät nicht bewiesen werden müsse. Die Berücksichtigung könne rechnerisch einfach durch eine Herabsetzung des Kapitalisierungszinsfusses um 1 % auf 2.5 % erreicht werden.
3.3 Die Vorinstanz hat die von der Klägerin vorgeschlagene Herabsetzung des Kapitalisierungszinsfusses auf 2.5 % aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Da insoweit kein Bundesrecht in Frage steht, ist die Klägerin mit ihren Vorbringen nicht zu hören (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen).
3.4 Auch davon abgesehen erweisen sich die Vorbringen der Klägerin als unbegründet. Die von der Klägerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft den Haushaltschaden und kann nicht ohne Weiteres auf den Erwerbsausfall übertragen werden, da beim Erwerbsausfall regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden können, aufgrund derer sich auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lässt. Demgegenüber kann die Lohnentwicklung beim Haushaltschaden weitgehend nur abstrakt ermittelt werden (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339 mit Hinweisen). Die Beklagten haben im kantonalen Verfahren Umstände angeführt, die im konkreten Fall gegen die Annahme der von der Klägerin geforderten Reallohnerhöhung sprechen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin gegen diese Vorbringen zumindest in Bezug auf die negative Reallohnentwicklung seit 1990 bis 2000 nichts eingewendet und auch keine konkreten Umstände dargetan, die für die behauptete Lohnerhöhung sprechen würden. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz der Klägerin die Reallohnerhöhungen nur im von den Beklagten anerkannten Umfang zugestand (vgl. BGE 129 III 135 E 2.3.2.1 S. 146). Die Frage, ob generell angenommen werden darf, die Löhne von Arbeitnehmern stiegen im Durchschnitt real an, kann dabei offen bleiben (vgl. BGE 132 III 321 E. 3.7.2.1 S. 338). Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.
4.
Mit Bezug auf den Rentenschaden bringt die Klägerin vor, bei der Eruierung des Schlusseinkommens zur Ermittlung des Rentenschadens sei als Normhypothese eine Teuerung von 1 % zu berücksichtigen. Dies im Gegensatz zur Nichtberücksichtigung der Teuerung für die Kapitalisierung des Schadenersatzes, da die Teuerung dort durch den Abzinsungssatz von 3.5 % aufgefangen werde. Es gehe im zu beurteilenden Fall um die Feststellung des Nominal-Schlusseinkommens. Mit Kapitalisierungsregeln habe dies nichts zu tun.
4.1 Indem die Vorinstanz den Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % zur Anwendung brachte und bei der Festsetzung des Bruttoeinkommens zu Beginn des Rentenalters nur allfällige generelle und individuelle Reallohnerhöhungen, nicht aber die Teuerung berücksichtigte, hat sie sich an die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten (BGE 129 III 135 E. 3.3 S. 150, vgl. Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Beispiel 5b S. 105 ff.).
4.2 Die Vorbringen der Klägerin sind demgegenüber nicht nachvollziehbar. Der Teuerung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der Kapitalisierung Rechnung zu tragen. Dies geschieht über die Festsetzung des Kapitalisierungszinsfusses (BGE 125 III 312 E. 5a S. 317; Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz. 1.138 ff. S. 26, Rz. 3.116 S. 377 und Rz. 5.128 ff. S. 566 ff.). Im Zinsfuss von 3.5 % ist die Teuerung bereits berücksichtigt (BGE 125 III 312 E. 5a S. 317 und E. 7 S. 321 f.; vgl. auch BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 145 und E. 3.3 S. 150), so dass bei der Kapitalabfindung die zukünftige Teuerung grundsätzlich nicht zusätzlich bei der Bestimmung des Schadens einzurechnen ist (Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz. 5.141 S. 569). Würde die Teuerung bei der Festsetzung des Schlusseinkommens zur Ermittlung des Rentenschadens berücksichtigt, wäre die Anwendung des Zinsfusses von 3.5 % nicht gerechtfertigt, da dieser auch die Teuerung für die Zeit zwischen Urteilsfällung und Erreichen des Rentenalters kompensiert, die in der Rechnung der Klägerin bereits im Schlusseinkommen enthalten ist. Mit Veranschlagung der Teuerung sowohl bei Festsetzung des Schlusseinkommens als auch beim Kapitalisierungszinsfuss würde die Teuerung für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters zweifach berücksichtigt, was sachlich nicht gerechtfertigt ist (Schaetzle/Weber, a.a.O., Rz. 5.141 S. 569).
5.
Im Zusammenhang mit ihrer Schadensberechnung weist die Klägerin auf ein offensichtliches Versehen hin, welches der Vorinstanz unterlaufen sei, indem diese den ganzen Regress in Abzug gebracht habe, obwohl eine Vereinbarung mit der Beklagten 1 bestehe, wonach die unzutreffende Regressberechnung beim Haushaltsschaden durch eine Reduktion des beim Erwerbsausfall in Anschlag zu bringenden Abzuges um Fr. 141'460.-- korrigiert werden solle. Ob die Klägerin ihre Versehensrüge hinreichend begründet, kann offen bleiben, da die Beklagten das Versehen in ihrer Berufungsantwort anerkennen und eine teilweise Gutheissung der Berufung beantragen. Diese Anerkennung im Berufungsverfahren ist beachtlich, da den Parteien die Verfügungsmacht über das Streitobjekt auch vor Bundesgericht erhalten bleibt. Die Vorinstanz sprach der Klägerin die Forderung im von den Beklagten anerkannten Umfang von Fr. 200'000.-- zu, erachtete sie aber lediglich im Umfang von Fr. 151'157.50 für ausgewiesen. In Bezug auf die Korrektur des offensichtlichen Versehens ist von diesem Betrag auszugehen, da die Vorinstanz der Klägerin ohne Versehen insgesamt Fr. 292'617.50 nebst Zins zugesprochen hätte. Da die Beklagten in der Berufungsantwort beantragen, der Klägerin diesen Betrag zuzusprechen, hat es dabei sein Bewenden, auch wenn die Vorinstanz, soweit ersichtlich, den zukünftigen Erwerbsausfall für die Jahre 2006 bis 2009 nicht abgezinst hat, was von den Beklagten nicht beanstandet wird und sich zu Gunsten der Klägerin auswirkt.
6.
Damit erweist sich die Berufung als teilweise begründet. Die Klägerin unterliegt mit ihren Begehren weitgehend. Soweit sie damit durchdringt, sind ihre Begehren anerkannt. Dies schliesst eine Kostenpflicht der Beklagten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht von Vornherein aus (BGE 123 V 159; Geiser, Grundlagen, in Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Rz. 1.18 S. 10; anders Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen S. 35 ff., je mit Hinweisen). Da die Beklagten aber der Korrektur eines der Vorinstanz unterlaufenen Versehens zustimmen und mit ihrer Anerkennung nicht etwa einen früher eingenommenen Standpunkt revidieren, erscheint es gerechtfertigt, die gesamten Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen, und den Beklagten eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Was die Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens anbelangt, ist festzuhalten, dass die teilweise Gutheissung der Berufung nichts an der Tatsache ändert, dass die Klägerin im kantonalen Verfahren auch unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten der Schadensbestimmung massiv überklagt hat. Daher erscheint die hälftige Kostenverlegung für das Verfahren vor Amtsgericht, die Kostenübernahme durch die Klägerin für das Verfahren vor Obergericht und die Wettschlagung der Parteikosten für das gesamte kantonale Verfahren durch die Vorinstanz nach wie vor gerechtfertigt und ist zu bestätigen (Art. 157 und 159 Abs. 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 31. Juli 2006 erhält folgende Fassung:
"Die Beklagten haben der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 292'617.50 nebst Zins auf Fr. 35'700.-- seit 2. Juni 1991 und auf Fr. 256'917.50 seit 1. August 2006 zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2007
Im Namen der I. Zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: