BGer B 10/2006
 
BGer B 10/2006 vom 20.01.2007
Tribunale federale
{T 7}
B 10/06
Urteil vom 20. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön und Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
W.________, 1968, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Bohren, Rämistrasse 3, 8001 Zürich,
gegen
Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene W.________ leidet seit seiner Kindheit an einer zerebralen Schädigung, was sich unter anderem in einer Schallleitungsschwerhörigkeit äusserte, und an Oligophrenie. Die Invalidenversicherung gewährte ihm auf Grund eines schweren Sprachgebrechens unter anderem ambulanten logopädischen Unterricht. Nach einer Tätigkeit als Magaziner bei der Genossenschaft X.________ vom 1. Januar 1987 bis 31. Januar 1990 war W.________ vom 1. Februar 1990 bis 30. Juni 1995 als Betriebsbeamter bei der Firma Z.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Z.________ berufsvorsorgeversichert. Vom 1. Juli bis 30. November 1995 arbeitete er als Chauffeur bei der L.________ AG und war damit bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Columna), versichert. In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung, Taggelder der Arbeitslosenhilfe und schliesslich Fürsorgeleistungen der Wohngemeinde. Dazwischen kam es zu kurzen Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern. Unter anderem war W.________ zwischen Juli und Dezember 1998 und zwischen Februar und August 1999 als Werkarbeiter auf Abruf bei der Gemeindeverwaltung G.________ (welche für die Berufsvorsorgeversicherung der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich [nachfolgend: BVK] angeschlossen ist), vom 4. bis 15. Januar 1999 bei der P.________ AG sowie vom 1. April bis 30. September 2000 bei der C.________ AG angestellt.
W.________ meldete sich am 7. November 1997 unter Hinweis auf Hörprobleme seit Geburt und, vermehrt, seit einem Unfall im Jahr 1991 (recte: 1992) zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 5. Januar 1999 lehnte die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren ab und gab zur Begründung an, die Hörbehinderung erlaube es, in einer ruhigen Umgebung jegliche Erwerbstätigkeit auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auf die Neuanmeldung vom 17. Juli 2000 hin sprach sie W.________ ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu (Verfügung vom 19. März 2001).
B.
Am 13. August 2002 liess W.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Columna erheben mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 13. August 1997 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Auf Antrag des Klägers hat das kantonale Gericht die Pensionskasse Z.________ und die BVK ins Klageverfahren beigeladen. Mit Entscheid vom 18. August 2003 wies es die Klage ab. In Gutheissung der dagegen von W.________ geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2003 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide (Urteil vom 9. November 2004, B 81/03). In den Erwägungen hielt es fest, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine fachärztliche Begutachtung - welche sich auf eine zuvor vervollständigte Sachverhaltsabklärung stützen kann - Aufschluss über die gesundheitliche Entwicklung und insbesondere über die Frage, ob die erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995, als W.________ bei der Columna vorsorgeversichert war, geben könne. Das kantonale Gericht habe die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, unter anderem durch Einholung zusätzlicher Auskünfte über das Arbeitsverhalten bei der L.________ AG, ergänzender Berichte der behandelnden Ärzte über den Krankheitsverlauf sowie einer spezialärztlichen Expertise, und hernach erneut zu entscheiden. Nach Einholung eines Schreibens der L.________ AG vom 21. Januar 2005, eines Gutachtens der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Y.________ vom 22. August 2005, nach Beizug der Personaldossiers der ehemaligen Arbeitgeberinnen Z.________ und L.________ AG sowie diverser medizinischer Berichte wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage wiederum ab (Entscheid vom 25. November 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, die Columna sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 13. August 1997 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen; eventuell sei die Sache mit dem Auftrag, das Gutachten im Sinne der Erwägungen ergänzen zu lassen, an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Die Columna schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Pensionskasse Z.________ verzichtet auf einen Antrag in der Hauptsache und stellt eventualiter ("für den Fall der Gutheissung") das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses des Beschwerdeführers mit ihr keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG aufgetreten sei, und es sei die beigeladene Pensionskasse Z.________ aus dem Verfahren zu entlassen; ferner sei ihr eine Parteientschädigung wegen mutwilliger Prozessführung seitens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beiladung der Pensionskasse Z.________ zuzusprechen. Die BVK und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, N 4 zu Art. 1 und N 15 zu Art. 132). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Das in der Vernehmlassung der beigeladenen Pensionskasse Z.________ gestellte Eventualbegehren zielt darauf ab, eine Leistungspflicht der Beigeladenen auszuschliessen, um einen erneuten Prozess zu verhindern. Im Lichte der in Erw. 1.1 und 1.2 des Urteils vom 9. November 2004, B 81/03, dargelegten Grundsätze zum Anfechtungs- und Streitgegenstand sowie zur Beiladung ist über das Eventualbegehren der Pensionskasse Z.________ im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Columna hat. Besteht zwischen der während der Versicherungsdauer vom 1. Juli bis 30. November 1995 bzw. - in Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von einem Monat nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG - bis Ende Dezember 1995 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität, welche den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 2000 begründet hat, sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang, wird die Columna leistungspflichtig.
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Beantwortung dieser Frage auf Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach Personen Anspruch auf Invalidenleistungen haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Danach haben Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a).
Der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides (hier: 25. November 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis). Es ist vorliegend somit teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 lit. a BVG abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; Urteil A. vom 30. November 2005, B 41/05, Erw. 2; vgl. zur übergangsrechtlichen Problematik auch lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]).
4.2 Art. 23 lit. a BVG hat an dem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb; vgl. auch BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit Hinweisen; SZS 2004 S. 446 [Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01] sowie 2003 S. 507 f. [Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02] und 509 f. [Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01]) nichts geändert. Diese Rechtsprechung wurde im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Im Weiteren hat das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang (Art. 24 Abs. 1 BVG [in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) und den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person (vgl. ferner die in BGE 130 V 501 nicht publizierte [aber in SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 veröffentlichte] Erw. 2.2 des Urteils B. vom 13. Juli 2004, B 45/03; Urteile W. vom 2. Dezember 2004, B 51/04, Erw. 3.2, und I. vom 28. Mai 2002, B 73/00) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
5.
Das EVG hat im Urteil vom 9. November 2004, B 81/03, erörtert, aus welchen Gründen in casu die Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich sind. Damit ist im vorliegenden Prozess frei zu prüfen, ob eine in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht erhebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 20. August 1999 (Datum der Eröffnung der einjährigen Wartezeit durch die Invalidenversicherung) eingetreten ist.
6.
Im Nachgang zum Rückweisungsurteil des EVG vom 9. November 2004, B 81/03, hat das kantonale Gericht unter anderem ein Gutachten des Universitätsspitals Y.________ eingeholt, welches am 22. August 2005 erstattet worden ist. Auf die Frage "In welchem Zeitpunkt ist Ihrer Meinung nach beim Kläger eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten und aus welchen medizinischen Gründen?" antworteten die Experten wie folgt: "Aus unserer Sicht trat eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % frühestens in der Periode zwischen 1. Juli bis 31. Dezember 1995 ein und erhöhte sich wahrscheinlich im darauffolgenden Zeitraum weiter. Die medizinische Begründung liegt in der oben beschriebenen Grunderkrankung und der damit zusammenhängenden ebenfalls oben beschriebenen Anfälligkeit des Exploranden für äussere Stressoren wie erhöhte Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder emotionale Auseinandersetzungen."
6.1 Die Vorinstanz weicht in ihrem Entscheid vom 25. November 2005 von dieser Schlussfolgerung der Gutachter ab. Unter Hinweis auf das Urteil T. vom 31. August 2005, B 1/05, hält sie fest, dass der Beschwerdeführer wohl aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Anforderungen bei der Firma L.________ AG zu genügen, dass sich jedoch das versicherte Risiko weder bei dieser Gesellschaft noch bei der vorherigen Arbeitgeberin Z.________ verwirklicht habe. Im Übrigen handle es sich bei den 20 % um eine blosse Schätzung der Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich bleibe es auch bezüglich der Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bei einer Mutmassung.
6.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer das Gutachten des Universitätsspitals Y.________ vom 22. August 2005 für schlüssig. Im Gesamtzusammenhang sei am gutachterlichen Schluss, wonach sich die am 1. Juli 1995 vorhandene Arbeitsfähigkeit infolge sich wiederholender Misserfolgs- und Frustrationserlebnisse bis zum 31. Dezember 1995 um mindestens 20 % vermindert habe, nicht zu zweifeln. Die Angabe der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten sei immer eine Schätzung. Der Zeitpunkt des Eintrittes eines bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrades bei einer sich verschlimmernden Krankheit liesse sich ebenfalls nicht auf die Stunde oder den Tag genau festlegen. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht eine konkrete Beschäftigung zu Grunde zu legen, massgebend sei ganz allgemein die Fähigkeit, eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszuüben. Diese Fähigkeit könne dem Beschwerdeführer für die Zeit vor Antritt der Stelle bei der L.________ AG auf den 1. Juli 1995 zweifellos nicht abgesprochen werden. Durch das Gutachten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen 1. Juli bis 31. Dezember 1995 eingetreten sei, womit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin feststehe.
7.
7.1 Dem Gutachten des Universitätsspitals Y.________ vom 22. August 2005, welches sich auf eine umfassende Anamnese stützen kann, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Entwicklungsstörung mit schwerwiegenden Folgen leidet. Aktuell werden eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1), eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und ein Status nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) diagnostiziert. Es sei davon auszugehen, dass die verminderte Intelligenz und die damit zusammenhängenden Leistungsschwächen, Belastungsgrenzen und Verhaltensauffälligkeiten grundsätzlich sowohl während der Anstellung bei der Firma Z.________ (bis 30. Juni 1995) als auch während der Tätigkeit für die L.________ AG (ab 1. Juli 1995) bestanden hätten. Auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auf ein Arbeitsumfeld mit eng strukturierter Anleitung und geringem zeitlichem Druck angewiesen gewesen. Diese Bedingungen seien "im Sinne eines Nischenarbeitsplatzes" bei der Firma Z.________ erfüllt gewesen. Mit der Aufnahme der Tätigkeit als Chauffeur für die L.________ AG sei die Hoffnung auf eine (berufliche) Aufwertung und auf abwechslungsreichere Tätigkeiten verbunden gewesen. Zeitdruck, die Notwendigkeit selbstständigen Arbeitens und die hohen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen mit Anhänger im Stadtverkehr hätten zu einer massiven Überforderung geführt.
7.2 Die Vorinstanz gibt mit gutem Grund an, dass die Angaben im Gutachten des Universitätsspitals Y.________ mit dem Arbeitgeberbericht der L.________ AG vom 21. Januar 2005 übereinstimmen, aus welchem hervorgeht, dass in der neuen Beschäftigung als Chauffeur von Anfang an eine generelle Überforderung bestanden hat. In Bezugnahme auf das Urteil T. vom 31. August 2005, B 1/05, schliesst sie, während der Arbeitsphase bei der L.________ AG sei kein krankheitsbedingtes Einbrechen zu beobachten. Dem Beschwerdeführer habe aktenkundig nicht nur die Fähigkeit gefehlt, mit den Anfangsschwierigkeiten umzugehen; die Ressourcen, um den Chauffeurberuf bewältigen zu können, seien gar nicht vorhanden gewesen.
7.3 Es ist mit dem kantonalen Gericht einig zu gehen, dass keine krankheitsbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, wenn eine Person in einer neuen Anstellung mit einem im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit höheren Anforderungsprofil der Arbeit nicht gewachsen ist (Urteil T. vom 31. August 2005, B 1/05, Erw. 5 i.f.). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Überforderungssituation in der Beschäftigung für die L.________ AG zu einer markanten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes führte, was sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Im Gutachten des Universitätsspitals Y.________ wird schlüssig dargelegt, dass die negative Bewertung der mässigen Leistungen durch die vorgesetzten Mitarbeiter der L.________ AG und die Unzufriedenheit der Kunden beim Beschwerdeführer zu Schuld- und Schamgefühlen und zum Bedauern führten, die Anstellung bei der Firma Z.________ aufgegeben zu haben. Mit der Kündigung durch die L.________ AG (am 30. Oktober 1995 per 30. November 1995) habe sich das Vollbild einer Anpassungsstörung entwickelt und eine Aggravation der vorbestehenden Impulskontrollstörung eingestellt. Zum einen seien depressive Symptome mit Verzweiflung und Antriebsverminderung manifest geworden: der Beschwerdeführer habe sich zurückgezogen und sei motivationslos geworden. Zum anderen sei eine Verminderung der Stresstoleranz und der kognitiven Fähigkeiten eingetreten. Beschäftigungen mit minimalen Anforderungen an Selbstständigkeit und Ausdauer seien nicht mehr möglich gewesen. Die Gutachter konnten sich bei ihrer Beurteilung einerseits auf die persönliche sowie berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers und anderseits auf Erfahrungswerte, wonach bei Personen mit leichter Intelligenzminderung in Belastungssituationen auftretende Symptomaggravationen bekannt sind, abstützen. In Übereinstimmung mit diesen Erfahrungswerten zog gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen im Gutachten des Universitätsspitals Y.________ die Überforderung des Beschwerdeführers in der Anstellung bei der L.________ AG einen Einbruch in der Gesundheit - verbunden mit einer relevanten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit - nach sich. In den folgenden, weniger anforderungsreichen Beschäftigungen vermochte er sich nicht mehr aufzufangen. Es blieb in der Folge bei einer um mindestens 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
7.4 Gestützt auf das Gutachten des Universitätsspitals Y.________ muss davon ausgegangen werden, dass sich mit der am 30. Oktober 1995 von der L.________ AG ausgesprochenen Kündigung das Vollbild einer Anpassungsstörung und eine Aggravation der vorbestehenden Impulskontrollstörung entwickelt haben. Die medizinischen Fachpersonen haben nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitraum vom 1. Juli bis Ende Dezember 1995 eingestellt und in einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % niedergeschlagen hat. Präzisere Angaben zur Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sind entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts nicht notwendig. Durch den Umstand, dass der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Tag genau angegeben werden kann, wird die Schlüssigkeit des Gutachtens ebenfalls nicht beeinträchtigt. Es steht nämlich einerseits fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der Firma Z.________ bis 30. Juni 1995 in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Andererseits wird durch die Ausführungen der Experten des Universitätsspitals Y.________ manifest, dass die mindestens 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit spätestens und ohne weitere Verzögerung nach der am 30. Oktober 1995 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgetreten ist. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgeversichert, weshalb ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Columna im Grundsatz besteht, wobei die Leistungen in betraglicher Hinsicht von der Vorsorgeeinrichtung zu ermitteln sind (vgl. BGE 129 V 450).
8.
8.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 Satz 1 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Sie hat seinem Rechtsvertreter für die unentgeltliche Verbeiständung ein Honorar von Fr. 700.- gewährt. Weil auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG; BGE 126 V 145 Erw. 1b), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine Neuverlegung der Parteikosten dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen (Urteil N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04, Erw. 5).
8.2 Auf Antrag des Versicherten hat das kantonale Gericht neben der BVK auch die Pensionskasse Z.________ zum Verfahren beigeladen. Da im Begehren des Versicherten in casu keine mutwillige Prozessführung erblickt werden kann, entfällt eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten schon aus diesem Grund.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2005 aufgehoben und die Klage insoweit gutgeheissen wird, als die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer Invalidenleistungen zu erbringen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Pensionskasse Z.________, der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: